Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 63 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Januar 2023 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.) Oberrichterin Falkner, Oberrichter Bähler Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, Sachbeschädi- gung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 13. August 2021 (PEN 21 16) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. August 2021 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten sowie wegen geringfügiger Sachbeschädigung, beides angeb- lich begangen am 24. Februar 2018 in F.________ z.N. von Y.________, infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung ein (pag. 573, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten schwe- ren Körperverletzung und der Sachbeschädigung, beides begangen am 7. April 2018 in F.________ z.N. des Strafklägers D.________ (nachfolgend Strafkläger), sowie des Raufhandels, begangen am 24. Februar 2018 in F.________, schuldig (pag. 573, Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon sechs Monate als vollziehbar erklärt und für eine Teilstrafe von 26 Monaten der Vollzug aufgeschoben sowie die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt wurde. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag rechnete die Vorinstanz vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe an (pag. 573, Ziff. II.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend CHF 4'050.00, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt wurde, zu einer Landesverweisung von fünf Jahren sowie zur Bezahlung der erst- instanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'254.00 (pag. 574, Ziff. II.2.- 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers durch Rechtsanwalt E.________ (pag. 574 ff., Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO die Verweisung der Genugtuungsforderung von Y.________ auf den Zivilweg. In Bezug auf den Strafkläger stellte sie fest, dass der Beschuldigte dessen Forderung im Umfang von CHF 6'911.50 (CHF 911.50 Schadenersatz, CHF 6'000.00 Genug- tuung) zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. April 2018 anerkannt hat und schrieb die Zivil- klage insoweit als gegenstandslos geworden vom Verfahren ab. Soweit weiterge- hend wurde die Genugtuungsforderung des Strafklägers abgewiesen (pag. 576, Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Für die Beurteilung der Zivilkla- gen schied die Vorinstanz keine Kosten aus (pag. 576, Ziff. IV.3 und Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2 Ferner traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen (pag. 576 f., Ziff. VI. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 16. Au- gust 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 582). Die Berufungserklärung datiert vom 16. Februar 2022 und ging am 17. Februar 2022 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 690 f.). Rechtsanwalt E.________ teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2022 namens und im Auftrag des Strafklägers mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 707). Auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete in Bezug auf die Berufung des Be- schuldigten mit Eingabe vom 28. Februar 2022 auf eine Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 709 f.). Y.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Sistierung des amtlichen Mandats sowie Entlassung von Y.________ aus dem Verfahren Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, der Be- schuldigte habe ihn als privaten Verteidiger mit der Wahrung seiner Interessen be- auftragt und bat darum, das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ zu sis- tieren (pag. 695). Dieses wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2022 mit sofortiger Wirkung sistiert und Rechtsanwalt B.________ gleichzeitig aufgefordert, seine Ho- norarnote für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren einzureichen (pag. 698 f.). Mit Beschluss vom 18. März 2022 wurde die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote vom 23. Februar 2022 festgesetzt (pag. 712 ff.). Mit gleichem Beschluss wurde zudem die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt (vgl. dazu Ziff. 6 nachfolgend) sowie Y.________ mangels Beschwer aus dem Verfahren entlassen (pag. 713 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 29. Dezember 2022), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 23. Dezember 2022) sowie ein ergänzender Bericht betreffend Prü- fung der strafrechtlichen Landesverweisung (datierend vom 16. Dezember 2022) eingeholt (pag. 772, pag. 764 ff. und pag. 762). Weiter wurden bei der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Akten BJS ________ und BJS ________ ediert (pag. 753). Für den Beschuldigten reichte Rechtsanwalt C.________ anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung Unterlagen zur aktuellen Situation des Beschuldigten ein. Dabei handelte es sich unter anderem um ein Zertifikat über die bestandene Prü- 3 fung als H.________ (Beruf) vom 10. November 2022, um eine Anmeldungs- bestätigung für den Kurs zum I.________ vom 14. November 2022, um eine Ver- einbarung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der gemeinsamen Tochter vom 1. September 2022 betreffend elterliche Sorge und Obhut sowie den persönli- chen Verkehr und um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der J.________ (AG) vom 10. Oktober 2022 (inkl. Anhang betreffend Entlöhnung). Sämtliche Unterlagen wurden von der Kammer zu den Akten erkennt (pag. 819 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 10. Januar 2023 erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 792 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt E.________ beantragte für den Strafkläger mit Eingabe vom 4. Ja- nuar 2023 Folgendes (pag. 781 f.; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen a) versuchter schwerer Körperverletzung b) Sachbeschädigung begangen vom 7. Juli 2018, ca. 02:45 Uhr, in F.________, in der K.________ (Lokal), z.N. von D.________ und sei angemessen zu bestrafen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung des Privatklägers D.________ sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und dem Kanton zur Bezahlung aufzuerlegen, unter Vor- behalt der in Art. 426 Abs. 4 StPO vorgesehenen Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. 4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers D.________ sei gemäss einge- reichter Honorarnote zu bestimmen. Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 833 f.): I. A.________ sei frei zu sprechen: 1. vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 07.04.2018 am K.________ in F.________, z.N. von D.________ [Ziff. IL 3. des Urteils vom 13. August 2021]; 2. vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 24.02.2018 an der L.________ in F.________ [Ziff. ll 2. des Urteils vom 13. August 2021]; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten sowie unter Auferlegung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. A.________ (vgt.) sei hingegen schuldig zu sprechen wegen einfacher Körperverletzung (gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB), begangen am 07.04.2018 am K.________ in F.________, z.N. von D.________ [Ziff. ll 1. des Urteils vom 13. August 2021]. III. A.________ (vgt.) sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 4 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt zu vollziehen mit einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei A.________ (vgt.) eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote zuzusprechen. V. Für die Interventionskosten des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren sei keine Ent- schädigung zu sprechen. VI. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber Folgendes (pag. 838 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 7. April 2018 in F.________ z.N. von D.________; 2. des Raufhandels, begangen am 24. Februar 2018 in F.________; 3. der Sachbeschädigung, begangen am 7. April 2018 in F.________ z.N. von D.________. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47,49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 122, 133 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 26 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag an die zu vollziehende Teilstrafe; 2. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 3'150.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD) III. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten (pag. 690 f.). Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und Sachbeschädigung (Ziffn. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend CHF 4'050.00 (Ziff. II.1. und 2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), gegen die Anordnung der Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und gegen die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'254.00 (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziff. I. (Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten sowie ge- ringfügiger Sachbeschädigung) und die Ziffn. IV. und V. (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch pag. 713 f., Ziff. 4 des Beschlusses der 2. Strafkammer vom 18. März 2022). Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziffn. II.1.-3. (Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und Sachbeschädigung), Ziff. II.1. und 2. (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 32 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend CHF 4'050.00), Ziff. II.3. (Verurteilung zu einer Landes- verweisung von fünf Jahren) sowie Ziff. II.4. (Verurteilung zur Bezahlung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten). Neu zu entscheiden ist auch über Ziff. III des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs (Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie des unent- geltlichen Rechtsvertreters des Strafklägers). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist schliesslich Ziff. VI.1. (Ver- fügung betreffend das erstellte DNA-Profil) sowie Ziff. VI.2. (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. des Strafklägers darf das erstinstanzliche Ur- teil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorfalls vom 7. April 2018 7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 11. Januar 2021 in Bezug auf den Vorfall vom 7. April 2018 Folgendes vorgeworfen (pag. 472 ff.; Hervorhebungen im Original): 6 1. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung begangen am 07.04.2018, um ca. 02:45 Uhr, in F.________, in der K.________ (Lokal), zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte dem für ihn wahrnehmbar merklich betrunkenen (rückgerechnete Blutal- koholkonzentration zum Ereigniszeitpunkt von mindestens 1.88 Promille und maximal 3.03 Pro- mille) und entsprechend in seinen (Abwehr-)Reaktionen stark eingeschränkten D.________ nach einem vorangegangenen (verbalen) Streit zwischen diesem und einem Kollegen des Be- schuldigten, M.________, am Hals packte und zu Boden führte bzw. diesen zu Boden rang, wo- bei sie möglicherweise über einen Barhocker stolperten, und der Beschuldigte anschliessend dem rücklings regungs- bzw. bewusstlos auf dem Boden liegenden Opfer zwei Mal mit dem Fuss heftig gegen das Gesicht trat. Mit einem dritten Tritt verfehlte der Beschuldigte den inzwi- schen von einem anderen Gast weggezogenen D.________. D.________ erlitt durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten nebst zahlreichen Bagatellver- letzungen am ganzen Körper insbesondere eine ca. 5 cm lange Rissquetschwunde im oberen Hinterkopfbereich, eine ca. 3 cm grosse, unregelmässig begrenzte Hautabschürfung am Ober- kopf vorne-mittig-links, eine strichförmige, in Kopflängsachse ausgerichtete, ca. 1.5 cm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung an der linken Kopfseite, eine ca. 1 x 0.5 cm grosse, unregel- mässige Aufwerfung und weissliche Verfärbung der Schleimhaut an der Unterlippe sowie ein Schädel-Hirn-Trauma mit Gehirnerschütterung. Zudem musste sich D.________ in bewusstlo- sem Zustand während des notfallmässigen Transports in das Spital N.________ übergeben und hat dabei Erbrochenes eingeatmet (Aspiration), was zu einer Lungenentzündung führte. Durch die heftigen Fusstritte gegen den Kopf von D.________ nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dem Opfer arge und bleibende Entstellungen am Gesicht oder eine andere schwere Schädigung am Körper zuzufügen. 2. […] 3. […] 4. Sachbeschädigung, mehrfach begangen so im Einzelnen: 4.1. […] 4.2. Am 07.04.2018, um ca. 02.45 Uhr, in F.________, in der K.________ (Lokal), zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte im Rahmen der Körperverletzung gemäss Ziff. 1 vorstehend durch die Gewalteinwirkung auf D.________ dessen Brille zerstörte. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen sowie bestrittenen Sachverhalt fest was folgt (pag. 610 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt decken sich die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils mit den Aussagen der Auskunftspersonen/Zeugen sowie den objektiven Beweismitteln. Es ist daher unbestritten, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch sein Kollege, M.________, sowie das späte- re Opfer, D.________, in der Nacht vom 07.04.2018 in der K.________(Lokal) in F.________ aufge- halten haben. Weiter hat der Beschuldigte eingestanden, dass er D.________ nach einem vorange- 7 gangenen Streit zwischen diesem und seinem Kollegen, M.________, am Hals packte und zu Boden führte und im Anschluss den am Boden liegenden D.________ gegen den Kopf trat. Sodann ist der Beschuldigte geständig erst vom Opfer abgelassen zu haben, als er von M.________ weggezogen wurde. Zuletzt gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, nicht zu bestrei- ten, dass die Brille von D.________ aufgrund seiner Handgreiflichkeiten kaputtgegangen sei. Bestritten ist hingegen, dass es sich beim vorangegangenen Streit zwischen D.________ und M.________ bloss um eine verbale Streitigkeit gehandelt hat. Nach Auffassung des Beschuldigten handelte es sich vielmehr um eine tätliche Auseinandersetzung, da er sich eingemischt habe, nach- dem D.________ den M.________ am Hals gepackt habe. Der Grund der Streitigkeit zwischen D.________ und M.________ kann hingegen offengelassen werden, da der Beschuldigte diesen im Zeitpunkt seiner Einmischung nach eigenen Aussagen nicht kannte und erst im Nachhinein von O.________ erfuhr, dass es um ein gestohlenes und retourniertes Portemonnaie gegangen sein soll. Unklar ist weiter, ob der Beschuldigte und D.________, als er diesen zu Boden führte, über einen Barhocker stürzten sowie der anschliessende Zustand von D.________. Diesbezüglich bestritt der Beschuldigte bis zuletzt, dass D.________ bewusstlos am Boden lag, da dieser nachher wieder auf- gestanden sei und auf ihn habe losgehen wollen. Näherer Betrachtung bedürfen sodann die Ausrichtung und Gezieltheit der Tritte, d.h. die Frage, ob der Beschuldigte D.________ gegen den Bauch oder Kopf getreten hat und ob er bei seinen Tritten gezielt hat. Weiter zu beurteilen sind die Einzelheiten (Anzahl, Art und Heftigkeit) der Fusstritte des Beschuldig- ten. Hierzu ist vorab anzumerken, dass der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens derart offensichtlich die vom Zeugen P.________ geschilderten Abläufe und verwendeten Begrifflichkeiten übernahm, dass nicht ohne Weiteres auf den an der Hauptverhandlung eingestandenen Sachverhalt (zweimali- ges «draufstampfen») abgestellt werden kann. Hinsichtlich der Anzahl Tritte wollte sich der Beschul- digte bis zur staatsanwaltlichen Einvernahme lediglich an einen Tritt erinnern, wobei er auf Vorhalt der Zeugenaussagen jedoch nicht gänzlich ausschloss, dass es tatsächlich drei Tritte gewesen sein könn- ten. Er machte jeweils geltend, dass er dies aufgrund seines Alkoholkonsums nicht mehr wisse. In Bezug auf die Art der Tritte (Kick- oder Stampfbewegungen) hielt der Beschuldigte anfänglich aus- drücklich fest, dass er «geschuttet» und nicht «gestampft» habe. Erst an der Hauptverhandlung sprach er in Übereinstimmung mit dem Zeugen P.________ von einem «Stampfen». Diesbezüglich wird der Einfachheit halber bis zur entsprechenden Beweiswürdigung von «Tritten» gesprochen, ohne damit die genaue Bewegung qualifizieren zu wollen. Bis zum Schluss bestritten geblieben ist sodann die Heftigkeit der Tritte; während der Beschuldigte leichte Tritte geltend macht, spricht der Zeuge auf einer Stärkeskala von 1 – 10 von einer 10. Schliesslich ist zu entscheiden, ob sich das Opfer die Kopfverletzungen bereits beim Sturz (evtl. wie vom Beschuldigten geltend gemacht durch ein Anschlagen an einer erhöhten Fussleiste), oder erst durch die nachfolgenden Tritte des Beschuldigten zuzog. In Bezug auf die beschädigte Brille des Opfers hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, es sei unbestritten, dass die Brille aufgrund seiner Handgreiflichkeiten zerstört worden sei (pag. 536 Z. 28 ff.). Da er im Vorverfahren jedoch erklärte, nichts von der Beschädigung der Brille mitbekommen zu haben (pag. 88 Z. 193), wird im Sinne einer Geständnisprüfung dennoch kurz auf den entsprechenden Sachverhalt eingegangen. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zum bestrittenen Sachverhalt ist in Bezug auf die Sachbeschädigung ergänzend bzw. präzisierend 8 festzuhalten, dass der Beschuldigte oberinstanzlich nicht ausschliessen konnte, dass die Brille im Rahmen der Auseinandersetzung zerstört wurde. Er führte aus, wenn diese kaputtgegangen sei, sei es möglich, dass dies während der Auseinan- dersetzung passiert sei. Es sei ihm nicht aufgefallen, er schliesse es aber nicht aus. Auf konkrete Frage hin gab er an, nicht gesehen zu haben, dass die Brille des Strafklägers kaputtgegangen sei. Die Beantwortung der Frage, ob er den Vorwurf der Sachbeschädigung anerkenne, überliess der Beschuldigte seinem Anwalt (pag. 800 f. Z. 41 ff.), worauf dieser im Rahmen des Parteivortrags ausführte, man wisse nicht, wann die Brille kaputtgegangen sei. Es sei möglich, dass diese beim Fall über den Barhocker zu Bruch gegangen sei, weshalb die Sachbeschädigung nicht einfach dem Beschuldigten angelastet werden könne (pag. 809). 8. Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 608 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Berichtsrapport vom 7. April 2018 (pag. 20 f.), der Anzeigerapport vom 2. Juli 2018 (pag. 13 ff.), zwei Fotos des Ortes der Auseinandersetzung (vor der Bar/Theke) in der K.________(Lokal) (pag. 22 f.), ein KTD-Rapport vom 1. Juli 2018 (pag. 148 ff.) sowie eine Fotodoku- mentation der Verletzungen des Strafklägers (pag. 155 ff.) vor. Sowohl der Be- schuldigte (Bericht des Amtsarztes vom 7. April 2018; pag. 94) als auch der Straf- kläger (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 24. Mai 2018; pag. 102 ff.) wurden nach dem Vorfall vom 7. April 2018 körperlich untersucht. Bei beiden wurde zudem durch das IRM der Alkoholgehalt bestimmt (pag. 165 f. und pag. 167 ff. [Beschuldigter]; pag. 186 ff. und pag. 189 f. [Strafkläger]). Betreffend den Strafkläger finden sich ausserdem die medizinischen Akten des Spitals N.________ und des Q.________ (Spital) zum Zustand von diesem nach dem Vor- fall in den Akten (pag. 110 ff.). Schliesslich liegt der Kammer eine ärztliche Bestäti- gung des Hausarztes des Strafklägers vom 25. Juni 2018 zu dessen gesundheitli- cher Prädisposition vor dem Vorfall vom 7. April 2018 vor (pag. 147). Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst; auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 596 ff., S. 8 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Auf die einzelnen objektiven Beweismittel wird di- rekt im Rahmen der Beweiswürdigung und soweit von Belang eingegangen. 8.3 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Strafklägers (pag. 28 ff., pag. 37 ff. sowie pag. 532 ff.), die Aussagen diverser Zeugen (pag. 43 ff., pag. 50 ff., pag. 63 ff. sowie pag. 71 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 76 ff., pag. 83 ff. und pag. 535 ff.) vor. Die Vorinstanz hat auch sämtliche sub- jektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst; darauf kann ebenfalls integral verwiesen werden (pag. 599 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9 Neu liegen der Kammer auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der obe- rinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 792 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt dieser Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen; sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. 8.4 Beweiswürdigung in concreto 8.4.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz würdigte die objektiven Beweismittel wie folgt (pag. 611, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das unter Ziff. II.A.2.3. aufgeführte IRM-Gutachten erscheint in sich schlüssig und stützt sich auf ak- tuelle, wissenschaftlich anerkannte Methoden. Es bestehen mithin keine triftigen Gründe, davon ab- zuweichen. Entsprechend kann insbesondere als erstellt gelten, dass D.________ die im angeklagten Sachverhalt umschriebenen Verletzungen am Tattag erlitten hat und diese hätten lebensgefährlich werden können, wenn keine sofortige ärztliche Intervention stattgefunden hätte. Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die bei der körperlichen Untersuchung des Strafklägers festgestellten Verletzungen (vgl. auch die Fotodokumentation gemäss pag. 155 ff.) im oberen Hinterkopfbereich (ca. 5 cm lange Hautdurchtrennung/Rissquetschwunde als Folge stumpfer Gewalteinwir- kung), am Oberkopf (vorne-mittig-links ca. 3 cm grosse, unregelmässig begrenzte, oberflächliche Hautabschürfung), an der linken Kopfseite in der behaarten Kopfhaut (eine strichförmige, in Kopflängsachse ausgerichtete, ca. 1.5 cm lange, oberflächli- che Hautdurchtrennung), an der Unterlippe innenseitig (eine ca. 1 x 0.5 cm grosse, unregelmässige Aufwertung und weissliche Verfärbung der Schleimhaut) und am ganzen Körper (zahlreiche, als Bagatellverletzungen zu interpretierende Befunde in Form von kleineren, frischen Hautrötungen, Hautabschürfungen sowie Hautein- und Unterblutungen an der Rumpfvorderseite sowie den Armen und Beinen) gemäss IRM-Gutachten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung ent- standen sein könnten. Zudem könnten die Kopfverletzungen teilweise durch An- schlagen des Kopfes an stumpfen Strukturen erklärt werden. Ob es sich um ein Anschlagen im Rahmen eines oder mehrerer Stürze oder ein aktives Anschlagen des Kopfes in Folge des Einwirkens einer dritten Person handle, oder ob ein Schlag gegen den Kopf mit einem stumpfen Gegenstand ursächlich für die Verlet- zungen sei, konnte nicht gesagt werden (pag. 107 f.). Erstellt ist hingegen gestützt auf das IRM-Gutachten, dass der Strafkläger am Abend des Vorfalls ein Schädel- Hirn-Trauma mit Gehirnerschütterung und eine retrograde Amnesie erlitt (pag. 108, sowie pag. 116 und pag. 118). Aus dem Anzeigerapport vom 2. Juli 2018 geht sodann hervor, dass der Strafkläger bereits bei Eintreffen der Polizei nicht ansprechbar war, sich mehrmals erbrochen hatte und sich sein Zustand verschlechterte, weshalb er ins Q.________ (Spital) überführt werden musste (pag. 15). Dies ist auch dem Verlaufsbericht des Q.________(Spital) vom 8. April 2018 zu entnehmen, wonach der Strafkläger durch die Ambulanz vor der Diskothek sitzend, nach vorne gebeugt und nicht weckbar vorgefunden worden sei (pag. 115, «Zusammenfassung/Verlauf»). Der Strafkläger habe sich in nicht ansprechbarem/bewusstlosem (spontan atmenden und kreislauf- stabilem) Zustand auf dem Transport in das Spital N.________ sowie im Spital 10 N.________ ebenfalls mehrmals erbrochen (pag. 122 ff. [Bericht Spital N.________ vom 13. April 2018] sowie pag. 108. [IRM-Gutachten]). Aus dem Bericht des Amtsarztes vom 7. April 2018 geht hervor, dass der Beschul- digte vom Vorfall keine Verletzungen davontrug (pag. 94), was übereinstimmend auch aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht (pag. 79 Z. 130). Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich weiter erstellen, dass sowohl der Be- schuldigte als auch der Strafkläger zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert waren. Letzterer war mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 1.88 Gewichtspro- millen und einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3.03 Gewichtspromillen sehr stark alkoholisiert (pag. 188), was auch aus den Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen P.________ hervorgeht (pag. 85 Z. 71 f. und pag. 60 Z. 90). Aufgrund der gemessenen Blutalkoholkonzentration sowie der Aussagen von P.________, R.________ («extrem alkoholisiert»: pag. 44 Z. 39 f.) sowie des Be- schuldigten ist für die Kammer erstellt, dass der Strafkläger zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung sehr stark alkoholisiert war. Von diesem Zustand nahm der Beschuldigte – wie oberinstanzlich auch bestätigt – Kenntnis (pag. 795 Z. 10). Demgegenüber war der Beschuldigte mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 0.48 Gewichtspromillen und einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1.55 Gewichtspromillen (pag. 171) weniger stark alkoholisiert als der Strafkläger. Der beim Beschuldigten durchgeführte Atemlufttest zeigte ein Resultat von 0,55 mg/l (pag. 14), was 1,1 Gewichtspromillen entspricht (pag. 94). Damit wird klar, dass es sich bei der beim Beschuldigten errechneten maximalen Blutalkohol- konzentration von 1,55 Gewichtspromillen definitiv um den Maximalwert handelt, zumal der Atemlufttest zeitnah, nämlich um 03:35 Uhr morgens, durchgeführt wur- de (pag. 14). Dass der Beschuldigte deutlich weniger alkoholisiert war als der Strafkläger, deckt sich auch mit den Aussagen des Zeugen P.________, welcher angab, der Beschuldigte habe fitter gewirkt als der Strafkläger, da Ersterer schnell wieder aufgestanden sei (pag. 55 Z. 70 ff.). Auch der Zeuge R.________ empfand den Strafkläger als extrem alkoholisiert (pag. 44 Z. 39 f.) und den Beschuldigten nur, aber immerhin, als ziemlich alkoholisiert (pag. 45 Z. 76 f.). Für die (den Be- schuldigten) anhaltenden Polizisten wirkte der Beschuldigte ebenfalls angetrunken, jedoch noch klar im Kopf (Berichtsrapport vom 7. April 2018, pag. 21). Der Be- schuldigte selber gab an, er sei stark alkoholisiert (pag. 79 Z. 106) bzw. angetrun- ken oder «besoffen» gewesen. An diesem Abend sei er unter Alkoholeinfluss ge- wesen (pag. 88 Z. 182). Gestützt auf die beim Beschuldigten gemessene tiefere Blutalkoholkonzentration und die Aussagen von P.________, R.________ sowie die Ausführungen der anhaltenden Polizisten ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte zwar unter Alkoholeinfluss stand, jedoch deutlich weniger alkoholisiert war als der Strafkläger und zudem noch wusste, was er tat. Letzteres lässt sich dem Protokoll der Blutentnahme beim Beschuldigten entnehmen, wonach bei ihm am 7. April 2018 um 10.15 Uhr keine Beeinträchtigungen aufgefallen seien (pag. 164). Aus dem KTD-Rapport vom 1. Juli 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte an der Spitze und am Innenrist seines rechten Schuhs Blutspuren hatte, die vom Strafklä- ger stammten (pag. 149 f.); der linke Schuh des Beschuldigten hingegen wies kei- 11 ne blutverdächtigen Anhaftungen auf (Material-/Spurenverzeichnis: pag. 152). Am linken Hosenbein unten (vorne und hinten) hatte der Beschuldigte ebenfalls kleine, einzelne blutverdächtige Anhaftungen, bei denen die Blutvorprobe positiv war, die aber nicht weiter untersucht wurden (Material-/Spurenverzeichnis: pag. 151). Der Strafkläger hatte mehrere blutverdächtige Anhaftungen an seiner Sweatjacke (im Bereich der linken Schulter sowie im Brustbereich links) und an seiner Jeanshose (Material-/Spurenverzeichnis: pag. 153 f.). Wie viel Blut konkret am Beschuldigten aufgefunden wurde, lässt sich dem KTD-Rapport nicht entnehmen. Ersichtlich wird daraus jedoch, dass nur eine visuelle Untersuchung stattgefunden hatte, mithin oh- ne Mikroskop, und die Blutanhaftungen somit von blossem Auge sichtbar gewesen sein müssen. Zusammenfassend lässt sich somit aufgrund der objektiven Beweismittel festhal- ten, dass der Beschuldigte durch den Vorfall vom 7. April 2018 nicht verletzt wurde. Demgegenüber wies der Strafkläger diverse Verletzungen im Kopfbereich sowie Bagatellverletzungen am ganzen Körper auf, die vom Vorfall vom 7. April 2018 und von einer körperlichen Auseinandersetzung stammen können. Nicht gesagt werden kann anhand der objektiven Beweismittel, ob insbesondere die Kopfverletzungen aufgrund von Stürzen und/oder aufgrund von Schlägen mit oder ohne stumpfen Gegenstand durch eine Drittperson entstanden sind. Mit den Verletzungen alleine lassen sich die Fragen zum Sturz und dazu, ob, wie, wie oft und wie heftig der Be- schuldigte den Strafkläger trat, nicht beantworten. Die Verletzungen, der beim Strafkläger bei Eintreffen der Ambulanz festgestellte bewusstlose Zustand, das mehrmalige Erbrechen nach dem Vorfall, in der Ambulanz und im Spital sowie das festgestellte Schädel-Hirn-Trauma mit retrograder Amnesie beantworten für sich al- leine ebenso wenig die Frage, ob und wenn ja, wann der Strafkläger im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten bewusstlos war. Die Blutanhaftun- gen am rechten Schuh (sowie das Fehlen von Blutanhaftungen am linken Schuh) des Beschuldigten könnten darauf hindeuten, dass seine Einwirkungen auf den Körper des Strafklägers mit dem rechten Fuss ausgeführt wurden (vgl. dazu nach- folgende Ziffn. 8.4.3.3. und 8.4.3.4). Aus den objektiven Beweismitteln kann ferner geschlossen werden, dass der Strafkläger aufgrund seiner stärkeren Alkoholisie- rung in einem deutlich schlechteren Zustand war als der Beschuldigte. 8.4.2 Subjektive Beweismittel Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es sich beim hier zu beurtei- lenden Vorfall um ein Geschehen handelte, zu welchem verschiedene Personen befragt wurden. Nach Durchsicht der Einvernahmen sämtlicher Beteiligten gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass grundsätzlich und nahezu alle Befragten in dem Sinn glaubhafte Aussagen machten, als sie das Geschehene so zu schildern versuchten, wie sie es beobachten konnten und in Erinnerung hatten. Die Aussa- gen können damit nicht per se als glaubhaft oder unglaubhaft eingestuft werden. Lügensignale sind, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bei fast allen Befragten keine auszumachen und es gibt – mit Ausnahme von M.________ (vgl. dazu so- gleich) – auch keinen Grund, warum die Befragten den Beschuldigten hätten schützen oder zu Unrecht belasten sollen. 12 Zu den Aussagen der Zeugen S.________, T.________ und R.________ hielt die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend fest (pag. 614 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), diese hätten lediglich zum Rahmengeschehen Aussagen ma- chen können. Zum Vorgeschehen bzw. zur körperlichen Auseinandersetzung ver- mögen die Aussagen der drei Befragten jedoch nichts beizutragen. In Bezug auf S.________ ist, wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte, immerhin festzuhal- ten, dass dieser eine gewisse Aggressivität wahrnehmen konnte und ihm dabei of- fensichtlich der Beschuldigte und der Strafkläger aufgefallen war. Hinsichtlich der Aussagen von M.________, welcher an diesem Abend mit dem Beschuldigten in der K.________(Lokal) war, hielt die Vorinstanz zu Recht vorab fest, es gelte anzumerken, dass es sich dabei um einen guten Freund des Be- schuldigten handle. Sie hielt weiter fest, M.________ habe sich konsequent an nichts mehr erinnern können, selbst dann, als ihm die Aussage des Beschuldigten, wonach er [M.________] angeblich vom Strafkläger am Hals gepackt worden sei. Es sei daher offensichtlich, dass M.________ den Beschuldigten nicht habe belas- ten und nichts Falsches habe sagen wollen (pag. 615, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusätzlich ist zu bemerken, dass der bei M.________ durchge- führte Atemlufttest am Morgen um 03:29 Uhr einen Wert von 1,8 Gewichtspromillen anzeigte und somit auch er relativ alkoholisiert war. Dennoch erweist sich die Tat- sache, dass er von allem nichts mitbekommen haben will, als wenig nachvollzieh- bar und muss – wie von der Vorinstanz korrekt erwogen – als Schutzbehauptung abgetan werden. Insofern können die Aussagen von M.________ als Ausnahme zu den einleitenden Bemerkungen durchaus als unglaubhaft qualifiziert werden. Was die Aussagen des Strafklägers betrifft, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, was folgt (pag. 612, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Privatkläger D.________ sagte gleichbleibend aus, in der K.________(Lokal) eine grosse Menge Alkohol getrunken zu haben, bis er langsam einen «sturmen Kopf» gehabt habe und nicht mehr so gerade habe laufen können. Danach wisse er nichts mehr und sei im Q.________(Spital) wieder auf- gewacht (pag. 30 Z. 71 ff., pag. 39 Z. 72 ff., pag. 532 Z. 19 ff.). Zum eigentlichen Tatgeschehen — insbesondere zur Art und Weise des Zufügens der Verletzungen — sowie zu den beteiligten Perso- nen konnte der Privatkläger folgerichtig keine Angaben machen, und den Beschuldigten erkannte er weder auf Vorhalt der Fotodokumentation noch anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 29 Z. 52 ff., pag. 532 Z. 25 f.). Während des gesamten Verfahrens liess er sich denn auch nicht dazu hinreissen, den Beschuldigten auf irgendeine Art und Weise zu belasten. An der Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger sodann, weiterhin unter der Amnesie zu leiden (pag. 532 Z. 15 f.). Dass der Privatkläger während einer gewissen Zeitspanne tatsächlich keinerlei Erinnerungen mehr hat, erachtet das Gericht als glaubhaft. Zum einen wurde auch seitens des Q.________ die Diagnose einer retrograden Amnesie gestellt und zum anderen ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der zum Opfer gewordene D.________ den ihm nicht bekannten Beschuldigten schützen sollte. Dass der Privatklä- ger am Abend des 07.04.2018 eine grosse Menge Alkohol getrunken hat, wird sodann durch die fo- rensisch-toxikologischen Abklärungen des IRM bestätigt. Gemäss diesen betrug die rückgerechnete minimale Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt 1.88 Gewichtspromille und die rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration 3.03 Gewichtspromille (pag. 188). Auch die nicht direkt beteiligten Auskunftspersonen R.________ und P.________ haben das Opfer als «extrem alkoholisiert» bzw. «sehr stark angetrunken» beschrieben (pag. 44 Z. 40, pag. 55 Z. 71 ff., pag. 61 Z. 110, 114f.). 13 Schliesslich stimmt auch D.________ Aussage, wonach er alleine in der K.________(Lokal) gewesen sei, mit den Aussagen der übrigen Auskunftspersonen überein. Abgesehen vom Beschuldigten er- wähnte niemand einen ebenfalls anwesenden Kollegen von D.________. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass D.________ — soweit er sich überhaupt erinnern kann — sachliche und schlüssige Aussagen macht und diese nicht zuletzt aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen der Auskunftspersonen als glaubhaft zu erachten sind. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Strafkläger konnte keine Aussagen zum Kerngeschehen machen und gab an, sich nicht daran erinnern zu können, wie es zu seinen Verletzungen kam, was angesichts der bei ihm gemessenen minimalen Blutalkoholkonzentration von 1.88 Gewichtspromillen bzw. maximalen Blutalkoholkonzentration von 3.03 Gewichtspromillen nicht weiter erstaunt. Die Aussagen des Zeugen P.________ erachtete die Vorinstanz insbesondere deshalb als glaubhaft, weil er vom DJ-Pult aus die beste Sicht auf die Geschehnis- se gehabt habe und in seinen Aussagen zahlreiche Realitätskriterien und Wahr- heitssignale auszumachen seien. Unklarheiten gebe es lediglich hinsichtlich der Frage, wann M.________ zum Geschehen dazugekommen sei und welche Perso- nen welchen Beteiligten zurückgehalten hätten (pag. 612 ff., S. 24 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer inso- weit anschliessen, als bei P.________ – wie bereits eingangs erwähnt – keine Lü- gensignale auszumachen sind und seine Aussagen insofern als glaubhaft bezeich- net werden können, als auch er versuchte, das von ihm Beobachtete so zu schil- dern, wie er es in Erinnerung hatte. Den Aussagen von P.________ lässt sich in- des nicht entnehmen, was er tatsächlich sehen konnte und was von ihm im Nach- hinein hineininterpretiert wurde. Anlässlich der Einvernahme bei der Polizei gab P.________ beispielsweise zu Protokoll, zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger habe es ein Handgemenge gegeben. Sie hätten sich dann so wie um- armt oder so ähnlich, als wollten sie sich gegenseitig zu Boden werfen. Es sei aber zuerst keiner zu Boden gefallen, weil ein Barhocker im Weg gestanden habe. Folg- lich seien aber beide über den Barhocker zu Boden gefallen. Der im karierten Hemd [der Beschuldigte] habe sich oben [gemeint: auf] dem Geschädigten [dem Strafkläger] befunden und sei sofort wieder aufgestanden. Der andere habe noch am Boden gelegen. Es habe so ausgesehen, als könne er sich nicht mehr bewe- gen. Er, P.________, habe die Füsse von ihm [dem Strafkläger] gesehen, die sich nicht bewegt hätten. Nachdem der mit dem karierten Hemd [der Beschuldigte] auf- gestanden sei, habe er gleich damit angefangen, dem Geschädigten gegen den Kopf zu treten. Er habe von oben herab auf den Kopf des am Boden liegenden ge- treten. Er habe dreimal auf ihn herabgetreten. Zweimal habe er ihn sicher getroffen, beim dritten Anlauf sei er von einer unbekannten Person weggezogen worden. Der Geschädigte habe mit dem Rücken zum Boden gelegen, er sei also ins Gesicht ge- treten worden. Er habe auch eine Brille getragen, die zu Bruch gegangen sei. Der Geschädigte habe sich etwa zehn Sekunden nicht mehr bewegt, danach sei ihm von einer Person mit einer orangen Jacke aufgeholfen worden. Der Beschuldigte habe zweimal Vollgas auf das Gesicht heruntergetreten (pag. 55 Z. 28 ff.). Etwas 14 später, jedoch in der gleichen Einvernahme, gab P.________ zu Protokoll, er kön- ne nicht sagen, wann der Strafkläger welche Verletzungen davongetragen habe, er habe den Kopf nicht gesehen, als sie über den Barhocker gefallen seien. Der Straf- kläger habe sich zudem bereits beim Sturz nicht mehr bewegt (pag. 56 Z. 82 ff.). Diese Aussagen machen deutlich, dass P.________ zwar Vieles, jedoch nicht alles sehen konnte. Das Geschehen spielte sich zwar direkt vor ihm ab. Nachdem der Beschuldigte und der Strafkläger jedoch zu Boden fielen, hatte P.________ aber offenbar keine direkte Sicht mehr auf die beiden. Dies wird insbesondere durch seine Aussagen, wonach er lediglich noch die Füsse gesehen habe, deutlich. Infol- gedessen ist hinsichtlich der Aussagen von P.________ unter Zuhilfenahme der objektiven Beweismittel und (gegebenenfalls) der übrigen Aussagen herauszukris- tallisieren, welche Beobachtungen er insbesondere mit Blick auf seine örtliche Po- sition selber machen konnte und bei welchen Aussagen es sich um Interpretatio- nen seinerseits handelt. Auf seine Aussagen kann somit nicht ohne Weiteres abge- stellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz hinsichtlich des Kernge- schehens weder als konstant noch als widerspruchsfrei, so dass darauf nicht ein- fach abgestellt werden könne (pag. 615 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Auch hier gelangt die Kammer zur Auffassung, dass eine Aussagen- analyse, wie sie für gewöhnlich vorgenommen wird, schwierig ist. Auffällig ist je- doch, dass der Beschuldigte von Beginn weg einen zentralen Punkt zugegeben hat, nämlich, den Strafkläger zu Boden gerungen (vgl. dazu jedoch nachfolgende Ziff. 8.4.3.2 betreffend Inkonsistenz in den Aussagen in Bezug auf das zu Boden Ringen) und anschliessend getreten zu haben. Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte in allen Befragungen, so dass zumindest hinsichtlich des Grobablaufs eine gewisse Konstanz in seinen Aussagen auszumachen ist. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten und tatnächsten Einvernahme erweisen sich nach Überzeugung der Kammer zudem als sehr ehrlich. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, für ihn stimme es nicht, dass er angeblich dreimal stark zugetre- ten habe. Vielleicht habe er es auch vergessen. Er wolle ja ehrlich sein, er habe an- fänglich gar nicht mehr gewusst, dass er überhaupt «gschuttet» habe. Mit der Zeit sei der Alkohol weggegangen und ihm sei das eine Mal Treten in den Sinn ge- kommen. Vielleicht wisse er es aber einfach nicht mehr (pag. 78 Z. 78 ff.). Die An- sicht der Vorinstanz, der Beschuldigte habe seine Aussagen in der Folge dem je- weiligen Verfahrensstand angepasst, teilt die Kammer nicht. Beim Beschuldigten handelt es sich offensichtlich um eine beinflussbare Persönlichkeit, was er oberin- stanzlich auch bestätigte (pag. 802 Z. 36 ff.). Im Rahmen der ersten Einvernahme gab er beispielsweise zu Protokoll, soviel er noch wisse, sei es [das Zutreten] ein- mal gewesen. Das sei das, was er noch wisse. Wenn der andere [P.________] sa- ge, es sei dreimal gewesen, dann sei es vielleicht so gewesen. Er, der Beschuldig- te, sei stark alkoholisiert gewesen, er wisse nicht mehr alles so genau, und es sei sehr schnell gegangen. Es sei ein Bruchteil einer Sekunde gegangen, «dagg», und schon sei es vorbei gewesen (pag. 79 Z. 105 ff.). Auch oberinstanzlich gab der Be- schuldigte zu Protokoll, das Problem sei, dass wenn er ein bestimmtes Bild im Kopf habe, es nicht mit den anderen Sachen übereinstimme, weshalb er nicht wisse, was von seinen Erinnerungen stimme und was nicht. Er wolle auch nichts Falsches 15 sagen. Mit anderen Sachen meine er, dass wenn er versuche, sich daran zu erin- nern und denke, dass es so gewesen sei, es gemäss anderen Aussagen nicht zu- treffe (pag. 798 Z. 28 ff.). Mit solchen Aussagen passte sich der Beschuldigte nicht dem jeweiligen Verfahrensstand an, sondern liess sich vielmehr durch die ihm vor- gehaltenen Aussagen bzw. Beobachtungen der Zeugen beeinflussen, so dass er seine eigenen Erinnerungen nicht mehr mit Bestimmtheit vertreten konnte. Auf- grund ebendieser Anpassungen, die der Beschuldigte nach entsprechenden Vor- halten von Zeugenaussagen jeweils machte, wird auch ersichtlich, dass er den Sachverhalt grundsätzlich nicht bzw. nicht generell bestritt bzw. bestreitet. So wur- de von ihm beispielsweise nicht bestritten, zwei- oder dreimal «gschuttet» zu ha- ben, auch wenn es gemäss seiner Erinnerung nur einmal gewesen sei (vgl. bspw. pag. 79 Z. 105 f.). Von ihm wird einzig bestritten, nicht mit einer vom Zeugen P.________ beschriebenen Stärke einer «10» zugetreten zu haben (vgl. pag. 799 Z. 33 ff.). Hinsichtlich weiterer Details wird, wie bereits erwähnt, deutlich, dass der Beschuldigte eigentlich nicht wusste, was er zu Protokoll geben soll. Verständlich ist sodann, dass er den genauen Ablauf nicht schildern konnte. Auch wenn der Be- schuldigte bei Weitem nicht derart betrunken war, wie es der Strafkläger an besag- tem Abend war, trug der Einfluss von Alkohol beim ohnehin schon aufgebrachten Beschuldigten nicht dazu bei, sich besser erinnern zu können. Eine exakte Schilde- rung von Details würde bei einem derart dynamischen Geschehen denn auch eher Fragen aufwerfen. Insgesamt kann in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten somit festgehalten werden, dass diese hinsichtlich des Grobablaufs eine gewisse Konstanz aufweisen, nicht jedoch in Bezug auf Detailfragen. Zu beachten gilt aller- dings, dass der Beschuldigte seine Aussagen teilweise denjenigen der befragten Zeugen – und zudem zu seinem Nachteil – anpasste, so dass auch darauf nicht restlos abgestellt werden kann. Vielmehr gilt es im Rahmen der Würdigung des konkreten Geschehens herauszukristallisieren, auf welche Aussagen des Beschul- digten abgestellt werden kann und auf welche nicht. 8.4.3 Zum Geschehen in concreto 8.4.3.1 Vorangehender Streit zwischen M.________ und dem Strafkläger / Notwehrsituati- on Hinsichtlich des vorangehenden Streits zwischen dem Strafkläger und M.________ hielt die Vorinstanz fest, dieser habe vor der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger stattgefunden, wobei es jedoch keine Hinweise darauf gebe, dass dieser Streit im Sinne einer Notwehrhandlung oder eines Not- wehrhilfeexzesses ein Einschreiten seitens des Beschuldigten notwendig gemacht hätte (pag. 617, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Auffassung teilt die Kammer. Anlässlich der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, der Strafkläger habe M.________ am Hals gepackt, worauf er [der Beschuldigte] ihm gesagt habe, er solle ihn in Ruhe lassen und ihn anschliessend am Hals gepackt und zu Boden geführt habe (pag. 77 Z. 29 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme schilderte der Beschuldigte dasselbe nochmals (pag. 84 Z. 34 ff.). An der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung sprach der Beschuldigte dann lediglich noch davon, wonach der Strafkläger und M.________ Streit gehabt hätten (pag. 535 Z. 23 ff.). Oberinstanzlich ergänzte er zudem, er habe dazwischen ge- 16 musst bzw. gewollt, weil es am Eskalieren gewesen sei und sie sich [der Strafklä- ger und M.________] angeschrien und «gemüpft» hätten. Man habe gesehen, dass es dort eskaliere (pag. 796 Z. 2 ff.). Diesen Aussagen des Beschuldigten lässt sich zwar entnehmen, dass zwischen dem Strafkläger und M.________ eine Streit- situation vorgelegen hatte. Indizien dafür, dass es eines zwingenden Einschreitens seitens des Beschuldigten bedurft hatte, sind daraus jedoch nicht zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass M.________ selber nie eine Situa- tion erwähnte, die ein Eingreifen seitens des Beschuldigten aufgedrängt hätte (pag. 52 Z. 60 ff. sowie Z. 94 ff.). Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschuldigten (pag. 806 f.) ist für die Kammer daher erstellt, dass zwischen dem Strafkläger und M.________ ein Streit stattfand, welcher den Beschuldigten dazu veranlasste, einzugreifen, ohne dass die Intervention seinerseits jedoch erforderlich gewesen wäre. Eine Notwehrsituation bestand mit anderen Worten zu keiner Zeit. Damit setzte der Strafkläger entgegen der Auffassung des Beschuldigten (pag. 806) auch nicht den Grund für die darauffolgende körperliche Auseinander- setzung. 8.4.3.2 Sturz zu Boden sowie Zustand des Strafklägers und des Beschuldigten danach Zur Frage, wie der Strafkläger zu Boden stürzte, machte der Beschuldigte nur we- nig detaillierte Aussagen. An der ersten Einvernahme gab er dazu zu Protokoll, er habe den Strafkläger am Hals gepackt und ihn zu Boden geführt (pag. 77 Z. 27 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er habe den Strafkläger zu Boden geworfen (pag. 84 Z. 36 f.), während er anläss- lich der erstinstanzlichen Verhandlung schliesslich ausführte, er habe dem Straf- kläger «eine gegeben» und dieser sei dann gestürzt. Auf konkrete Nachfrage hin präzisierte er, er habe dem Strafkläger eine mit der Faust gegeben (pag. 535 Z. 37 ff.). Auch oberinstanzlich sprach der Beschuldigte davon, dem Strafkläger ei- ne Faust gegeben zu haben. Zusätzlich ergänzte er, der Strafkläger habe am Bo- den gelegen, weil er über einen Barhocker gefallen sei, der nebendran gestanden habe (pag. 796 Z. 18 ff.). Der Zeuge P.________ konnte, wie bereits hiervor er- wähnt, vor allem aufgrund seiner direkten Sicht auf den Beschuldigten und den Strafkläger detailliert zu Protokoll geben, wie es zum Fall der Streitenden auf den Boden kam, nämlich, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger ein Handgemenge gegeben habe, sie sich dann wie umarmt hätten, als wollten sie sich gegenseitig zu Boden werfen, dann aber zuerst keiner zu Boden gefallen sei, weil ein Barhocker im Weg gestanden habe, folglich aber beide über den Barho- cker zu Boden gefallen seien (pag. 55 Z. 28 ff.). Der von P.________ erwähnte Barhocker findet sich auch in den Aussagen des Zeugen R.________ (vgl. pag. 45 Z. 87 f.). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte erst an der erstinstanzlichen Verhandlung und damit über drei Jahre nach dem Vorfall davon sprach, er habe dem Strafkläger eine Faust gegeben, bestehen für die Kammer Zweifel, ob dem tatsächlich so war. Während P.________ zudem zu Protokoll gab, dass beide Be- teiligten zu Boden gegangen seien (pag. 55 Z. 30 ff.), sprach der Beschuldigte nie davon, dass er ebenfalls zu Boden gefallen sei (pag. 77 Z. 28 ff., pag. 84 Z. 36 f., pag. 536 Z. 1 f. und pag. 796 Z. 21). Ob der Beschuldigte letztlich auch über den Barhocker stolperte und zu Boden ging, wie es der Zeuge P.________ schilderte, kann aufgrund der Diskrepanz zu den Aussagen des Beschuldigten nicht restlos 17 geklärt werden. Für die Beurteilung des konkreten Geschehens spielt dieser Um- stand letzten Endes aber auch keine Rolle, zumal alle Beteiligten davon sprachen, dass zumindest der Strafkläger über den Barhocker gefallen und zu Boden gegan- gen sei. Betreffend Zustand des Beschuldigten nach dem Gerangel mit dem Strafkläger ist festzuhalten, dass Ersterer angab, er sei durch die Auseinandersetzung nicht ver- letzt worden (pag. 79 Z. 130). Darauf ist abzustellen, zumal keine gegenteiligen Aussagen oder Beweismittel vorliegen. Was den Zustand des Strafklägers nach dem Fall zu Boden betrifft, hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 617 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf den Zustand des Opfers gab P.________ zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte nach dem Sturz oben befunden habe und sofort wieder aufgestanden sei, während D.________ am Boden liegen geblieben sei. Es habe so ausgesehen, als könne er sich nicht mehr bewegen. Zumindest ha- be er die Füsse gesehen, welche «so auf der Seite gelegen» seien und sich nicht bewegt hätten (pag. 55 Z. 30 ff., pag. 60 Z. 73 f.). Nach etwa 10-20 Sekunden sei ihm (D.________) dann von einer Person mit einer orangen Jacke (T.________) aufgeholfen worden, wobei er zu sich gekommen und wieder «voll da» gewesen sei (pag. 55 Z. 38 ff., pag. 60 Z. 72 ff.). Weiter führte P.________ auf Frage aus, dass das Opfer aus seiner Sicht bewusstlos gewesen sei und sich bereits beim Sturz nicht mehr bewegt habe (pag. 56 Z. 85). Auch anlässlich seiner zweiten Einvernahme beschrieb P.________ das bewusst- bzw. leblos am Boden liegende Opfer, konnte auf Frage aber nicht mehr sagen, ab welchem Zeitpunkt das Opfer leblos am Boden gelegen sei (pag. 60 Z. 74 f.). Im Gegensatz dazu war der Be- schuldigte der Auffassung, dass D.________ nie bewusstlos gewesen sei, da er nach den Tritten auf- gestanden und auf ihn losgegangen sei (pag. 78 Z. 98 ff., pag. 86 f. Z. 153-177). Zwar merkte der Be- schuldigte zwischenzeitlich an, dass er es eigentlich nicht genau wisse, da er nicht hingeschaut habe. Die Aussagen von P.________, wonach das Opfer 20 Sekunden regungslos am Boden gelegen sein soll, erachtete er jedoch gleichbleibend als unglaubhaft (pag. 78 Z. 98 ff., pag. 87f. Z. 154 ff., 167). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich sogar zu Protokoll, er nehme an, dass das Opfer wohl die Arme vor das Gesicht gehalten habe, um sich zu schützen. Diesbezüglich wies er allerdings selber darauf hin, dass er nicht wisse, ob es eine Vorstellung sei, weil er annehme, dass sich jemand verteidige. In seiner Erinnerung habe er sich geschützt, aber er könne es nicht mehr zu 100 % sagen (pag. 536 Z. 8 ff., 41 ff.). Nach Ansicht des Gerichts steht in Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen P.________ fest, dass D.________ nach dem Sturz über den Barhocker zumindest regungslos liegen blieb und der Beschuldigte folglich auf ein völlig wehrloses Opfer eintrat. Dass D.________ im An- schluss auf den Beschuldigten losgehen wollte, kann aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von T.________, S.________ und P.________ zwar ebenfalls als erstellt betrachtet werden, schliesst entgegen der Ansicht des Beschuldigten jedoch nicht aus, dass er sich nach dem Sturz während einer gewissen Zeit nicht mehr bewegte. Infolge seiner Regungslosigkeit ist hingegen nicht möglich, dass sich D.________ mit den Armen gegen die Tritte des Beschuldigten geschützt haben soll. Hierbei handelt sich um eine bloss nachgeschobene Schutzbehauptung des Beschuldigten. Offenbleiben kann letztlich, ob D.________ nach dem Sturz (im medizinischen Sinne) bewusstlos war. Das Gericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass er regungslos und damit wehrlos liegen blieb. 18 Die Ansicht der Vorinstanz teilt die Kammer im Wesentlichen und geht ebenfalls davon aus, dass der Strafkläger nach dem Sturz zumindest zeitweise regungslos am Boden liegen blieb und der Beschuldigte demnach auf ein wehrloses Opfer ein- trat. Wie bereits unter Ziff. 8.4.2 hiervor erwähnt, gilt es hinsichtlich der Aussagen von P.________ zu differenzieren, auf welche Aussagen abgestellt werden kann und auf welche nicht. Insbesondere für die Frage, ob der Strafkläger bewusstlos oder nur regungslos am Boden liegen blieb, kann auf seine Aussagen nicht abge- stellt werden, zumal er auch zu Protokoll gab, er habe nur die Füsse des Strafklä- gers sehen können, nicht aber den Kopf. Damit konnte der Zeuge unmöglich beur- teilen, ob der Strafkläger in einem bewusstlosen oder nur regungslosen Zustand am Boden lag. Die Beobachtungsmöglichkeit des Zeugen hierzu bleibt nach wie vor unklar, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Strafkläger nach dem Sturz über den Barhocker regungslos, aber nicht bewusstlos am Boden lag. Dass sich der Strafkläger – wie vom Beschuldigten erstinstanzlich geschildert – mit seinen Armen schützte, ist auch für die Kammer nicht erstellt, zu- mal der Beschuldigte auch angab, dass es sich lediglich um eine Annahme seiner- seits handle. 8.4.3.3 Anzahl und Gezieltheit der Tritte durch den Beschuldigten Unbestritten aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist, dass dieser mindestens einmal gegen den Strafkläger trat (zuletzt oberinstanzlich bestätigt, vgl. pag. 796 Z. 33). In seiner ersten Einvernahme gab er zur Anzahl der Tritte zu Protokoll, dass er den Strafkläger einmal getreten habe (pag. 77 Z. 29 f.). Auf Vorhalt der Aussa- gen des Zeugen P.________, wonach er dreimal getreten habe, gab der Beschul- digte an, für ihn stimme dies nicht, dass er den Strafkläger dreimal stark getreten haben solle, er habe es aber vielleicht auch vergessen. Mit der Zeit sei der Alkohol dann wieder weg und es sei ihm das eine Mal Treten in den Sinn gekommen (pag. 78 Z. 78 ff.). Auf nochmalige Nachfrage der Anzahl führte der Beschuldigte aus, soviel er wisse, sei es einmal gewesen. Das sei das, was er noch wisse, wenn der andere jedoch sage, dass es dreimal gewesen sei, dann sei es vielleicht so gewesen. Er könne sich nicht mehr so genau an alles erinnern, es sei ein Bruchteil einer Sekunde gewesen – «dagg» – und schon sei es vorbei gewesen (pag. 79 Z. 105 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach der Be- schuldigte dann von einem dreimaligen Herabstampfen. Dies wisse er von den Aussagen des Zeugen, selber wisse er es nicht mehr. An ein Mal könne er sich er- innern, an die anderen Male nicht. Er wisse, dass er einmal etwas mit den Füssen gemacht habe, ob gestampft oder getreten wisse er nicht. Was er die zwei anderen Mal gemacht habe, wisse er nicht (pag. 84 Z. 40 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin führte der Beschuldigte nochmals aus, er habe den Strafkläger angeblich zwei Mal richtig getreten und einmal verfehlt (pag. 86 Z. 117). An der Einvernahme im Rah- men der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verhandlung sprach der Beschul- digte von einem zweimaligen Stampfen, schloss aber – erstinstanzlich – drei Tritte nicht aus (pag. 535 Z. 43 ff., pag. 536 Z. 5 ff. und Z. 21 ff., pag. 796 Z. 39 ff.). Ge- stützt auf diese unterschiedlichen Aussagen sowie die Tatsache, dass der Be- schuldigte teilweise lediglich zu Protokoll gab, was er von den Aussagen der Zeu- gen wusste, kann nicht abschliessend geklärt werden, wie oft er den Strafkläger getreten hatte. Aufschlussreicher erweisen sich demgegenüber die Aussagen des 19 Zeugen P.________. Dieser gab sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsan- waltschaft zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Strafkläger zweimal getroffen, beim dritten Mal hingegen nur noch halb (pag. 55 Z. 36 ff. und Z. 44, pag. 60 Z. 66 f. und Z. 78). Der Beschuldigte bestätigte die Aussagen des Zeugen P.________ insofern, als er angab, er habe vom Strafkläger abgelassen, weil er von M.________ weggezogen worden sei (pag. 79 Z. 121). Dieser habe gesehen, dass er, der Beschuldigte, «nicht mehr sich gewesen sei» und «den Faden verloren» habe. Vielleicht habe ihn M.________ auch weggezogen, weil er gedacht habe, es reiche (pag. 89 Z. 220 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen erst vom Strafkläger abliess, als er von M.________ weggezogen wur- de, spricht mit den Zeugenaussagen von P.________ dafür, dass er mehrmals ge- gen den Strafkläger trat. In Bezug auf die Anzahl der Tritte kann somit auf die Aus- sagen von P.________ abgestellt werden. Es gilt demnach als erstellt, dass der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit dreimal gegen den Strafkläger trat, wobei der dritte Tritt den Strafkläger nur noch «halb» traf, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits von M.________ weggezogen wurde. Hinsichtlich der Gezieltheit der Tritte gab der Beschuldigte an der ersten polizeili- chen Einvernahme an, er habe nicht gegen den Kopf gezielt, sondern gar nicht ge- zielt und gegen etwas Weiches getroffen, weshalb er davon ausgehe, dass er den Bauch getroffen habe (pag. 77 Z. 30 f., pag. 78 Z. 67 f.). Anlässlich der Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe nicht geschaut, wohin er trete und wisse nicht, wie der Strafkläger auf die Tritte reagiert habe (pag. 85 Z. 54, pag. 86 Z. 162 f.). Wie und wohin er getreten habe, wisse er nicht mehr (pag. 86 Z. 113 ff.). Er habe den Strafkläger zwar vor sich gehabt, habe aber zu seinem Kol- legen M.