D.________ erlitt durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten nebst zahlreichen Bagatellverletzungen am ganzen Körper insbesondere eine ca. 5 cm lange Rissquetschwunde im oberen Hinterkopfbereich, eine ca. 3 cm grosse, unregelmässig begrenzte Hautabschürfung am Oberkopf vorne-mittig-links, eine strichförmige, in Kopflängsachse ausgerichtete, ca. 1.5 cm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung an der linken Kopfseite, eine ca. 1 x 0.5 cm grosse, unregelmässige Aufwerfung und weissliche Verfärbung der Schleimhaut an der Unterlippe sowie ein Schädel-Hirn-Trauma mit Gehirnerschütterung. Zudem musste sich D.______