Bis zum Schluss bestritten geblieben ist sodann die Heftigkeit der Tritte; während der Beschuldigte leichte Tritte geltend macht, spricht der Zeuge auf einer Stärkeskala von 1 – 10 von einer 10. Schliesslich ist zu entscheiden, ob sich das Opfer die Kopfverletzungen bereits beim Sturz (evtl. wie vom Beschuldigten geltend gemacht durch ein Anschlagen an einer erhöhten Fussleiste), oder erst durch die nachfolgenden Tritte des Beschuldigten zuzog.