7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen sowie bestrittenen Sachverhalt fest was folgt (pag. 610 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt decken sich die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils mit den Aussagen der Auskunftspersonen/Zeugen sowie den objektiven Beweismitteln. Es ist daher unbestritten, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch sein Kollege, M.________, sowie das spätere Opfer, D.________, in der Nacht vom 07.04.2018 in der K.________(Lokal) in F.________ aufgehalten haben.