5 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten (pag. 690 f.). Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und Sachbeschädigung (Ziffn. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend CHF 4'050.00 (Ziff.