___ gleichzeitig aufgefordert, seine Honorarnote für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren einzureichen (pag. 698 f.). Mit Beschluss vom 18. März 2022 wurde die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote vom 23. Februar 2022 festgesetzt (pag. 712 ff.). Mit gleichem Beschluss wurde zudem die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt (vgl. dazu Ziff. 6 nachfolgend) sowie Y.________ mangels Beschwer aus dem Verfahren entlassen (pag. 713 ff.).