, S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9 Neu liegen der Kammer auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 792 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt dieser Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen; sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. 8.4 Beweiswürdigung in concreto 8.4.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz würdigte die objektiven Beweismittel wie folgt (pag. 611, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das unter Ziff.