________ geschaut und wisse nicht mehr, was er beim Treten gespürt ha- be (pag. 88 Z. 170 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte auf entsprechende Fragen hin aus, er wisse nicht, wo er den Strafkläger getroffen habe. Er habe bild- lich vor sich, wie er [der Strafkläger] vor ihm gewesen sei und er [der Beschuldigte] vis-à-vis, mithin vor ihm. Der Strafkläger habe horizontal gelegen und er [der Be- schuldigte] habe vertikal zu ihm gestanden. Ob er auf Höhe Kopf oder Bauch zu ihm stand, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen. Er konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, den Strafkläger während des Tretens angeschaut zu haben (pag. 798 Z. 12 ff.). Der Zeuge P.________ führte demgegenüber aus, dass der Beschuldigte vor dem Strafkläger gestanden habe (pag. 59 Z. 40 f., Z. 47 f., pag. 60 Z. 66 ff., pag. 60 Z. 78) und sofort zweimal «Vollgas» von oben herab mit dem Fuss auf das Gesicht von diesem getreten und beim dritten Mal nur noch halb getroffen habe (pag. 55 Z. 33 ff., Z. 44 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Strafkläger zwar vor sich gehabt habe, nicht aber zu diesem geschaut und deshalb nicht wisse, wohin er getreten habe, erscheinen mit Blick auf den Ablauf des Geschehens nicht sehr glaubhaft. Der Beschuldigte trat, nachdem der Strafkläger zu Boden fiel, gemäss eigenen An- gaben unmittelbar danach auf diesen ein. Er habe dies aus «menschlichem In- stinkt», als eine Art «Reaktion» gemacht (pag. 78 Z. 66). Dass er in dieser Situation nicht hinschaut, wohin er mit seinem Fuss tritt, ist daher wenig natürlich. Aus der Tatsache, dass der Strafkläger keine Verletzungen im Bauchbereich aufwies, lässt sich immerhin schliessen, dass der Beschuldigte entgegen seiner Ansicht nicht 20 diesen Bereich traf. Dass der Beschuldigte demgegenüber und wie von P.________ geschildert gezielt gegen den Kopf des Strafklägers trat, kann nach Überzeugung der Kammer nicht als erstellt gelten. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und P.________ lässt sich einzig erstellen, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte. Dabei konnte es dem Beschuldigten kaum möglich sein, gezielt gegen den Strafkläger zu treten. Viel naheliegender scheint, dass es ihm schlicht egal war, wo er den Strafkläger in diesem Zeitpunkt mit seinem Fuss traf. Auch die Verletzungen des Strafklägers sprechen nicht per se für ein (gezieltes) Treten des Beschuldigten in den Kopfbereich des Strafklägers. Die Verletzungen im Kopfbereich bluteten teilweise, wohingegen es sich bei den Bagatellverletzun- gen, die der Strafkläger am übrigen Körper aufwies, um Hautrötungen, Hautab- schürfungen sowie Hautein- und -unterblutungen an der Rumpfvorderseite und den Armen und Beinen handelte (pag. 106 f. und pag. 108). Diese dürften üblicherwei- se nicht zu Blutungen führen. Am rechten Schuh des Beschuldigten konnten Blut- spuren festgestellt werden, die vom Strafkläger stammten (pag. 149 f.). Die Vorin- stanz führte dazu aus, diese Blutspuren müssten durch die Tritte gegen den Kopf des Strafklägers entstanden sein, da es gemäss den Aussagen verschiedener Auskunftspersonen bzw. Zeugen nach den Tritten zu keinem direkten Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Strafkläger mehr gekommen sei (pag. 618, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Entgegen der Aussagen von P.________ – der, wie hiervor bereits erwähnt, keine direkte Sicht auf das Geschehen am Boden haben konnte, sondern wohl aus der Tatsache, dass der Strafkläger nach den Einwirkungen des Beschuldigten blu- tend wieder aufstand, schloss, Letzterer habe dem Strafkläger ins Gesicht getreten – wies der Strafkläger keine Verletzungen im Gesicht, sondern an der linken Kopf- seite in der behaarten Kopfhaut, im oberen Hinterkopfbereich, am Übergang der Hals- zur Brusthaut, am Übergang der Hals- zur Nackenhaut, am linken Oberarm sowie am rechten und linken Knie auf (pag. 106 f.). Diese Feststellungen sprechen gegen ein (gezieltes) Treten des Beschuldigten in das Gesicht des Strafklägers. Auch aus der Tatsache, dass am Schuh des Beschuldigten Blutflecken des Straf- klägers festgestellt werden konnten, lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass der Beschuldigte dreimal (gezielt) auf die Kopfregion des Strafklägers einwirkte. Denkbar wäre nämlich ebenso, dass sich Blutspuren auf dem Fussboden in der Bar befanden, in welche der Beschuldigte getreten war, was an besagtem Abend – soweit ersichtlich – jedoch nicht untersucht wurde. Der Beschuldigte konnte oberin- stanzlich nicht mehr sagen, ob es Blut am Boden hatte, da er sich nicht geachtet habe (pag. 803 Z. 3). Hinzu kommt, dass es nebst der Verletzung an der linken Kopfseite in erster Linie die Verletzung des Strafklägers am Hinterkopf war, welche flüssige Blutanteile aufwies (pag. 106). Da der Strafkläger jedoch auf dem Rücken lag, kann diese Verletzung nicht von den Einwirkungen des Beschuldigten stam- men (vgl. dazu auch Ziff. 8.4.3.5 hiernach). Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die weiteren am Kopf des Strafklä- gers festgestellten Verletzungen (ca. 5 cm lange Hautdurchtrennung/Rissquetsch- wunde im oberen Hinterkopfbereich, ca. 3 cm grosse, vorne-mittig-links unregel- mässig begrenzte, oberflächliche Hautabschürfung am Oberkopf, strichförmige, in 21 Kopflängsachse ausgerichtete, eine ca. 1.5 cm lange, oberflächliche Hautdurch- trennung an der linken Kopfseite in der behaarten Kopfhaut sowie eine ca. 1 x 0.5 cm grosse, unregelmässige Aufwertung und weissliche Verfärbung der Schleimhaut an der Unterlippe innenseitig, vgl. IRM-Gutachten pag. 105 f.) durch einen Sturz über den Barhocker oder auf eine Fussleiste entstanden sind und weil das Verletzungsbild am Kopf bei starken Tritten/Stampfen anders aussehen würde, wird in dubio pro reo davon ausgegangen, dass diese Verletzungen nicht durch die Fusstritte/das Stampfen des Beschuldigten entstanden sind. Der Strafkläger wies jedoch auch Verletzungen im Halsbereich auf, welche den Tritten des Beschuldigten in den Brust-/Kopfbereich des Strafklägers zugeschrie- ben werden können; solche sind mit einem Fall zu Boden kaum in Einklang zu bringen (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 8.4.3.5). Dass der Beschuldigte nicht nur ge- gen die Beine des Strafklägers trat, wird dadurch untermauert, dass der Zeuge P.________ von seinem Standort aus die Füsse des Strafklägers offenbar noch sehen konnte, jedoch zu keiner Zeit davon sprach, dass der Beschuldigte in diese Region getreten hätte. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte dreimal auf den Strafkläger einwirkte, wobei er das dritte Mal nur noch halb traf. Dass der Beschul- digte gezielt auf den Kopf des Strafklägers eintrat, kann demgegenüber nicht als erstellt erachtet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf den Brust-/Kopfbereich einwirkte und es ihm in der Dynamik des Geschehens schlicht egal war, wo er den Strafkläger traf. 8.4.3.4 Stärke und Art der Tritte durch den Beschuldigten Die Vorinstanz erwog zur Stärke der Tritte des Beschuldigten Folgendes (pag. 619, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die Stärke der Tritte liegen dem Gericht die sich wiedersprechenden Aussagen des Be- schuldigten sowie des Zeugen P.________ vor. Während der Beschuldigte jeweils von einem nicht aufgezogenen, «leichten Tritt» bzw. einem «leichten Draufstampfen» sprach, hat er gemäss Aussage von P.________ «Vollgas» auf den Kopf des Opfers getreten und sei sehr aggressiv gewesen (pag. 55 f. Z. 44, 99, pag. 78 Z. 67 f., pag. 536 Z. 5). Weiter gab P.________ zu Protokoll, es habe «sehr stark» ausgesehen, und ordnete die Stärke der Tritte auf einer Skala von 1-10, wobei die 10 am stärksten ist, bei einer 10 ein. Der Beschuldigte sei in dieser kurzen Zeit «so in einer Euphorie drin» gewesen, das habe man am Gesichtsausdruck sehen können (pag. 60 Z. 81 ff.). Der Beschuldigte entgegnete auf Vorhalt dieser Einschätzung, dass es keine 10 gewesen sein könne, da er trainierte Beine habe und das Opfer diesfalls gar nicht mehr aufgestanden wäre (pag. 87 Z. 132 f., pag. 537 Z. 5 f.). Aus der Beschreibung des Zeugen P.________ geht nach Auffassung des Gerichts klar her- vor, dass ihm das schonungslos harte Vorgehen des Beschuldigten Eindruck machte. Ob es sich auf der Skala tatsächlich um eine 10 gehandelt hat, kann letztlich offenbleiben. Fest steht, dass es sich entgegen der Darstellung des Beschuldigten um sehr heftige Tritte gehandelt haben muss. Einen Hinweis auf die Hemmungslosigkeit des Beschuldigten stellt im Übrigen auch seine eigene Aussage dar, wonach ihn M.________ weggezogen habe, weil er gesehen habe, dass er «den Faden verloren habe» und «nicht mehr sich selbst gewesen sei», vielleicht auch weil er gedacht habe, dass es reiche (pag. 89 Z. 221 f.). 22 Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Dass der Beschuldigte dreimal mit dem Fuss gegen den Brust-/Kopfbereich des Strafklä- gers trat und damit erst aufhörte, als er weggezogen wurde, spricht für die Aussa- gen des Zeugen P.________, wonach der Beschuldigte mit «Vollgas» getreten ha- be und während des Tretens aggressiv und in einer Art «Euphorie» gewesen sei. Auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten, dass er «nicht mehr sich selbst gewesen sei», den «Faden verloren habe», M.________ vielleicht gedacht habe, «es reiche», weshalb er ihn [den Beschuldigten] weggezogen habe, sprechen für die Aussagen von P.________. Die vom Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen, wonach er wegen des Adrenalins und des Alkohols getreten habe (pag. 536 Z. 18 f.), deuten ebenfalls darauf hin, dass er nicht kontrolliert und damit nicht «leicht» zutrat. Oberinstanzlich führte der Beschul- digte der Kammer vor, wie er den Strafkläger an besagtem Abend getreten hatte. Er gab zwar an, er wisse es nicht mehr genau, konnte anschliessend aber dennoch in etwa demonstrieren, wie er seine Tritte ausgeführt hatte (pag. 796 f. Z.43 ff.). Der Beschuldigte stampfte dabei mit seinem rechten Fuss von oben nach unten auf den Boden (pag. 797 Z. 1 f.). Etwas später angesprochen auf die Stärke seiner Trit- te führte der Beschuldigte aus, er denke, er habe nicht mit voller Wucht zugetreten, könne es aber nicht mehr genau sagen. Es sei sicher nicht nur ein Drücken, son- dern wirklich ein «Abestampfle» gewesen, aber auch nicht, dass er mit vollem Ge- wicht «voll drufgumpet» wäre. Eine 10 wäre für ihn wirklich mit vollem Gewicht «drufgumpet» gewesen, dem sei jedoch sicher nicht so gewesen. Er habe nicht noch extra Anlauf geholt oder den Schwerpunkt voll auf seine Beine gesetzt gehabt (pag. 799 Z. 12 ff.). Weiter fügte er hinzu, eine 10 könne es unmöglich gewesen sein. Er sei körperlich ziemlich stark, wenn das eine 10 auf das Gesicht gewesen wäre, so hätte der Strafkläger zumindest aus der Nase bluten oder etwas am Kiefer gehabt haben müssen. Eine 10 bei einem Gewicht von 90kg würde massive Schä- den hinterlassen, wenn er voll durchziehen würde, er habe eine gewisse Stärke in den Beinen. Die Verletzungen des Strafklägers seien jedoch mehrheitlich hinten am Kopf gewesen, an Verletzungen im Gesicht könne er sich nicht erinnern (pag. 799 Z. 33 ff.). Gestützt auf diese Aussagen ist ebenfalls nicht davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte nur leicht auf den Strafkläger einwirkte. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass der Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit mit sei- nem stärkeren Fuss, mithin dem rechten, zugetreten hatte (pag. 797 Z. 1 und pag. 799 Z. 28 f.). Für die Kammer ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte dreimal stark gegen den Brust-/Kopfbereich des Strafklägers trat und diesen zwei- mal traf. Ob dies mit einer vom Zeugen P.________ beschriebenen Stärke von 10 geschah, kann indes offenbleiben, zumal das Empfinden der Intensität auf einer Stärkenskala unterschiedlich ausfallen kann und es sich klarerweise um eine sub- jektive Färbung bei der Einreihung der Intensität handelt (vgl. sinngemäss auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 813). Auf die vom Zeugen P.________ genannte Stärke einer «10» stellt die Kammer demzufolge nicht ab, sondern geht stattdessen von starken Fusstritten aus. Hinsichtlich der Frage, wie der Beschuldigte die Fusstritte ausführte (Stampfen oder Kicken/Treten) gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschuldigte habe 23 anfänglich von einem Treten bzw. einem «Drischutte» gesprochen, sei im Verlaufe des Verfahrens dann aufgrund der Zeugenaussagen jedoch zu einem Stampfen übergegangen. Ein «Stampfen» seitens des Beschuldigten erachtete die Vor- instanz aufgrund verschiedener Indizien (keine Schuhsohlenabdrücke auf dem Ge- sicht bzw. Kopf des Strafklägers, keine Knochenbrüche, Blutspuren des Strafklä- gers am Innenrist bzw. an der Spitze des Schuhs des Beschuldigten) indes als un- wahrscheinlich (pag. 619 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei den Einwir- kungen des Beschuldigten um ein Kicken/Treten oder eher um ein Stampfen han- delte. Aufgrund der verschiedenen Aussagen lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit sagen, mit welcher Art von Fusstritten der Beschuldigte den Strafkläger traktierte. Zu berücksichtigen gilt nämlich auch hier, dass P.________ angab, er habe den Kopf des Strafklägers nicht sehen können, sondern nur die Füsse, womit feststeht, dass er von seinem Standort aus keine Sicht auf das Geschehen am Bo- den hatte und daher auf seine Aussagen, wonach der Beschuldigte von oben herab auf den Kopf des Strafklägers herabgetreten habe, nicht abgestellt werden kann. Der Beschuldigte demgegenüber gab, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehal- ten, anfänglich an, er habe den Strafkläger «gschuttet», was eher für ein Kicken sprechen würde, wechselte in den nachfolgenden Einvernahmen jedoch auf ein «Stampfen». Oberinstanzlich – mithin fünf Jahre nach dem Vorfall – erwähnte und demonstrierte er schliesslich ebenfalls ein «Stampfen» (pag. 796 f. Z. 33 ff.). Auf- grund dieser unterschiedlichen Aussagen muss letztlich offengelassen werden, wie der Beschuldigte auf den Strafkläger am fraglichen Abend einwirkte. Dies vermag jedoch am Ergebnis und daran, dass der Beschuldigte mit seinem Fuss unbestrit- tenermassen mit einer gewissen Heftigkeit bzw. stark auf den Strafkläger einwirkte, nichts zu ändern. 8.4.3.5 Zur Ursache der Kopfverletzungen – Sturz zu Boden oder Tritte gegen den Kopf Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich der Ursache der Kopfverletzungen des Straf- klägers zum Ergebnis, es könne nicht bewiesen werden, dass die Rissquetsch- wunde am Hinterkopf des Opfers sowie das Schädel-Hirn-Trauma mit Gehirner- schütterung durch die Tritte verursacht worden seien. In Bezug auf die Verletzun- gen im vorderen Bereich des Kopfes sei jedoch davon auszugehen, dass diese durch die Tritte verursacht worden seien, da ein einziger Sturz auf den Hinterkopf nicht zu Rundumverletzungen am Kopf führe. In Übereinstimmung mit dem ange- klagten Sachverhalt sei dennoch als erstellt zu betrachten, dass der Strafkläger seine Kopfverletzungen aufgrund der Gewalteinwirkung des Beschuldigten erlitten habe, zumal nicht abschliessend beantwortet werden müsse, ob diese durch die Tritte gegen den Kopf oder das zu Boden Ringen und den damit einhergehenden Sturz entstanden seien, da der Beschuldigte beide Varianten zu verantworten habe (pag. 620 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem Gutachten des IRM als objektives Beweismittel lässt sich nicht ermitteln, wie die Rissquetschwunde am Hinterkopf entstanden ist. Auch der Zeuge P.________ konnte nicht sagen, wann der Strafkläger die Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitten habe. Er gab zwar an, davon auszugehen, dass die Riss- quetschwunde durch die Tritte und nicht durch den Sturz entstanden sei, weil beide 24 über den Barhocker auf die Seite gefallen seien (pag. 61 Z. 104 ff.). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Vermutung seinerseits. Zeuge T.________ sprach von einer «leicht aufgeklappten» Wunde wie bei einem Winkel (pag. 74 Z. 137 ff.). Eine solche Wunde kann sowohl im Rahmen des Sturzes über den Barhocker als auch beim Anschlagen an einer Fussleiste entstanden sein. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Strafkläger nach dem Sturz auf dem Rücken am Boden lag, was – wie hiervor bereits erwähnt – dafür spricht, dass die Rissquetschwunde am Hinterkopf eher durch einen Sturz auf den Hinterkopf als durch die Fusstritte des Beschuldigten entstanden ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass die Rissquetschwunde am Hinterkopf durch den Sturz auf den Barhocker oder auf eine Fussleiste entstanden ist. Wie bereits ausgeführt, wird in dubio pro reo davon ausgegangen, dass die weite- ren am Kopf des Strafklägers festgestellten Verletzungen (ca. 5 cm lange Haut- durchtrennung/Rissquetschwunde im oberen Hinterkopfbereich, ca. 3 cm grosse, vorne-mittig-links unregelmässig begrenzte, oberflächliche Hautabschürfung am Oberkopf, strichförmige, in Kopflängsachse ausgerichtete, eine ca. 1.5 cm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung an der linken Kopfseite in der behaarten Kopf- haut sowie eine ca. 1 x 0.5 cm grosse, unregelmässige Aufwertung und weissliche Verfärbung der Schleimhaut an der Unterlippe innenseitig, vgl. IRM-Gutachten pag. 105 f.) durch einen Sturz über den Barhocker oder auf eine Fussleiste ent- standen sind. Die Verletzungen im Hals-/Schulterbereich (vgl. pag. 156) hingegen können nicht durch einen Sturz oder ein Fallen über einen Barhocker entstanden sein; diese sprechen für Tritte in den Brust-/Kopfbereich des Strafklägers. Da der Strafkläger nach dem miteinander Ringen und dem Stolpern über den Bar- hocker auf dem Rücken lag und sich nicht mehr bewegte, ist denkbar, dass das durch das IRM festgestellte Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnerschütterung bereits durch das Stolpern über den Barhocker und den anschliessenden Fall auf den Hin- terkopf erfolgte. Ebenso denkbar ist jedoch, dass die Einwirkungen des Beschuldig- ten zum Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnerschütterung führten. Da sich diese Frage nicht abschliessend klären lässt, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass der Strafkläger bereits ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt, als er zu Boden fiel. Dass der Strafkläger auf dem Weg ins Spital bzw. bereits vor der K.________(Lokal) mehrmals erbrechen musste und sich deshalb auch eine Lun- genentzündung holte, ist – wie von der Verteidigung zu Recht ausgeführt (pag. 808) – nicht ohne Weiteres dem Einwirken des Beschuldigten zuzuschreiben, zumal der Strafkläger wie bereits mehrfach erwähnt sehr stark alkoholisiert war und daher ebenso möglich ist, dass er sich aufgrund dessen mehrfach übergeben musste. Die beim Strafkläger festgestellte retrograde Amnesie könnte ebenfalls Folge sowohl des Sturzes als auch der Fusstritte des Beschuldigten gewesen sein. Am wahrscheinlichsten ist nach Auffassung der Kammer jedoch auch hier, dass die Amnesie eigenhändig durch den sehr hohen Konsum von Alkohol des Strafklägers verursacht wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass die retrograde Amnesie nicht durch das Handgemenge und den darauffolgen- den Sturz und auch nicht durch die Einwirkungen des Beschuldigten auf den Straf- kläger verursacht wurde, sondern auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist. 25 8.4.3.6 Beschädigung der Brille des Strafklägers In Bezug auf die beschädigte Brille des Strafklägers ist schliesslich festzuhalten, dass gemäss Aussagen des Strafklägers nebst einem Glas ein Bügel der Brille durch die Auseinandersetzung kaputtging (pag. 33 Z. 235 f.). Auch der Zeuge P.