2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 16. August 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 582). Die Berufungserklärung datiert vom 16. Februar 2022 und ging am 17. Februar 2022 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 690 f.). Rechtsanwalt E.________ teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2022 namens und im Auftrag des Strafklägers mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 707).