In Bezug auf die beschädigte Brille des Opfers hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, es sei unbestritten, dass die Brille aufgrund seiner Handgreiflichkeiten zerstört worden sei (pag. 536 Z. 28 ff.). Da er im Vorverfahren jedoch erklärte, nichts von der Beschädigung der Brille mitbekommen zu haben (pag. 88 Z. 193), wird im Sinne einer Geständnisprüfung dennoch kurz auf den entsprechenden Sachverhalt eingegangen. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zum bestrittenen Sachverhalt ist in Bezug auf die Sachbeschädigung ergänzend bzw. präzisierend