________ erklärte, dass der Strafkläger eine Brille getragen habe, welche zu Bruch gegangen sei und an welcher danach ein Glas gefehlt habe. Diese sei durch «V.________» aufs DJ-Pult gelegt worden (pag. 55 f. Z. 38 f., Z. 77 ff.). Der Be- schuldigte gab im Rahmen der ersten Einvernahme an, er könne sich nicht mehr an die Kleidung des Strafklägers erinnern, er wisse nur noch, dass dieser eine Bril- le getragen und kurze Haare gehabt habe (pag. 77 Z. 26 f.). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, es sei unbestritten, dass die Brille des Strafklägers aufgrund seiner Handgreiflichkeiten zerstört worden sei (pag. 536 Z. 28 ff.) und auch oberinstanzlich führte er aus, er schliesse nicht aus, dass es so gewesen sei bzw. es sei möglich, dass diese während der Auseinan- dersetzung kaputtgegangen sei. Es sei ihm nicht aufgefallen, aber er schliesse es auch nicht aus (pag. 800 Z. 41 ff.). Die Kammer erachtet es gestützt auf diese Aus- führungen als erstellt, dass die Brille während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten sowie dem Strafkläger zu Bruch ging, was der Beschuldigte zwar nicht aktiv wahrnahm, indes aber wusste, dass der Strafkläger eine Brille trug. 8.4.4 Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen geht die Kammer von folgendem erstellten Sachverhalt aus: In der Nacht des 7. April 2018 um ca. 02.45 Uhr packte der Beschuldigte den stark alkoholisierten Strafkläger am Hals, da dieser mit M.________ einen Streit hatte. Der Beschuldigte war dabei ebenfalls alkoholisiert, jedoch nicht so, dass eine Ein- schränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen hätte. Der Be- schuldigte hatte zudem bereits wahrgenommen, dass der Strafkläger stark betrun- ken war. Zwischen ihm und dem Strafkläger kam es zu einem Handgemenge, wor- auf mindestens der Strafkläger über einen Barhocker und anschliessend zu Boden fiel. Der Strafkläger blieb daraufhin regungslos auf dem Rücken am Boden liegen. Durch den Sturz über den Barhocker und auf den Boden erlitt er eine stark bluten- de Rissquetschwunde am oberen Hinterkopfbereich, ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnerschütterung, Kopfverletzungen am Oberkopf (vorne-mittig-links ca. 3 cm grosse, unregelmässig begrenzte, oberflächliche Hautabschürfung), an der linken Kopfseite in der behaarten Kopfhaut (eine strichförmige, in Kopflängsachse ausge- richtete, ca. 1.5 cm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung) und eine innenseiti- ge, ca. 1x 0.5 cm grosse, unregelmässige Aufwerfung und weissliche Färbung an der Unterlippe. In der Folge wirkte der Beschuldigte, als der Strafkläger regungslos am Boden lag, mit seinem rechten Fuss zweimal stark auf dessen Brust-/Kopf- bereich ein, wobei es ihm egal war, wo er den Strafkläger traf. Da er kurz daraufhin von M.________ weggezogen wurde, traf er den Strafkläger bei einem dritten An- lauf nur noch «halb». Durch diese Einwirkungen erlitt der Strafkläger diverse Ver- letzungen im Hals-/Schulterbereich. 26 Aufgrund des Handgemenges sowie des Sturzes über den Barhocker zu Boden ging auch die Brille des Strafklägers kaputt. Dass der Strafkläger eine Brille trug, registrierte der Beschuldigte bereits vorgängig. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Februar 2018 9. Sachverhalt 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 11. Januar 2021 folgendes Verhal- ten vorgeworfen (pag. 473): Raufhandel begangen am 24.02.2018, ca. 02:45 Uhr, in F.________ (AA.________ (Lokal)), indem der Beschuldigte und die mindestens zwei weiteren beteiligten Personen (W.________ und X.________ - je sep. Strafverfahren BJS ________ und BJS ________) sich eine tätliche Auseinan- dersetzung lieferten mit gegenseitigen Schlägen und gegenseitigem Stossen und Zerren, in deren Rahmen X.________ auch gewürgt worden ist, was mindestens bei diesem zu folgenden Verletzun- gen bzw. körperlichen Beeinträchtigungen führte: aufgeplatzte Lippe, Prellung an der Wange, Atem- not sowie in der Folge Kopf-und Nackenschmerzen bzw. Schmerzen an der Nase. In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist bereits an dieser Stelle darauf hin- zuweisen, dass Y.________, ein weiterer Anwesender am Abend des 24. Februar 2018, von der Staatsanwaltschaft offenbar bewusst nicht in Ziff. 2 der Anklage- schrift vom 11. Januar 2021 miterfasst wurde. Dieser wird in Ziff. 3 mit separatem Sachverhalt erwähnt (Tätigkeiten, evtl. einfache Körperverletzung), weshalb seine Verletzungen hinsichtlich des Vorwurfs des Raufhandels unberücksichtigt bleiben müssen und damit von der Kammer nachfolgend nicht (vertieft) gewürdigt werden. 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten vom Beschuldigten ist, dass er sich am Abend des 24. Februar 2018 zusammen mit seinem Bruder Z.________, W.________ und M.________ in der AA.________ (Lokal) befand. Weiter wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass es im Innern der AA.________(Lokal) mit dem ihm zuvor unbekannten X.________ zu einer Streiterei bzw. verbalen Auseinandersetzung kam. Ebenfalls unbestritten ist schliesslich, dass es ausserhalb der AA.________(Lokal) erneut zu einer Aus- einandersetzung kam. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, sowohl bei der Auseinanderset- zung innerhalb der AA.________(Lokal) als auch bei derjenigen ausserhalb der AA.________(Lokal) tätlich geworden zu sein. Ausserhalb der AA.________(Lokal) habe er – gemäss seinen letzten Aussagen – lediglich Y.________ an der Kapuze nach hinten gezogen, weil dieser nebst zwei anderen Leuten auf W.________ habe losgehen wollen. Der Beschuldigte bestritt im Verlaufe des Verfahrens zudem, X.________ an besagtem Abend geschlagen, getreten, anderweitig traktiert oder in den Schwitzkasten genommen zu haben (pag. 228 f. Z. 116 ff.; pag. 236 f. Z. 47 ff.; 27 pag. 237 Z. 73 ff.; pag. 538 Z. 21 ff.; pag. 539 Z. 9 ff.). Ferner bestreitet er auch die Verletzungen von X.________ bzw. gab an, diese nicht gesehen zu haben (pag. 230 Z. 205 ff.). 10. Beweiswürdigung 10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf Ziff. 8.1. hiervor bzw. die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen. 10.2 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die Strafanzeige von X.________ vom 4. Mai 2018 inkl. zweier Fotos seiner inneren Unterlippe (pag. 191 ff.), der Nachtrag vom 3. September 2020 (pag. 201 ff.), der Anzeigerapport vom 12. De- zember 2018 betreffend den Beschuldigten und Y.________ (pag. 271 ff.) sowie in Bezug auf Y.________ der Untersuchungsbericht der Notfallpraxis AB.________ vom 24. Februar 2018 (pag. 290 f.) und der Krankengeschichte-Auszug der Haus- arztpraxis vom 26. Februar 2018 (pag. 292) vor. Die Vorinstanz gab die objektiven Beweismittel korrekt wieder; darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden (pag. 628 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 10.3 Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat auch die vorhandenen subjektiven Beweismittel, mithin die Aus- sagen von X.________, Y.________, AC.________, des Beschuldigten, W.________, Z.________, AG.________, AE.________ und AF.________ aus- führlich wiedergegeben; darauf kann ebenfalls verwiesen werden (pag. 630 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde oberin- stanzlich auch zu diesem Vorfall nochmals befragt (pag. 803 ff.). Es wird darauf verzichtet, seine Aussagen dazu an dieser Stelle zusammenzufassen. Vielmehr wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung und sofern von Relevanz di- rekt darauf eingegangen. 10.4 Würdigung der Aussagen der Beteiligten 10.4.1 X.________ Die Aussagen von X.________ erweisen sich grundsätzlich als detailliert und kon- stant. So gab er an, der Beschuldigte sei [im Innern der AA.________(Lokal)] in ihn hineingelaufen, so dass er, X.________, das Getränk verschüttet habe. Als er den Beschuldigten darauf angesprochen habe, habe dieser geantwortet «ja und wosch itz Stress afa wegedem» und habe ihn mit der Hand aus dem Weg gestossen. Er, X.________, habe ihn daraufhin zurückgestossen (pag. 208 Z. 42 ff., pag. 216 Z. 24 ff., pag. 219 Z. 47 ff.). Mit Blick auf die Aussagen anderer befragter Personen (Beschuldigter, W.________, AE.________, AF.________ und AG.________) fällt indes auf, dass X.________ das, was im Innern der AA.________(Lokal) geschah, nicht als Schlägerei bezeichnet, sondern «eher von Reibereien und Provokationen» spricht (pag. 217 Z. 49 ff.). X.________ erwähnte im Gegensatz zu verschiedenen anderen Personen (W.________, AE.________, AF.________, AG.________ und 28 Z.________) auch nichts davon, dass alle Beteiligten nach der Schlägerei im In- nern der AA.________(Lokal) von der Security vor die Tür gestellt werden muss- ten. Damit erweisen sich die Aussagen von X.________ zum Vorfall im Innern der AA.________(Lokal) zwar einerseits detailliert und konstant, enthalten aber auf der anderen Seite auch gewisse Abweichungen zu den Aussagen der übrigen Befrag- ten, weshalb sie nicht per se als glaubhaft bezeichnet werden können. Im Ergebnis ist darauf deshalb nur bedingt abzustellen. Zum angeblichen Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal) konnte X.________ – insbesondere in der ersten Einvernahme vom 23. Oktober 2018 – detaillierte An- gaben machen. So vermochte er beispielsweise den genauen Ort der Auseinan- dersetzung zu beschreiben («zwischen den Parkplätzen und dem Innenhof bei den Containern, wo man die Gitter herunterlassen könne», pag. 220 Z. 79 f.). Detailliert aussagen konnte er auch zum Ablauf, indem er angab, die Gruppe des Beschuldig- ten sei zu Dritt vor ihn gestanden und habe ihn geschlagen, gleichzeitig habe ihn der Beschuldigte mit der einen Hand in den Schwitzkasten genommen und mit der anderen Hand bzw. mit der Faust 15-20 Mal ins Gesicht geschlagen. Auch W.________ habe ihn gezielt und richtig fest mit den Fäusten ins Gesicht geschla- gen (pag. 209 Z. 63 ff., pag. 211 Z. 163 ff., pag. 216 Z. 35 ff., pag. 220 Z. 63 ff.). Er, X.________, sei vielleicht ca. 15 Sekunden im Schwitzkasten gewesen, so dass ihm schwindlig, aber nicht schwarz vor Augen geworden sei (pag. 211 Z. 179 ff.). In Zusammenhang mit dem Vorfall vor der AA.________(Lokal) fällt zwar eine gewis- se Aggravationstendenz in den Aussagen von X.________ in den Folgeeinver- nahmen auf. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Oktober 2020 bei der Staatsan- waltschaft gab er beispielsweise an, als er diese Herren habe kommen sehen, ha- be er gewusst, dass es nicht gut kommen würde. Er glaube, dass W.________ damals nicht in der AA.________(Lokal) gewesen sei und sie diesen geholt hätten, um das Ganze zu regeln. Gleichzeitig erklärte X.________ jedoch, dass er nicht mehr alles im Detail wisse, da es schon lange her sei (pag. 220 Z. 57 ff.). Für seine Aussagen spricht jedoch, dass er zu schildern vermochte, von wem er angegriffen worden sein soll. Diesbezüglich gab er an, er sei vom Beschuldigten, von W.________ und einem unbekannten Typen, den er später als «glaublich den Bru- der des Beschuldigten, Z.________», bezeichnete, angegriffen worden (pag. 210 Z. 116 f., pag. 212 Z. 219 ff.). Weiter führte er aus, diese Personen vor dem Vorfall zwar noch nie gesehen zu haben, konnte jedoch nachvollziehbar erklären, weshalb er den Namen des Beschuldigten und von W.________ nennen konnte, nämlich, weil er deren Namen auf der Anzeige von Y.________ gelesen und mit Y.________ über den Vorfall gesprochen habe (pag. 210 Z. 119 ff.) und weil die Beteiligten in der AA.________(Lokal) ein Hausverbot erhalten hätten (pag. 212 Z. 222 ff.). X.________ gestand auch Erinnerungslücken ein. So erklärte er auf de- taillierte Nachfrage zu den Schlägen, er wisse nicht, wer wohin geschlagen habe (pag. 210 Z. 140 ff.) bzw. ob W.________ oder der Beschuldigte zuerst geschlagen habe (pag. 216 Z. 46 f.). Er wisse auch nicht mehr, ob ihn der unbekannte Dritte ebenfalls geschlagen habe (pag. 211 Z. 158 ff.). Ob er noch habe atmen können, als er im Schwitzkasten gewesen sei, wisse er nicht mehr (pag. 211 Z. 174). Auch von wem seine Verletzungen stammten, konnte X.________ nicht sagen (pag. 211 Z. 192, pag. 212 Z. 215). Eine leichte Aggravation findet sich in der Einvernahme 29 bei der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2020, wo X.________ angab, der Be- schuldigte habe ihn in den Schwitzkasten genommen und neben dem Beschuldig- ten hätten ihn die beiden anderen geschlagen (pag. 221 Z. 119 f.). Wie ihm Y.________ anschliessend geholfen habe und wie der Security versucht habe, ihm zu helfen, sagte X.________ nicht (pag. 209 Z. 68 f.). Er gab lediglich an, Y.________ sei «reingesprungen» und habe ihn aus dem Schwitzkasten befreit. Danach sei Y.________ selber auch angegriffen worden, bis die Securities zurück- gekommen seien und die anderen zu trennen versucht hätten (pag. 211 Z. 187 ff.). Y.________ bestätigte in seinen Einvernahmen die Aussagen von X.________ in- sofern, als er angab, er habe gesehen, dass X.________ Probleme mit vier bis fünf Männern gehabt habe und habe deshalb schlichtend eingreifen wollen (pag. 277 Z. 23 ff., pag. 259 Z. 25 ff.). Auch AC.________ gab an, er habe gesehen, dass X.________ ausserhalb der AA.________(Lokal) von zwei oder drei Personen ge- schlagen worden sei (pag. 263 Z. 24 ff.). Schliesslich vermochte X.________ auch Empfindungen wiederzugeben (Schmerzen am Hals, in der Lunge und ganz schlecht Luft, Mühe beim Atmen, vgl. pag. 209 Z. 77 ff., pag. 216 Z. 40; Panik, als er in den Schwitzkasten genommen worden sei; so, wie wenn man um sein Leben kämpfe, pag. 211 Z. 179 ff.). Das Panikgefühl sei über längere Zeit immer wieder gekommen (pag. 212 Z. 233 f.). Die in der Anzeige erwähnten Kopfschmerzen ha- be er ca. ein bis zwei Wochen gehabt, so ein Brennen vom Nacken her (pag. 212 Z. 233 f.). X.________ erklärte auch nachvollziehbar, wie er sich zunächst am Git- ter festgehalten habe, und dass er danach von AH.________ und AI.________ in der AA.________(Lokal) 15 bis 20 Minuten betreut worden sei und Wasser erhal- ten habe (pag. 209 Z. 75 ff., pag. 220 Z. 68 f., pag. 221 Z. 102 f.). Diese Aussagen, mithin betreffend Atemnot und Betreuung durch Mitarbeiterinnen in der AA.________(Lokal), wurde auch durch die Leiterin der AA.________(Lokal) inso- fern bestätigt, als diese angab, X.________ sei durch eine Mitarbeiterin der AA.________(Lokal) betreut worden und dieser habe er gesagt, dass er Atemnot habe, weil er in den Schwitzkasten genommen worden sei (Nachtrag vom 3. Sep- tember 2020, pag. 203 f.). Die Aussagen von X.________ erweisen sich sodann deshalb als detailliert, weil er zahlreiche Nebensächlichkeiten schildern konnte. So erwähnte er unter anderem und ohne dass dies mit dem konkreten Geschehen in Zusammenhang gestanden hätte, der Nottüralarm sei losgegangen und der Security habe sich darum geküm- mert (pag. 209 Z. 57 ff., pag. 216 Z. 29 ff., pag. 220 Z. 54). Dass der Nottüralarm losging, bestätigt auch Z.________ (pag. 234 Z. 56 f.). Weiter führte X.________ aus, dass W.________ «vollkommen durchgedreht» sei und, obwohl es Winter ge- wesen sei, das T-Shirt ausgezogen sowie herumgeschrien habe (pag. 209 Z. 70 ff.). W.________ bezeichnete er denn auch als am aggressivsten (pag. 216 Z. 46). Dass W.________ das T-Shirt auszog, wird auch vom Beschuldigten (pag. 237 Z. 60 f., pag. 538 Z. 46 f., pag. 539 Z. 1 f.) und Y.________ (pag. 277 Z. 66 f.; pag. 259 Z. 29 f.) bestätigt. Weiter gab X.________ als Nebensächlichkeit an, dass der Bruder des Beschuldigten, Z.________, ihn am Schluss gefragt habe, ob der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Als er dies bejaht habe, habe Z.________ den Kopf geschüttelt und gesagt, dass dies nicht wahr sein dürfe. Danach hätten der Beschuldigte und Z.________ eine etwas lautere Diskussion zusammen gehabt. 30 Aus diesem Grund sei er sich nicht sicher, ob Z.________ auch zugeschlagen ha- be (pag. 212 Z. 226 ff.). Schliesslich schilderte X.________ ebenfalls ohne konkre- ten Zusammenhang zum Vorfall, wie sie nach dem Geschehen auf dem Weg zur Unterführung den Beschuldigten, W.________ und den unbekannten Dritten wieder getroffen hätten. Der Beschuldigte habe geflucht, als die drei sie überholt hätten, sonst sei nichts weiter passiert (pag. 209 Z. 93 ff.). Diese Aussage wird von W.________ insofern bestätigt, als dieser angibt, sie hätten sich auf dem Nach- hauseweg getroffen und X.________ und der Beschuldigte hätten sich gegenseitig provoziert (pag. 244 Z. 72 ff.). Als Nebensächlichkeit schilderte X.________ ferner, dass er einige Tage danach W.________ am Bahnhof in AJ.________ getroffen und diesen nach dem Grund für die Schläge gefragt habe. W.________ habe eine Wischbewegung vor dem Gesicht gemacht und gesagt, er sei einfach «weg gewe- sen». Weiter habe ihm W.________ gesagt, der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er, X.________, die Freundin des Beschuldigten belästigt habe. Nachdem er W.________ gesagt habe, dass dies nicht stimme, habe sich dieser bei ihm ent- schuldigt (pag. 210 Z. 126 ff.). W.________ stellte den Gesprächsinhalt zwar an- ders dar, bestätigte jedoch dieses Aufeinandertreffen (pag. 244 Z. 76 ff.). Nebst der grundsätzlichen Konstanz sowie den zahlreichen Nebensächlichkeiten, die X.________ zum Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal) und der daraus bei ihm entstandenen Verletzungen zu schildern vermochte, sprechen sowohl die Fotos der Unterlippe, welche er mit der Anzeige einreichte (pag. 196 f.), als auch seine detaillierte Beschreibung zu den Verletzungen («Die Lippe war offen, der Re- tainer [Metalldraht zum Stabilisieren der Zähne] hielt nur noch einseitig sowie die Nase schmerzte sehr. Auch war die Backe etwas blau.») für seine Aussagen (pag. 211 Z. 194 f.). Auf den Fotos der Unterlippe ist eine Verletzung zu sehen. Da es sich um eine innere Verletzung handelte, ist es auch möglich, dass die Polizei die Verletzung nicht sah, nachdem X.________ das Blut gemäss eigenen Angaben abgeputzt hatte (siehe Vorhalt gegenüber X.________ anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2018, pag. 213 Z. 263 ff.). Zweifel hegt die Kammer an der Entstehungsgeschichte der Anzeige von X.________. Gegenüber den am 24. Februar 2018 vor Ort anwesenden Polizisten erklärte er, er wolle keine Anzeige machen und es sei alles in Ordnung (vgl. Vorhalt in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2018, pag. 263 ff.). Nachdem der Beschuldigte X.________ wegen eines Vorfalls beim AK.________ in AB.________ vom 30. auf den 31. März 2018 angezeigt hatte, reichte X.________ seinerseits die Anzeige vom 4. Mai 2018 gegen den Beschuldigten ein. Hierzu gab er in seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2018 bezeichnenderweise an, er habe wegen der Kosten anfänglich keine Anzeige einreichen wollen. Der Be- schuldigte habe ihn dann wegen einer späteren Sache angezeigt, weshalb er ihn nun wegen des Vorfalls in der AA.