indem der Beschuldigte dem für ihn wahrnehmbar merklich betrunkenen (rückgerechnete Blutalkoholkonzentration zum Ereigniszeitpunkt von mindestens 1.88 Promille und maximal 3.03 Promille) und entsprechend in seinen (Abwehr-)Reaktionen stark eingeschränkten D.________ nach einem vorangegangenen (verbalen) Streit zwischen diesem und einem Kollegen des Beschuldigten, M.