2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung des Privatklägers D.________ sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und dem Kanton zur Bezahlung aufzuerlegen, unter Vorbehalt der in Art. 426 Abs. 4 StPO vorgesehenen Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. 4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers D.________ sei gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen.