ten. Er machte jeweils geltend, dass er dies aufgrund seines Alkoholkonsums nicht mehr wisse. In Bezug auf die Art der Tritte (Kick- oder Stampfbewegungen) hielt der Beschuldigte anfänglich ausdrücklich fest, dass er «geschuttet» und nicht «gestampft» habe. Erst an der Hauptverhandlung sprach er in Übereinstimmung mit dem Zeugen P.________ von einem «Stampfen». Diesbezüglich wird der Einfachheit halber bis zur entsprechenden Beweiswürdigung von «Tritten» gesprochen, ohne damit die genaue Bewegung qualifizieren zu wollen. Bis zum Schluss bestritten geblieben ist sodann die Heftigkeit der Tritte;