II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend CHF 4'050.00, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt wurde, zu einer Landesverweisung von fünf Jahren sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'254.00 (pag. 574, Ziff. II.2.- 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.____