V. Für die Interventionskosten des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren sei keine Entschädigung zu sprechen. VI. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber Folgendes (pag. 838 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 7. April 2018 in F.________ z.N. von D.________; 2. des Raufhandels, begangen am 24. Februar 2018 in F.________;