Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers durch Rechtsanwalt E.________ (pag. 574 ff., Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO die Verweisung der Genugtuungsforderung von Y.________ auf den Zivilweg.