Neu zu entscheiden ist auch über Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Strafklägers). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist schliesslich Ziff. VI.1. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil) sowie Ziff. VI.2. (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).