Damit sind die Ziff. I. (Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten sowie geringfügiger Sachbeschädigung) und die Ziffn. IV. und V. (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch pag. 713 f., Ziff. 4 des Beschlusses der 2. Strafkammer vom 18. März 2022). Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziffn. II.1.-3. (Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und Sachbeschädigung), Ziff. II.1. und 2. (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend CHF 4'050.00), Ziff.