I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung, beides begangen am 7. April 2018 in F.________ z.N. des Strafklägers D.________ (nachfolgend Strafkläger), sowie des Raufhandels, begangen am 24. Februar 2018 in F.________, schuldig (pag. 573, Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).