Betreffend den Strafkläger finden sich ausserdem die medizinischen Akten des Spitals N.________ und des Q.________ (Spital) zum Zustand von diesem nach dem Vorfall in den Akten (pag. 110 ff.). Schliesslich liegt der Kammer eine ärztliche Bestätigung des Hausarztes des Strafklägers vom 25. Juni 2018 zu dessen gesundheitlicher Prädisposition vor dem Vorfall vom 7. April 2018 vor (pag. 147). Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst; auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 596 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).