________(Lokal) ebenfalls angezeigt habe. Es sei eine «Frechheit» vom Beschuldigten (pag. 212 Z. 248 ff. und pag. 213 Z. 266 ff.). Auf kritische Nachfrage bzw. kritischen Vorhalt hin verneinte X.________, dass seine Anzeige eine Retourkutsche sei (pag. 213 Z. 279). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme rund zwei Jahre später erklärte er auf konkrete Nachfrage hin, er habe darauf verzichten wollen, dass es Einvernahmen usw. ge- ben würde. Nachdem ihn der Beschuldigte angezeigt habe, habe er sich gedacht, 31 dass dies einfach nicht gehe, dass er in dieser Situation angezeigt werde, weshalb er ihn auch angezeigt habe. Das sei fair (pag. 222 Z. 144 ff.). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht restlos. Nach Ansicht der Kammer ist gut möglich, dass es sich bei der Anzeige von X.________ um eine Antwort auf die Anzeige des Be- schuldigten gegen diesen handelte. Ob dieser Umstand für oder gegen die Glaub- haftigkeit der Aussagen von X.________ spricht bzw. daraus Entsprechendes ab- geleitet werden kann, kann letztlich aber offengelassen werden, zumal sich daraus nicht ableiten lässt, dass der Inhalt der Anzeige von X.________ gegen den Be- schuldigten nicht stimmen würde. Im Ergebnis lässt sich in Bezug auf die Aussagen von X.________ festhalten, dass dieser trotz weniger Unstimmigkeiten grundsätzlich detaillierte und insgesamt kon- stante Angaben machen konnte. Er vermochte insbesondere Details, Gefühlsemp- findungen sowie zahlreiche Nebensächlichkeiten zu schildern, die für seine Glaub- würdigkeit sprechen. Hinsichtlich des Vorfalls innerhalb der AA.________(Lokal) lassen sich seine Aussagen indes nicht mit den Aussagen diverser anderer Perso- nen, die angegeben hatten, im Innern der AA.________(Lokal) sei es zu einer Schlägerei gekommen und die Beteiligten seien von der Security vor die Türe ge- stellt worden, in Einklang bringen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass X.________ seinen Anteil am Geschehen im Innern der AA.________(Lokal) be- schönigend darstellte und deshalb nur bedingt darauf abgestellt werden kann. In Bezug auf die Auseinandersetzung ausserhalb der AA.________(Lokal) ist zu berücksichtigen, dass sowohl die mit der Anzeige eingereichten Fotos der verletz- ten Unterlippe von X.________ als auch der Detailreichtum sowie die Konstanz in den Aussagen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Demgegenüber mutet die Entstehungsgeschichte der Anzeige von X.________ gegen den Be- schuldigten seltsam an. Aufgrund dessen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass auf die Aussagen von X.________ alleine nicht abgestellt werden kann, sondern diese vielmehr im Kontext mit den Aussagen der übrigen Beteiligten zu würdigen sind. 10.4.2 Y.________ Y.________ meldete sich selbständig bei der Polizei, als diese am 24. Februar 2018 aufgrund einer Streiterei zur AA.________(Lokal) gerufen wurde. Er gab da- bei an, er sei von mehreren Personen geschlagen worden und bezeichnete den Beschuldigten als Haupttäter (Anzeigerapport vom 12. Dezember 2018, pag. 272 «Einleitung»). Y.________ stellte am 19. März 2018 Strafanzeige gegen den Be- schuldigten wegen Tätlichkeiten und wegen Sachbeschädigung und erklärte, sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen (pag. 274 f.), womit er als Par- tei ein Interesse am Verfahrensausgang hat. Hinzu kommt, dass es sich bei ihm um einen Kollegen von X.________ handelt. Nichtsdestotrotz erweisen sich die Aussagen von Y.________, die nur den Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal) betreffen, als detailliert und konstant. Er gab in beiden Einvernahmen an, gesehen zu haben, wie X.________ beim Haupteingang mit vier bis fünf Männern Probleme gehabt habe, weshalb er habe schlichten wollen (pag. 277 Z. 23 ff., pag. 259 Z. 25 ff.). Seine Aussagen hierzu wirken nicht übertrieben. So schilderte er beispielswei- se nicht, dass X.________ zu diesem Zeitpunkt bereits geschlagen oder in den 32 Schwitzkasten genommen worden sei, sondern sprach lediglich davon, dass diese am Diskutieren gewesen seien und er aufgrund der Körpersprache davon ausge- gangen sei, dass sie wohl Streit gehabt hätten (pag. 259 Z. 27 ff., pag. 260 Z. 71 f.). Er gab auch übereinstimmend mit X.________ und dem Beschuldigten an, dass jemand sein militärfarbenes T-Shirt ausgezogen habe (pag. 277 Z. 66 f., pag. 259 Z. 29 f.). Konstant gab Y.________ zudem zu Protokoll, dass W.________ auf X.________ losgegangen sei (pag. 277 Z. 25 f., Z. 66 f.; pag. 259 Z. 29 f.). Auch dass er selber danach vom Beschuldigten geschlagen und später von zwei weite- ren Männern auf ihn eingeschlagen worden sei, erwähnte er konstant bzw. in bei- den Einvernahmen (pag. 277 Z. 26 f., Z. 39 ff., Z. 67 f., pag. 259 Z. 30 ff.). Y.________ konnte auch präzis schildern, wonach W.________ mit der Faust ge- gen den Kopf von X.________ geschlagen habe und dass auch er, als er habe da- zwischen gehen wollen, vom Beschuldigten mit rund vier bis fünf Faustschlägen gegen das Gesicht und die Nase geschlagen worden sei (pag. 277 Z. 25 ff., Z. 39 ff.; pag. 259 Z. 36 ff.). Als weiteres Detail hielt Y.________ dazu in seiner Einver- nahme fest, dass er später auf der Toilette gesehen habe, dass er stark aus der Nase und etwas aus dem Mund geblutet habe (pag. 277 Z. 28 ff.). Dass Y.________ gegen den Kopf bzw. gemäss seiner ersten Einvernahme hauptsäch- lich gegen die Nase geschlagen wurde, wird insofern durch den Untersuchungsbe- richt der Notfallpraxis AB.________ vom 24. Februar 2018 bestätigt, als dort von einer inneren, beidseitigen grösseren Schwellung der Nase die Rede ist (pag. 290). Seine Aussage, wonach der Beschuldigte an seiner Kapuze gerissen habe und da- durch die Jacke kaputtgegangen sei (pag. 277 Z. 71 f.), wird vom Beschuldigten selbst dahingehend bestätigt, als er jemanden an der Kapuze nach hinten gezogen habe und es sein könne, dass diese kaputtgegangen sei (pag. 538 Z. 1 ff.). Y.________ legte auch Erinnerungslücken offen. Er erklärte, mehrere Personen seien auf X.________ losgegangen, er wisse aber nicht, was mit diesem passiert sei, da er mit sich selber beschäftigt gewesen sei. Er belastete den Beschuldigten sodann nicht unnötig, indem er beispielsweise angab, dieser sei «gegen ihn» ge- wesen, als er, Y.________, «beteiligt» gewesen sei. Ob der Beschuldigte danach noch auf X.________ losgegangen sei, wisse er nicht (pag. 260 Z. 76 ff.). Er konn- te auch nicht sagen, wo und wie ihn der Beschuldigte geschlagen habe, nachdem er diesen habe festhalten können, da er noch von anderen Personen Schläge kas- siert habe (pag. 277 Z. 43 ff.). Hingegen belastete Y.________ sich selber in seiner ersten Einvernahme insofern, als er angab, er habe nur versucht, sich zu wehren; es könne aber sein, dass er auch jemanden gestossen habe. Er habe, während er vom Beschuldigten angegriffen worden sei, diesen seitlich mit einem Arm am Kör- per gepackt und mit der anderen Hand versucht, dessen Arme zu blockieren (pag. 277 Z. 57 ff.). Insgesamt kann hinsichtlich der Aussagen von Y.________ festgehalten werden, dass die Tatsache, wonach er nichts vom Vorfall innerhalb der AA.________(Lokal) mitbekommen habe, insoweit etwas erstaunt, als Z.________ zu Protokoll gab, er habe vor der AA.________(Lokal) gesehen, wie neben seinem Bruder und W.________ weitere Personen, u.a. ein grosser Blonder – diese Beschreibung wurde von einigen anderen in Zusammenhang mit Y.________ verwendet – von der Security «rausgeschmissen» worden seien (pag. 233 Z. 32). Diese Aussagen deuten somit in eine andere Richtung. Hinsicht- 33 lich des Vorfalls ausserhalb der AA.________(Lokal) erweisen sich die Aussagen von Y.________ jedoch als detailliert, glaubhaft und nicht übertrieben. Er meldete sich zudem selbständig bei der Polizei, als diese aufgrund der Meldung einer Schlägerei in der AA.________(Lokal) bei der Sachverhaltsaufnahme waren, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Weiter sind seine Verletzungen durch den Unter- suchungsbericht der Notfallpraxis AB.________ noch gleichentags dokumentiert worden und stimmen mit seinen Aussagen ebenfalls überein. 10.4.3 W.________ W.________ gab bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2018 als Grund für die Auseinandersetzung im Innern der AA.________(Lokal) an, der Be- schuldigte und er hätten dort mit einer Frauengruppe geflirtet. X.________ sei da- zugekommen und habe zum Beschuldigten gesagt, es sei seine Frauengruppe (pag. 244 Z. 55 ff.). Diese Aussagen stimmen mit den Aussagen des Beschuldigten überein, der angab, W.________ und er hätten Frauen «angemacht», als X.________ dazu gekommen sei und zu ihm [dem Beschuldigten] gesagt habe, dies sei seine Frauengruppe (pag. 244 Z. 58). Weiter gab W.________ an, X.________ habe während des Sprechens den Beschuldigten in den Schwitzkas- ten genommen und er, W.________, habe von hinten mit der Hand Schläge in den Rücken bekommen. Er konnte jedoch nicht sagen, wie lange der Beschuldigte im Schwitzkasten gehalten wurde und von wem er selber geschlagen wurde. Zudem gab er an, sich nur verteidigt und geschützt zu haben. Er habe sich nur befreien wollen, indem er mit den Armen nach hinten geschlagen habe. Es könne sein, dass er jemanden ungewollt getroffen habe, als er sich vor den Schlägen und der Um- klammerung habe lösen oder sich habe schützen wollen. Nähere Details, wer wen geschlagen hatte, konnte er nicht nennen. Übertreibungen in seinen Schilderungen sind insofern auszumachen, als er als einziger angab, die Gruppe von X.________ habe sicherlich aus fünf Personen bestanden (pag. 244 Z. 60 ff., pag. 245 Z. 119 ff., pag. 246 Z. 140 ff. und pag. 246 Z. 177 ff.). Von ihrer Seite her seien nur er und der Beschuldigte beteiligt gewesen (pag. 246 Z. 144 f.). Hinzu kommt, dass AE.________, welcher zu keiner der beiden Gruppen gehörte und selber die Poli- zei gerufen hatte, entgegen der Angaben von W.________ aussagte, er sei von diesem gegen den Kopf geschlagen worden (pag. 252 Z. 24 f.). Als weitere Unstimmigkeit fällt auf, dass W.________ als einziger angab, sein Hemd «verloren» zu haben, als X.________ den Beschuldigten in den Schwitzkas- ten genommen und er selbst Schläge kassiert habe (pag. 245 Z. 134 ff.). Dies wä- re, folgt man den Aussagen von W.________, im Innern der AA.________(Lokal) gewesen. X.________, der Beschuldigte und Y.________ gaben indes an, W.________ habe das T-Shirt draussen ausgezogen. Als einziger erklärte W.________ zudem sinngemäss, dass es draussen vor der AA.________(Lokal) zu keiner Schlägerei mehr gekommen sei. Die Securities hätten sie nach draussen geführt, dort aber voneinander gehalten (pag. 244 Z. 64 ff., pag. 246 Z. 179 f.). Seine Aussage, dass es auf dem Nachhauseweg noch zu einem Aufeinandertref- fen der beiden Gruppen gekommen sei. wird durch die entsprechenden Aussagen von X.________ bestätigt. W.________ gab hierzu an, dass X.________ und der Beschuldigte sich dabei gegenseitig provoziert hätten (pag. 244 Z. 72 ff.). 34 In der Einvernahme von W.________ vom 26. Oktober 2018 fällt insgesamt auf, dass er bereits zu Beginn betont, dass der Vorfall im Februar gewesen sei. Er habe «keine Zeit, um sich immer Gedanken über das Geschehene zu machen» (pag. 244 Z. 53 f.). Dass das Ganze «schon lange her» sei und er «sein Privatle- ben habe und seine Gedanken nicht immer bei diesem Ereignis habe», wiederholte er während der Einvernahme (pag. 244 Z. 54; pag. 246 Z. 141 f.). Weiter fällt auf, dass W.________ an der Einvernahme kaum eine Gelegenheit ausliess, X.________ in einem schlechten Licht darzustellen, indem er angab, dessen Grund für die Anzeige gegen den Beschuldigten sei die Anzeige des Beschuldigten gegen X.________. Dieser erfinde die «Lügengeschichten», damit die Anzeige des Be- schuldigten gegen ihn nicht weitergehe (pag. 245 Z. 114 ff.). Zudem bestätigt W.________ zwar die Aussage von X.________, wonach sie beide einige Tage später beim Bahnhof AJ.________ aufeinandergetroffen seien, stellte den Ge- sprächsinhalt aber anders dar. Konkret führte er aus, X.________ habe ihm «in drohendem Ton» gesagt, dass sie sich in der AA.________(Lokal) nicht mehr be- gegnen sollten. Er habe zu X.________ gesagt, er wolle keine Probleme. X.________ habe daraufhin gesagt, «er wolle aber mit dem Beschuldigten Proble- me» haben (pag. 244 Z. 76 ff.). Die Aussage von X.________, wonach er, W.________, sich bei X.________ entschuldigt habe, stimme nicht (pag. 246 Z. 161 ff.). Weiter erwähnte W.________ von sich aus die Auseinandersetzung zwischen X.________ und dem Beschuldigten im AK.________ in AB.________ ca. einen Monat nach dem Vorfall in der AA.________(Lokal), bei der der Beschul- digte und dessen Kollegin von X.________ geschlagen worden seien. Dies, obwohl W.________ bei diesem Vorfall nicht selber dabei war, sondern dies offenbar vom Beschuldigten erfahren hatte (pag. 244 Z. 84 ff.). Sich selber präsentierte W.________ in einem guten Licht. So gab er an, beim Aufeinandertreffen der beiden Gruppen auf dem Nachhauseweg habe er dem Be- schuldigten gesagt, er solle ruhig sein (pag. 244 Z. 74 f.). Beim Aufeinandertreffen mit X.________ einige Tage später am Bahnhof AJ.________ habe er X.________ geantwortet, er wolle keine Probleme. Zudem habe er erwidert, dass das Ganze ein Kindergarten sei, und er habe sich vom Ort entfernt (pag. 244 Z. 81 ff.). Er wolle sagen, dass er eine respektvolle Person sei. Er bezahle immer seine Rechnungen und respektiere auch die geltenden Gesetze (pag. 246 Z. 186 f.). Er erinnere sich noch daran, dass er bei Eintreffen der Polizei sehr aufgebracht gewesen sei, da er befürchtet habe, neue Probleme zu bekommen. Er habe Angst gehabt, dass er ei- ne neue Busse bezahlen müsse (pag. 245 Z. 121 ff.). Insgesamt kann hinsichtlich der Aussagen von W.________ festgehalten werden, dass er zwar detaillierte Aussagen zum Vorfall im Innern der AA.________(Lokal) machen konnte, diese in Bezug auf seinen eigenen Tatbeitrag jedoch nicht mit den Aussagen von AE.________ übereinstimmen. Übertreibungen sind in seinen Aus- führungen insofern auszumachen, als er sinngemäss angab, die anderen seien zu fünft und von ihrer Gruppe seien sie nur zu zweit beteiligt gewesen. Unklar ist, wie W.________ bei einer Auseinandersetzung ohne eigenes Zutun sein T-Shirt bzw. sein Hemd «verloren» haben will. Sodann gab er entgegen der Aussagen des Be- schuldigten und X.________, Y.________, AE.________ und AC.________ an, dass es ausserhalb der AA.________(Lokal) zu keiner Auseinandersetzung mehr 35 gekommen sei. Schliesslich steht der Gesprächsinhalt, welchen er vom Treffen mit X.________ am Bahnhof AJ.________ wiedergab, diametral zu den Aussagen von X.________. Auf die Aussagen von W.________ kann aufgrund diverser Unge- reimtheiten somit nicht ohne weiteres abgestellt werden. 10.4.4 AG.________ AG.________ ist gemäss eigenen Angaben eine ehemalige Kollegin des Beschul- digten. Sie wurde erst mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall und nur ein einziges Mal einvernommen. Sie gab an, mit dem Beschuldigten am besagten Abend in der AA.________(Lokal) gewesen zu sein. Der Beschuldigte und X.________ hätten im Innern der AA.________(Lokal) Streit gehabt (pag. 255 Z. 25 ff.). Damit stimmt sie mit den Aussagen verschiedener anderer Personen überein. Sie gab jedoch an, dass es da noch nicht zu einer Schlägerei gekommen sei, sondern erst einige Zeit später, mithin, nachdem (aus ihrer Sicht) der Bruder des Beschuldigten die Sache an diesem Abend habe klären wollen. Der von ihr genannte zeitliche Abstand von eineinhalb Stunden und dass der Bruder des Beschuldigten das Ganze unbedingt habe klären wollen (pag. 255 Z. 27 ff.), wird von niemand anderem geschildert. Auch wurde der Bruder des Beschuldigten von den Befragten nie als aggressiv oder Probleme suchend bezeichnet. AG.________ wusste letztlich aber selber nicht, ob der Bruder des Beschuldigten bei der darauffolgenden Schlägerei beteiligt war (pag. 255 Z. 34 f.). Die Angaben von AG.________ zur Schlägerei im Innern der AA.________(Lokal) wirken selbsterlebt und glaubhaft. So gab sie an, sie habe gesehen, wie sich vier Personen am Boden geprügelt hätten, insbesondere auch der Beschuldigte. Wie und ob der Beschuldigte geschlagen habe, wusste sie jedoch nicht. Es habe, so- weit sie wisse, wie eine gegenseitige Schlägerei ausgesehen. Danach habe die Security alle Beteiligten durch einen Notausgang nach draussen geführt (pag. 255 Z. 32 ff., pag. 256 Z. 61 f., Z. 67 ff.). Von einer Schlägerei ausserhalb der AA.________(Lokal) wusste sie nichts (pag. 257 Z. 102 ff.). Obwohl AG.________ den Beschuldigten als ehemaligen Kollegen bezeichnete, belastete sie ihn, indem sie angab, er sei bei der Schlägerei im Innern der AA.________(Lokal) beteiligt gewesen. Auch gab sie – wie verschiedene weitere Personen –an, dass alle Beteiligten der Schlägerei im Innern der AA.________(Lokal) von der Security nach draussen befördert worden seien. So- weit AG.________ Aussagen machen konnte, wirken sie – bis auf die zeitliche Dauer und den Beitrag des Bruders – glaubhaft. 10.4.5 AC.________ Bei AC.________ handelt es sich um den Onkel von X.________, womit er einen Bezug zu einer der Parteien hat. Er wurde – wie AG.________ – erst mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall und ebenfalls nur einmal befragt. AC.________ konnte le- diglich angeben, dass X.________ ausserhalb der AA.________(Lokal) von zwei oder drei Personen geschlagen worden sei (pag. 263 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte habe an diesem Abend zusammen mit anderen drei Personen einen Konflikt mit X.________ gehabt (pag. 264 Z. 46 ff.). Weiter schilderte AC.________, dass Y.________ versucht habe, die Parteien zu trennen und dabei habe einstecken 36 müssen (pag. 264 Z. 72 ff.). Damit decken sich seine Aussagen mit denjenigen von Y.________ und von X.________. AC.________ gestand auch Erinnerungslücken ein. So führte er aus, er wisse nicht, wie die Schlägerei begonnen habe (pag. 264 Z. 65 f.). Er habe auch nicht gesehen, wohin X.________ geschlagen worden sei (pag. 264 Z. 69 ff.). Zudem wisse er nicht, wie die anderen der Gruppe um den Beschuldigten hiessen oder aussahen (pag. 264 Z. 48 f.). Weiter stellte er seinen Cousin, X.________, insofern nicht in ein besseres Licht, als er angab, es könne schon sein, dass dieser auch zugeschlagen habe. Er lasse sich nicht einfach so verprügeln, sondern wehre sich (pag. 265 Z. 96 ff.). Den Beschuldigten belastete AC.________ insofern, als er zu Protokoll gab, diesen kenne man als Person, die häufig Probleme habe oder ma- che. Dieser suche die Probleme etwas (pag. 266 Z. 145 f.). AC.________ bestätigte die Aussagen von X.________ insoweit, als er angab, die- ser habe ihm erzählt, er sei am Kopf getroffen worden und habe Kopfschmerzen. Weiter habe ihm X.________ glaublich noch eine Woche nach dem Vorfall von Schmerzen am Oberkörper erzählt (pag. 264 Z. 70, Z. 89 f., pag. 265 Z. 120). Er schilderte ferner, dass X.________ nach dem Vorfall im Innern der AA.________(Lokal) noch Eis erhalten habe (pag. 265 Z. 118 f.). Insgesamt ist in Bezug auf die Aussagen von AC.________ festzustellen, dass die- ser zwar ein verwandtschaftliches Verhältnis zu X.