Bestritten ist hingegen, dass es sich beim vorangegangenen Streit zwischen D.________ und M.________ bloss um eine verbale Streitigkeit gehandelt hat. Nach Auffassung des Beschuldigten handelte es sich vielmehr um eine tätliche Auseinandersetzung, da er sich eingemischt habe, nachdem D.________ den M.________ am Hals gepackt habe. Der Grund der Streitigkeit zwischen D.________ und M.________ kann hingegen offengelassen werden, da der Beschuldigte diesen im Zeitpunkt seiner Einmischung nach eigenen Aussagen nicht kannte und erst im Nachhinein von O.________ erfuhr, dass es um ein gestohlenes und retourniertes Portemonnaie gegangen sein soll.