der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die einzelnen objektiven Beweismittel wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung und soweit von Belang eingegangen. 8.3 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Strafklägers (pag. 28 ff., pag. 37 ff. sowie pag. 532 ff.), die Aussagen diverser Zeugen (pag. 43 ff., pag. 50 ff., pag. 63 ff. sowie pag. 71 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 76 ff., pag. 83 ff. und pag. 535 ff.) vor. Die Vorinstanz hat auch sämtliche subjektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst; darauf kann ebenfalls integral verwiesen werden (pag. 599 ff., S. 11 ff.