________ aufweist und erst zwei Jahre nach dem Vorfall befragt wurde. Dennoch wirken seine Aussagen, soweit er solche machen konnte, nicht übertrieben oder nur zu Gunsten von X.________, obwohl sie in gewissen Teilen dessen Aussagen bestätigen. 10.4.6 AE.________ Bei AE.________ handelt es sich um diejenige Person, welche die Polizei an be- sagtem Abend benachrichtigte. Er gehörte keiner der beiden direkt involvierten Gruppen an, womit er kein offensichtliches Motiv für eine Falschbezichtigung hat. AE.________ wurde ebenfalls erst mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall und nur einmal einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, er und sein Kollege, AF.________, hätten im Innern der AA.________(Lokal) eine Schlägerei schlichten wollen. Dabei habe er, AE.________, von W.________, den er noch nie zuvor ge- sehen habe, Schläge gegen den Kopf erhalten. Danach habe die Security alle bei einer Seitentüre hinausgeschmissen. Er habe danach die Polizei gerufen und sei in Richtung Haupteingang gegangen. Dort habe er gesehen, dass es erneut zu einer gewalttätigen Schlägerei gekommen sei. Seiner Erinnerung nach sei W.________ bei beiden Schlägereien beteiligt gewesen. Was sonst bei der Schlägerei draussen passiert sei, könne er nicht sagen (pag. 252 f. Z. 21 ff.). Die Aussagen von AE.________, wonach es innerhalb und ausserhalb der AA.________(Lokal) zu ei- ner Schlägerei gekommen sei und die Beteiligten nach der Schlägerei im Innern der AA.________(Lokal) von der Security nach draussen befördert worden seien, werden von verschiedenen Seiten bestätigt. Aufgrund der wenigen Aussagen von AE.________ ist eine konkrete Aussagenanalyse jedoch kaum möglich. Soweit er Aussagen machen konnte, wirken diese aber glaubhaft und werden von Aussagen 37 anderer Personen bestätigt. Ein offensichtliches Motiv für eine Falschbezichtigung ist nicht ersichtlich. 10.4.7 AF.________ AF.________ weist keinen Bezug zu den beiden Gruppen auf und war mit AE.________ an diesem Abend in der AA.________(Lokal). Seine Befragung fand ebenfalls erstmals rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall statt. Er gab an, dass es im Innern der AA.________(Lokal) zu einer Schlägerei gekommen sei. Da sich diese in die Richtung von ihm und AE.________ bewegt habe, hätten sie die Per- sonen wegzustossen versucht (pag. 268 Z. 35 ff., pag. 269 Z. 67 ff.). Er bestätigte die Aussagen von AE.________ insoweit, dass es im Innern der AA.________(Lokal) zu einer Schlägerei gekommen und von der Security beendet worden sei, indem die Beteiligten nach draussen gestellt worden seien. Weiter bestätigte AF.________ die Aussagen von AE.________, dass es ausserhalb der AA.________(Lokal) wieder ein Geschrei gegeben habe, links neben dem Haupt- eingang auf dem Parkplatz. AE.________ habe zu diesem Zeitpunkt die Polizei ge- rufen (pag. 268 Z. 42 f., pag. 269 Z. 85 ff.). Draussen seien wahrscheinlich die glei- chen Beteiligten wie in der Schlägerei innerhalb der AA.________(Lokal) beteiligt gewesen. Jedoch sei es mehr ein Handgemenge und nicht mehr eine richtige Schlägerei gewesen (pag. 270 Z. 99 ff.). Insgesamt kann festgehalten werden, dass aufgrund der wenigen Aussagen von AF.________ eine Aussagenanalyse auch hier kaum möglich ist. Soweit dieser noch Angaben zum Vorfall machen konnte, bestätigen sie, dass es zwei Vorfälle, nämlich einen innerhalb und einen ausserhalb der AA.________(Lokal), gab. Sie bestätigen auch die Aussagen von AE.________, wonach er und AF.________ nur am Vorfall im Innern beteiligt gewesen seien, da sie hätten schlichten wollen. 10.4.8 Z.________ Z.________, der Bruder des Beschuldigten, wurde am 31. März 2020 durch die Po- lizei als Auskunftsperson einvernommen (pag. 232 ff.). Zu den Vorfällen innerhalb und ausserhalb der AA.________(Lokal) konnte er keine detaillierten Angaben ma- chen. Er konnte lediglich aussagen, dass der Beschuldigte und W.________ durch die Security aus der AA.________(Lokal) geworfen worden seien, dies zusammen mit anderen Personen, unter anderem einem grossen Blonden (pag. 233 Z. 30 ff.). W.________ und der Beschuldigte hätten von einem gegenseitigen Gerangel, ei- nem Schupsen, Ziehen und auf den Boden werfen, gesprochen (pag. 234 Z. 65 ff.). Da Z.________ nur wenige Aussagen zum Geschehen machen konnte, lässt sich kaum beurteilen, ob seine Aussagen als glaubhaft qualifiziert werden können oder nicht. Auf seine Aussagen ist deshalb nur bedingt abzustellen. 10.4.9 Beschuldigter In den polizeilichen Einvernahmen vom 23. April 2018 und vom 14. November 2018 machte der Beschuldigte insgesamt widersprüchliche Aussagen zum Vorfall im Innern der AA.________(Lokal). Während er am 23. April 2018 zu Protokoll gab, X.________ habe ihn und W.________ mit Stossen provoziert, als sie beide ver- sucht hätten, Frauen «anzumachen», und danach «einer von hinten» gekommen 38 sei und ihn, den Beschuldigten, in den Schwitzkasten genommen habe und auch W.________ von «einem Unbekannten» in den Schwitzkasten genommen worden sei (pag. 284 Z. 27 ff.), führte er anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2018 konkret aus, X.________ sei es gewesen, der ihn, den Beschuldigten, «am Hals gepackt» habe. Zudem seien es die beiden Kollegen von X.________ (und nicht «ein Unbekannter») gewesen, die auf W.________ losgegangen seien (pag. 226 Z. 45 ff., pag. 229 Z. 194 f.). In der Einvernahme vom 23. April 2018 konnte sich der Beschuldigte zudem nur noch daran erinnern, wie sie danach plötz- lich auf dem Vorplatz gewesen seien (pag. 284 Z. 31 f.). In der darauffolgenden Einvernahme vom 14. November 2018 wusste er hingegen neu, dass W.________ und er von der Security aus dem Club geworfen worden seien (pag. 226 Z. 46 f.). An ein von ihm ausgeleertes Getränk konnte sich der Beschuldigte nicht erinnern (pag. 228 Z. 102). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Okto- ber 2020 gab er dann zum Vorfall im Innern der AA.________(Lokal) nur noch an, X.________ habe sie im Club geschubst und damit habe alles angefangen (pag. 237 Z. 79 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Be- schuldigte – entgegen dem natürlichen Verlauf von Aussagen – dann detailliertere Angaben. So führte er aus, X.________ habe mit ihm im Club Probleme gesucht, weil etwas von seinem Longdrink auf X.________ ausgeschüttet sei. Danach habe ihn X.________ «angefickt» und dessen Onkel sei dazwischen gegangen und habe gesagt, X.________ sei betrunken und er, der Beschuldigte, solle nicht auf ihn hören (pag. 537 Z. 36 ff.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte, X.________ habe sie damals provoziert, habe sie ein bisschen «gemüpft» und so. Da sei etwas nicht gut gewesen. Er wisse nicht, wie es chronologisch abgelaufen sei, aber der Onkel von ihm sei zu ihm gekommen und habe zu ihm gesagt, sie sollen es sein lassen und nicht auf ihn, X.________, hören (pag. 803 Z. 24 ff.). Ebenfalls oberin- stanzlich führte der Beschuldigte zudem aus, sie seien alle rausgeworfen worden. Auf Frage, wieso alle rausgeworfen worden seien, wenn – gemäss Auffassung des Beschuldigten (pag. 803 Z. 31 f.) – drinnen gar nichts passiert sei, gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er habe den Vorplatz gemeint. Er wisse, dass sie alle vom Vorplatz ganz rausgeworfen worden seien, und er meinte, er sei selbstständig nach draussen gegangen. Vielleicht habe der Security ihm gesagt, er solle schnell nach draussen kommen (pag. 804 Z. 9 f.). Mit Blick auf die Aussagen der anderen Be- fragten, wonach alle von der Security rausgeworfen worden seien, erweisen sich diese Aussagen des Beschuldigten als nur wenig nachvollziehbar. Zum Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal) konnte sich der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 23. April 2018 nur noch daran erinnern, dass er zu «je- mandem hingerannt» sei, «wahrscheinlich zum Security». Danach sei ein grosser, blonder Typ [gemeint wohl Y.________] gekommen, habe ihn von hinten gepackt, habe seinen Kopf zwischen den Arm und die Rippen geklemmt und habe ihn nach hinten ziehen wollen. Da er sich gewehrt habe und sich habe losreissen wollen, habe Y.________ ihn gegen den Kopf geschlagen. Er selber habe daraufhin mit dem Ellbogen nach hinten gegen Y.________ geschlagen, damit dieser ihn loslas- se. Plötzlich hätten beide losgelassen und die Schlägerei sei beendet gewesen (pag. 284 Z. 33 ff.). Erst auf Vorhalt der Aussagen von Y.________ erklärte der Beschuldigte, dass es dann wohl nicht der Security gewesen sei, zu dem er hinge- 39 rannt sei, sondern wohl W.________ (pag. 284 Z. 43 ff.). Ob dieser an der Schlä- gerei beteiligt war und ebenfalls zugeschlagen hatte, konnte der Beschuldigte nicht sagen, da er dies nicht gesehen haben will (pag. 285 Z. 77 ff.). Ob er die Jacke von Y.________ zerrissen habe, wusste er ebenfalls nicht, gab aber an, es könne sein, dass dies geschehen sei, als er sich gewehrt habe (pag. 284 Z. 52). Fraglich wäre diesfalls jedoch, wie die Jacke (und insbesondere die Kapuze) von Y.________ beim vom Beschuldigten geschilderten Tatverlauf kaputtgegangen sein soll. Folgt man seinen Aussagen, so versuchte er sich lediglich loszureissen, als sein Kopf eingeklemmt gewesen war. Weiter schlug er mit dem Ellbogen nach hinten gegen Y.________. Dass dabei die Kapuze der Jacke von Y.________ kaputtging, ist in- des wenig wahrscheinlich. Wenig glaubhaft ist sodann, wenn der Beschuldigte ei- nerseits angibt, er sei ohne Grund zu einem Security hingerannt bzw. dass er nicht gesehen haben will, ob W.________ sich an der Schlägerei beteiligt hatte, obwohl er – zumindest gemäss zweiter Version – zu diesem hingerannt war. Als ebenso wenig überzeugend erweist sich auch die Aussage, die Schlägerei habe aus dem Nichts heraus plötzlich geendet. Auch die von ihm gemäss eigenen Angaben erlit- tenen Verletzungen (ein paar Kratzer, Streifen, nichts Schlimmes, pag. 230 Z. 199) sprechen ferner gegen den von ihm geschilderten Vorgang, wonach ihm Y.________ den Kopf eingeklemmt und dagegen geschlagen habe. In der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2018 machte der Beschuldigte kaum noch detaillierte Angaben zu seinem Tatbeitrag beim Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal). Er gab an, dort «nicht direkt beteiligt» gewesen zu sein. Er sei zwar auch dort gewesen, habe aber «nicht mehr so richtig mitgemacht» (pag. 228 Z. 106 ff.). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Ok- tober 2020 erklärte er neu, er habe einen Typen weggezogen, deshalb sei er schon «ein wenig dabei gewesen». Mehr habe er aber nicht gemacht (pag. 237 Z. 70 f.). Der Beschuldigte wollte aber alles nicht richtig gesehen haben, da alles so schnell gegangen sei. Er habe X.________ draussen nicht gesehen und sie auch nicht kämpfen sehen. Da sei schon die Polizei gekommen (pag. 237 Z. 83 ff.). W.________ habe ihm später erzählt, dass er von zwei Typen angegriffen worden sei, das habe er selber aber nicht gesehen (pag. 238 Z. 90 ff.). Dass der Beschul- digte nichts gesehen haben will, erscheint mit Blick darauf, dass er gemäss eige- nen Angaben jemanden weggezogen habe, unglaubhaft. Zudem widerspricht die Aussage, wonach er nur jemanden weggezogen habe, diametral seinen Aus- führungen an der Einvernahme vom 23. April 2018 [wonach er zum Security bzw. zu W.________ hingerannt und anschliessend von jemandem gepackt worden sei]. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte neu detailliertere und nochmals anderslautende Angaben als in den vorangehenden Einvernahmen. Er erklärte, vor der AA.________(Lokal) seien mehrere Personen aus dem Umkreis von X.________ auf W.________ losgegangen. Obwohl er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch davon sprach, wonach er X.________ draussen nicht gesehen habe, äusserte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, eine der mehreren Personen draussen sei X.________ selber gewesen. Weiter gab der Beschuldigte neu an, es sei noch ein Dritter hinzugelau- fen, von welchem er angenommen habe, dieser wolle auch noch «dreinschlagen». Diesen habe er dann an der Kapuze nach hinten gezogen und es könne sein, dass 40 dessen Kapuze kaputtgegangen sei. Er habe diesen nicht geschlagen. Kurz darauf sei die Security gekommen und habe sie «rausgeworfen» (pag. 537 Z. 39 ff., pag. 538 Z. 1 ff.). Er nehme an, dass sich W.________ verteidigt habe, habe dies aber nicht gesehen. Er habe nur gesehen, dass es Probleme gebe und dass sie am Diskutieren und Schreien gewesen seien. Gegenseitig «gemüpft» hätten sich diese schon. Ob geschlagen worden sei, habe er nicht gesehen. Danach habe er Y.________ zurückgezogen und habe sich nur auf diesen fokussiert (pag. 538 Z. 36 ff.). Als Grund für eine potentielle Falschanzeige seitens X.________ nannte der Be- schuldigte seine Anzeige gegen diesen (pag. 228 Z. 129 ff.). In der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung gab er dann an, X.________ sei «besessen» von ihm und «ficke ihn heute noch auf der Strasse an» (pag. 538 Z. 23 ff.; pag. 539 Z. 28). Die- se Aussagen und die Aussage, dass der spätere Vorfall beim AK.________ wohl eine «Abrechnung» für den Vorfall bei der AA.________(Lokal) gewesen seien und er damit schon fast gerechnet habe (pag. 285 Z. 83 ff.), sind zwar nicht per se ein Lügensignal. Jedoch zeigen sie einerseits auf, dass der Beschuldigte von «Ab- rechnung» spricht, was darauf hindeutet, dass er in der AA.________(Lokal) ge- genüber X.________ etwas gemacht haben muss. Andererseits versuchte der Be- schuldigte, X.________ so darzustellen, als ob dieser ihn grundlos bzw. aufgrund von «Besessenheit» angezeigt hätte. Zusammengefasst kann in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten festgehal- ten werden, dass dieser in den tatnächsten Einvernahmen kaum detaillierte Anga- ben zum Kernsachverhalt machte. Seine Aussagen erweisen sich teilweise als wi- dersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die detailliertesten Aussagen machte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, was in Anbetracht des Zeitablaufs von dreieinhalb Jahren wenig überzeugt. Als wenig glaubhaft er- weist sich sodann, dass er beim Vorfall vor der AA.________(Lokal) zwar gesehen haben will, dass es eine Auseinandersetzung zwischen den anderen gab, jedoch nicht, ob Schläge ausgeteilt wurden. Dass der Beschuldigte bei dieser Auseinan- dersetzung erst dazukam, als er Y.________ an der Kapuze weggezogen hatte, überzeugt mit Blick auf diverse Aussagen anderer Teilnehmer ferner ebenfalls nur wenig. Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss Anzeigerapport vom 12. Dezem- ber 2018 der Sicherheitsdienst der AA.________(Lokal) den Beschuldigten und dessen Gruppe gegenüber der intervenierenden Polizei als Störer und als Auslöser aller Aggressionen an diesem Abend bezeichnet hatte. Zudem konnte die Polizei mit dem Beschuldigten an diesem Abend aufgrund seines alkoholisierten Zustands (ALT 0.66mg) offenbar kein Gespräch führen bzw. eine ordentliche Sachverhalts- feststellung aufnehmen (vgl. pag. 272 «Einleitung»). Insgesamt müssen die Aussa- gen des Beschuldigten – soweit sie sich nicht mit den Aussagen weiterer Beteiligter decken – als wenig aussagekräftig und wenig glaubhaft bezeichnet werden. 10.5 Würdigung des Geschehens Die Kammer geht gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldig- ten, W.________, AE.________, AF.________ und AG.________ davon aus, dass es am 24. Februar 2018 bereits im Innern der AA.________(Lokal) zu einer Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und X.________ kam, woran min- 41 destens noch W.________ beteiligt war. Ebenfalls mit in die Auseinandersetzung hineingezogen wurden die keiner der beiden Gruppen angehörenden AE.________ und AF.________. Der Grund für die Auseinandersetzung lässt sich gestützt auf die vorhandenen Aussagen nicht genau eruieren (ausgeschüttete Drinks, Provoka- tion durch X.________ aufgrund der Frauen, mit welchen der Beschuldigte und W.________ angeblich flirteten). Mit Blick darauf, dass es der Polizei nicht möglich war, mit dem Beschuldigten nach dem Vorfall ein ordentliches Gespräch zu führen, zumal dieser zu viel Alkohol intus hatte, steht zumindest in Bezug auf den Beschul- digten fest, dass eine reichliche Menge Alkohol im Spiel war. Wie genau die Aus- einandersetzung im Innern der AA.________(Lokal) ablief, lässt sich aufgrund der vorhandenen Aussagen jedoch nicht abschliessend klären. Gestützt auf die Aussa- gen von AG.________, AE.________ und AF.________ hat nach Ansicht der Kammer als erstellt zu gelten, dass es auch im Innern der AA.________(Lokal) zu einer Schlägerei kam, an welcher der Beschuldigte, W.________ und höchst wahr- scheinlich auch X.________ beteiligt waren. Dabei handelte es sich vermutlich nicht um einen einseitigen Angriff, sondern um eine gegenseitige Auseinanderset- zung, andernfalls AG.________, AE.________ und AF.________ nicht von einer Prügelei bzw. Schlägerei gesprochen hätten. Weiter wurden alle Beteiligten von der Security aus der AA.________(Lokal) hinausbefördert, was sich den Aussagen von W.________, AE.________, AF.________ und AG.________ entnehmen lässt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass es sich nicht um einen einseitigen Angriff handelte, zumal diesfalls kaum alle Beteiligten nach draussen gebracht worden wären. Unklar ist, ob X.________ bereits hier Verletzungen davontrug oder nicht. Dieser machte nichts Entsprechendes geltend und auch aus den Einvernahmen der weiteren Befragten geht nichts dergleichen hervor. Es hat demnach als erstellt zu gelten, dass X.________ bei der gegenseitigen Schlägerei im Innern der AA.________(Lokal) keine Verletzungen davontrug. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von X.________, Y.________, AC.________ und AE.________ kam es vor der AA.________(Lokal) zu einer ge- walttätigen Auseinandersetzung. Der Zeuge AF.________ sprach zwar von einem Handgemenge, jedoch zeigen die bereits erwähnten Aussagen, dass es mehr als nur ein Handgemenge war. Ob dies zeitlich nahtlos war, lässt sich nicht klar eruie- ren. Der Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal) muss jedoch zeitlich nahe zur Auseinandersetzung im Innern der AA.________(Lokal) gelegen haben, was aus den Aussagen von AE.________ hervorgeht. Dieser gab nämlich an, nachdem sie alle von der Security bei einer Seitentür hinausgeworfen worden seien, sei er etwas zur Seite gegangen und habe die Polizei gerufen. Als er in Richtung Haupteingang gegangen sei, habe er gesehen, dass es beim Eingangsbereich zum Gelände er- neut eine Schlägerei gegeben habe (pag. 252 Z. 28 ff.). An dieser gewalttätigen Auseinandersetzung waren gemäss den glaubhaften Aussagen von X.________ und Y.________ X.________, der Beschuldigte, W.________ und letztlich auch Y.________ beteiligt. Auch der Beschuldigte nannte in seiner Einvernahme vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung X.________, W.________ und Y.________ als Teilnehmer der Auseinandersetzung. Y.________ wurde, als er schlichtend in die Auseinandersetzung eingriff, gemäss seinen glaubhaften Aussagen durch den Be- schuldigten mit vier bis fünf Faustschlägen auf das Gesicht und die Nase geschla- 42 gen. Wie aus dem vorliegenden Untersuchungsbericht der Notfallpraxis hervorgeht, erlitt er dabei eine grössere, innenseitige Schwellung an der Nase. Gemäss nach- vollziehbaren Aussagen von Y.