Weiter zu beurteilen sind die Einzelheiten (Anzahl, Art und Heftigkeit) der Fusstritte des Beschuldigten. Hierzu ist vorab anzumerken, dass der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens derart offensichtlich die vom Zeugen P.________ geschilderten Abläufe und verwendeten Begrifflichkeiten übernahm, dass nicht ohne Weiteres auf den an der Hauptverhandlung eingestandenen Sachverhalt (zweimaliges «draufstampfen») abgestellt werden kann. Hinsichtlich der Anzahl Tritte wollte sich der Beschuldigte bis zur staatsanwaltlichen Einvernahme lediglich an einen Tritt erinnern, wobei er auf Vorhalt der Zeugenaussagen jedoch nicht gänzlich ausschloss, dass es tatsächlich drei Tritte gewesen sein könn-