Unklar ist weiter, ob der Beschuldigte und D.________, als er diesen zu Boden führte, über einen Barhocker stürzten sowie der anschliessende Zustand von D.________. Diesbezüglich bestritt der Beschuldigte bis zuletzt, dass D.________ bewusstlos am Boden lag, da dieser nachher wieder aufgestanden sei und auf ihn habe losgehen wollen. Näherer Betrachtung bedürfen sodann die Ausrichtung und Gezieltheit der Tritte, d.h. die Frage, ob der Beschuldigte D.________ gegen den Bauch oder Kopf getreten hat und ob er bei seinen Tritten gezielt hat.