398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. des Strafklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorfalls vom 7. April 2018 7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 11. Januar 2021 in Bezug auf den Vorfall vom 7. April 2018 Folgendes vorgeworfen (pag. 472 ff.; Hervorhebungen im Original):