Auf konkrete Frage hin gab er an, nicht gesehen zu haben, dass die Brille des Strafklägers kaputtgegangen sei. Die Beantwortung der Frage, ob er den Vorwurf der Sachbeschädigung anerkenne, überliess der Beschuldigte seinem Anwalt (pag. 800 f. Z. 41 ff.), worauf dieser im Rahmen des Parteivortrags ausführte, man wisse nicht, wann die Brille kaputtgegangen sei. Es sei möglich, dass diese beim Fall über den Barhocker zu Bruch gegangen sei, weshalb die Sachbeschädigung nicht einfach dem Beschuldigten angelastet werden könne (pag. 809).