II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend CHF 4'050.00 (Ziff. II.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Anordnung der Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und gegen die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'254.00 (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziff.