8 festzuhalten, dass der Beschuldigte oberinstanzlich nicht ausschliessen konnte, dass die Brille im Rahmen der Auseinandersetzung zerstört wurde. Er führte aus, wenn diese kaputtgegangen sei, sei es möglich, dass dies während der Auseinandersetzung passiert sei. Es sei ihm nicht aufgefallen, er schliesse es aber nicht aus. Auf konkrete Frage hin gab er an, nicht gesehen zu haben, dass die Brille des Strafklägers kaputtgegangen sei.