707). Auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten mit Eingabe vom 28. Februar 2022 auf eine Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 709 f.). Y.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.