auf den Zivilweg. In Bezug auf den Strafkläger stellte sie fest, dass der Beschuldigte dessen Forderung im Umfang von CHF 6'911.50 (CHF 911.50 Schadenersatz, CHF 6'000.00 Genugtuung) zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. April 2018 anerkannt hat und schrieb die Zivilklage insoweit als gegenstandslos geworden vom Verfahren ab. Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung des Strafklägers abgewiesen (pag. 576, Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Für die Beurteilung der Zivilklagen schied die Vorinstanz keine Kosten aus (pag. 576, Ziff. IV.3 und Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).