II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon sechs Monate als vollziehbar erklärt und für eine Teilstrafe von 26 Monaten der Vollzug aufgeschoben sowie die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag rechnete die Vorinstanz vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe an (pag. 573, Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).