________ ist weiter davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten daraufhin festhielt, indem er ihn seitlich mit einem Arm am Kör- per packte und mit der anderen Hand versuchte, diesen zu blockieren. Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von X.________ und von Y.________ ist weiter davon auszugehen, dass W.________ bei diesem Vorfall sein T-Shirt auszog (das Ausziehen wird auch durch den Beschuldigten bestätigt) und sehr aggressiv auftrat. Auch schlug W.________ gemäss den glaubhaften Aussagen von Y.________ mit der Faust gegen den Kopf von X.________ sowie danach noch auf Y.________ ein. Zu eruieren ist schliesslich, wie die Beteiligung von X.________ bei diesem Vorfall aussah und wie er selber vom Beschuldigten angegangen wurde. X.________ sprach davon, dass er vom Beschuldigten in den Schwitzkasten genommen wor- den sei und von diesem sowie von W.________ Faustschläge ins Gesicht erhalten habe, bis zuerst Y.________ und danach die Security helfend eingegriffen hätten. Er selber will keine Schläge ausgeteilt haben. Y.________ selber erzählt bis zu seinem Eingreifen nichts davon, dass X.________ geschlagen oder in den Schwitzkasten genommen worden sei. AC.________ gab zu Protokoll, dass X.________ von zwei bis drei Personen geschlagen worden sei, weshalb Y.________ eingegriffen habe und danach noch selber habe einstecken müssen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von X.________ hierzu ist für die Kammer er- stellt, dass X.________ sich einmal im Schwitzkasten befand. Davon spricht einer- seits die von ihm erwähnte Atemnot und andererseits seine Aussage, wonach er sich nach dem Vorfall im Korridor an einem Gitter habe festhalten müssen. Zudem gab er offenbar gegenüber den ihn betreuenden Leuten – mithin der Leiterin der AA.________(Lokal) – an, er sei in den Schwitzkasten genommen worden und ha- be deswegen Atemnot (vgl. pag. 203 f.). Gestützt auf die detaillierten, konstanten und glaubhaften Aussagen von X.________ und gestützt auf die Aussagen von AC.________, wonach X.________ vor dem Eingreifen von Y.________ von zwei bis drei Personen angegriffen worden sei, hat als erstellt zu gelten, dass dies zeit- lich vor dem Eingreifen von Y.________ war, auch wenn dieser nichts dergleichen erwähnte. Dass X.________ selber jemanden geschlagen hätte, lässt sich aus den vorhan- denen Aussagen nicht abschliessend klären. Auf die widersprüchlichen, variieren- den Aussagen des Beschuldigten alleine kann jedenfalls nicht abgestellt werden. W.________ machte zum Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal) keine Anga- ben. Anhand der mit der Anzeige vom 4. Mai 2018 eingereichten Fotos ist erwiesen, dass X.________ aufgrund des Vorfalls ausserhalb der AA.________(Lokal) eine aufgeplatzte Lippe erlitt. Daneben hatte er kurzfristig Atemnot, was sich seinen Aussagen entnehmen lässt. Wie hiervor bereits erwähnt, schilderte er glaubhaft, dass er sich nach dem Vorfall zunächst am Gitter habe festhalten müssen und an- schliessend in der AA.________(Lokal) betreut worden sei, was sich auch den Ausführungen der Leiterin der AA.________(Lokal) im Nachtragsbericht vom 43 3. September 2020 entnehmen lässt. Weiter litt X.________ nach dem Vorfall an Kopfschmerzen, wie seine eigenen Aussagen sowie die Aussagen gegenüber AC.________ zeigen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von X.________ geht die Kammer sodann davon aus, dass er nach dem Vorfall auch noch Nasen- schmerzen, Nackenschmerzen und eine blaue Wange bzw. eine Prellung an der Wange hatte. AC.________ sprach ebenfalls davon, dass X.________ ihm noch eine Woche nach dem Vorfall von Schmerzen am Oberkörper berichtet habe. Dass X.________ explizit gewürgt worden wäre, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt wird, lässt sich weder seinen eigenen Aussagen noch den Einvernahmen der wei- teren Personen entnehmen. Die von X.________ geschilderte kurzfristige Atemnot lässt sich mit dem von ihm erwähnten Schwitzkasten in Einklang bringen. Der Beschuldigte selber erlitt gemäss eigenen Aussagen von diesem Vorfall nur ei- nige Kratzer. Auch W.________ gab – in Bezug auf den Vorfall im Innern der AA.________(Lokal) – an, nur leichte Kratzer am Rücken zu haben (pag. 246 Z. 183). Gestützt auf die nachvollziehbaren Aussagen von X.________ sowie von Y.________ ist für die Kammer erstellt, dass dieser ebenfalls Faustschläge gegen das Gesicht erhielt. Ob diese Faustschläge letztlich auch vom Beschuldigten oder nur von W.________ stammten, kann mit Blick auf den Tatbestand des Raufhan- dels, bei welchem nicht nachgewiesen werden muss, welche Person die jeweilige Verletzung herbeiführte, offengelassen werden. 10.6 Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass es am 24. Februar 2018 im Innern und ausserhalb der AA.________(Lokal) zu Auseinandersetzungen kam, an denen sowohl der Beschuldigte als auch W.________ und X.________ beteiligt waren. Beim Vorfall im Innern der AA.________(Lokal) resultierten bei X.________ keine Verletzungen. Beim Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal) wurde X.________ vom Beschuldigten und W.________ angegangen, wobei der Beschuldigte X.________ in den Schwitzkasten nahm. Zusätzlich schlug W.________ oder der Beschuldigte X.________ mit Faustschlägen auf den Kopf. Y.________ griff ein und wurde daraufhin von W.________ und anschliessend auch vom Beschuldigten mit Faustschlägen gegen das Gesicht und die Nase ge- schlagen. Y.________ beteiligte sich insofern an der Schlägerei, als er den Be- schuldigten seitlich mit einem Arm am Körper packte und mit der anderen Hand versuchte, ihn zu blockieren. X.________ erlitt durch den Vorfall eine aufgeplatzte Lippe, Atemnot sowie in der Folge Kopf- und Nackenschmerzen bzw. Schmerzen an der Nase und eine Prellung an der Wange. Der Beschuldigte selber blieb bis auf einige Kratzer unverletzt. IV. Rechtliche Würdigung 11. Versuchte schwere Körperverletzung 11.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der versuchten schweren Kör- perverletzung kann vorab vollumfänglich auf die umfassenden Ausführungen in der 44 erstinstanzlichen Begründung verwiesen werden (pag. 622 ff., S. 34 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstüm- melt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sein. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willens- inhalt des Täters gezogen werden (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 122). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 11.2 Subsumtion Wie das Beweisergebnis zeigte, ist erstellt, dass der Strafkläger durch die zweima- ligen starken Einwirkungen bzw. einer dritten «halben» Einwirkung des Beschuldig- ten in den Brust-/Kopfbereich Verletzungen im Hals-/Schulterbereich (Hautrötun- gen, Hautabschürfungen sowie Hautein- und Unterblutungen an der Rumpfvorder- seite sowie den Armen und Beinen) erlitt. Dabei handelt es sich um einfache Ver- letzungen im Sinne von Art. 123 StGB, womit der objektive Tatbestand der schwe- ren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Zu prüfen ist daher die versuchte Begehungs- weise, mithin, ob der Beschuldigte aufgrund der Umstände mit seiner Handlung ei- ne schwere Körperverletzung in Kauf nahm. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Tritte gegen die Kopfregion grundsätzlich geeignet, schwerwiegende, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen (z.B. Knochenbrüche, Hirnblutungen) herbeizuführen. Das Bundes- gericht bestätigte dabei wiederholt, dass heftige Schläge und Tritte gegen den un- geschützten Kopfbereich des Opfers objektiv geeignet seien, schwere Körperver- letzungen zu verursachen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 4., 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4, 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 1.4.2, 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, E. 2.3 sowie 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich 45 ziehen. So sind etwa Blutungen im Schädelinnern, der Verlust eines Auges bzw. der Sehkraft oder eine bleibende Entstellung des Gesichts denkbar. Dabei ist nicht erforderlich, dass «neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlo- sigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1; vgl. auch die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft, pag. 813). Ein direkter Vorsatz, der sich auf eine schwere Schädigung des Strafklägers im Sinne von Art. 122 Abs. 3 oder 4 StGB gerichtet hätte, kann dem Beschuldigten vorliegend nicht nachgewiesen werden. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, wirk- te der Beschuldigte, nachdem der Strafkläger über den Barhocker auf den Boden fiel, zweimal stark auf dessen Brust-/Kopfbereich ein. Beim dritten Mal erwischte er den Strafkläger nur noch halb. Der Strafkläger war dabei sehr stark alkoholisiert, was dem Beschuldigten bekannt war bzw. er zuvor wahrgenommen hatte. Der Be- schuldigte führte die Bewegungen mit seinem rechten und damit stärkeren Fuss aus und erreichte dadurch auch eine gewisse Intensität. Dabei wirkte er jedoch nicht gezielt auf den Kopf des Strafklägers ein, sondern auf dessen Brust- /Kopfbereich, wobei es dem Beschuldigten – wie das Beweisergebnis ebenfalls zeigte – schlicht egal war, wohin er in diesem Augenblick traf. Der Beschuldigte hörte sodann nicht aus eigenem Antrieb auf, sondern wurde von M.________ weg- gezogen. Indem der Beschuldigte zweimal unkontrolliert und stark auf den Brust-/Kopfbereich des regungslos am Boden liegenden Strafklägers einwirkte und danach nicht aus eigenem Antrieb aufhörte, nahm er – entgegen seiner Ansicht (pag. 808 f.) – ohne weiteres in Kauf, den Strafkläger schwer zu verletzen. Er konnte aufgrund der ge- nannten Umstände nicht darauf vertrauen, dass nichts passieren werde, und es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Strafkläger glimpflich davonkam. Der Beschuldigte handelte gestützt auf diese Ausführungen in Bezug auf den Tatbe- stand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich, womit seine Handlung als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Insbesonde- re war der Beschuldigte nicht dermassen alkoholisiert, dass er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 7. April 2018, schuldig zu sprechen. 12. Sachbeschädigung 12.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die allgemeinen Grundlagen zum Tatbestand der Sachbeschädigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 627, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- 46 brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 12.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte den Strafkläger zu Boden rang, anschliessend mehrmals mit dem rechten Fuss gegen dessen Brust-/Kopfbereich einwirkte und durch diese Handlungen ein Glas sowie ein Bügel der Brille des Strafklägers kaputtgingen, er- füllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung. In subjek- tiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis regis- trierte, dass der Strafkläger eine Brille trägt, so dass er mit seinen Handlungen zu- mindest in Kauf nahm, dass die Brille kaputtgehen könnte. Er handelte somit even- tualvorsätzlich und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 144 StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demzufolge der Sachbeschädigung, begangen am 7. April 2018 in F.________, schuldig zu erklären. 13. Raufhandel 13.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zum Raufhandel kann integral auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 650 f., S. 62 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung ei- nes Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Die Be- teiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht. Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 139 IV 168 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1, je mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesge- richts 6B_ 1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1.). 13.2 Subsumtion Wie bereits unter Ziff. 9.1 hiervor erwähnt, dürfen die Verletzungen, welche Y.________ durch den Vorfall bei der AA.________(Lokal) erlitt, nicht in die rechtli- che Würdigung miteinbezogen werden, zumal in Ziff. 2 der Anklageschrift lediglich die Verletzungen von X.________ und erst in Ziff. 3 jene von Y.________ erfasst werden. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass X.________ ausserhalb der AA.________(Lokal) vom Beschuldigten sowie W.________ angegangen wurde, wobei der Beschuldigte X.________ in den Schwitzkasten nahm. W.________ (und gegebenenfalls auch der Beschuldigte) traktierte X.________ sodann mit Faust- schlägen auf den Kopf. Anschliessend griff Y.________ ein und wurde daraufhin 47 von W.________ sowie etwas später dem Beschuldigten mit Faustschlägen gegen das Gesicht sowie die Nase geschlagen. Y.________ beteiligte sich seinerseits in- sofern an der Schlägerei, als er den Beschuldigten seitlich mit einem Arm am Kör- per packte und mit der anderen Hand versuchte, ihn zu blockieren. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 11. Januar 2020 vorgeworfen, sich mit mindestens zwei weiteren beteiligten Personen, namentlich W.________ und X.________, eine tätliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Schlägen und gegenseitigem Stossen und Zerren geliefert zu haben, was zu Verletzungen bei X.________ geführt habe. Aus den vorangehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass sich X.________ nicht an der Auseinandersetzung ausserhalb der AA.________(Lokal) beteiligte. Hinzu kommt, dass Y.________ und dessen Verlet- zungen erst in Ziff. 3 (Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung), nicht jedoch in Ziff. 2 der Anklageschrift erwähnt wird. Hätte die Beteiligung von Y.________ beim Raufhandel ebenfalls miteinbezogen werden wollen, wäre dieser ebenfalls in Ziff. 2 aufzuführen gewesen. Der angeklagte Sachverhalt, mithin die angeblich tätliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Schlägen und gegenseitigem Stossen und Zerren zwischen dem Beschuldigten, W.________ und X.________, erweist sich im Ergebnis nicht als erfüllt. Der Beschuldigte ist aus diesem Grund vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 24. Februar 2018, freizusprechen. V. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 654 f., S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15. Strafart, Methodik im vorliegenden Fall und Strafrahmen Der Beschuldigte wird der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) schuldig ge- sprochen. Während das Gesetz für einen Schuldspruch wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe vorsieht, kann ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung sowohl mit einer Freiheitsstrafe als auch mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Dabei ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung die Sanktionierung mit einer Frei- heitsstrafe aufdrängen würden. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung ist dafür somit eine Geldstrafe auszusprechen. Da es sich vorliegend um zwei unterschiedliche Strafarten handelt, fällt eine Aspe- ration gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB weg. Der Strafrahmen für die schwere Körperverletzung reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, jener für die Sachbeschädigung von drei bis zu 180 Tagessätzen. Der ordentliche Rahmen ist dabei nur zu verlassen, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte 48 Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 135 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend keine auszumachen. 16. Strafzumessung für die versuchte schwere Körperverletzung 16.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass der Strafkläger nicht erhebliche körperliche Ver- letzungen davontrug. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim Kopf um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, bei wel- chem durch Einwirkungen mit dem Fuss schwere bis hin zu lebensgefährliche Kör- perverletzungen entstehen könnten. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf den Brust-/Kopfbereich des Strafklägers einwirkte, als dieser bereits reglos und völlig betrunken am Boden lag. Der Beschuldigte liess es sodann nicht bei einem Fuss- tritt bewenden, sondern zog zwei weitere Male nach, wobei er den Strafkläger beim dritten Mal nur noch halb traf. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – wie er oberin- stanzlich selber zu Protokoll gab (pag. 798 Z. 5) – wohl nicht aufgehört hätte, wenn er nicht von seinem Freund weggezogen worden wäre. Gestützt auf diese Ausführungen sowie mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als dem objektiven Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen. 16.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichti- gen ist. Indes ist der Grund für die Auseinandersetzung als nichtig zu bezeichnen: Zwischen dem Strafkläger sowie M.________ entfachte eine kleinere Streiterei, in welche sich der Beschuldigte einmischte, ohne dass dies notwendig gewesen wä- re. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, zumal der Zustand des Be- schuldigten – wenn auch mit reichlich Alkohol intus – nicht dergestalt war, dass er nicht mehr vernunftgemäss hätte denken können. Eine Reduktion zufolge vermin- derter Schuldfähigkeit ist keineswegs angezeigt. Insgesamt führt die lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung zu einer leichten Reduktion der unter Ziff. 16.1. hiervor festgesetzten Einsatzstrafe um zwei Monate. Die gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden bestimmte Strafe beläuft sich demnach auf Freiheitsstrafe von 34 Monaten. 16.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch Die lediglich versuchte Begehung bzw. das unvollendete Delikt führt stets zu einer reduzierten Strafe (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. zudem HANS MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, N 120). Der Strafkläger erlitt Verletzungen am Kopf, die rechtlich als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind. Der Erfolg, mithin die schwere Körperverletzung, blieb damit aus, wobei das Ausbleiben nicht auf das 49 Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die versuchte Tatbegehung recht- fertigt eine Reduktion der Strafe um vier Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe. 16.4 Fazit Tatverschulden Für die versuchte schwere Körperverletzung erachtet die Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.5 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab grundsätzlich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 658, S. 70 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde 1997 in AB.________ geboren und wohnte bis zum Alter von sieben Jahren in der Schweiz. Danach zog er mit seiner Familie nach Spanien und kehrte erst im Alter von 14 Jahren wieder in die Schweiz zurück. Der Beschul- digte wurde in der Schweiz eingeschult und besuchte das erste Halbjahr die erste Klasse. Da die Familie anschliessend nach Spanien zog, absolvierte er dort die weiteren Schuljahre bis und mit siebte Klasse. Als die Familie wieder zurück in die Schweiz kam, wiederholte der Beschuldigte die siebte Klasse, ging danach von der ordentlichen Schule ab und besuchte noch ein weiteres Schuljahr in AB.________. Im Anschluss begann er mit einer vierjährigen Ausbildung zum ________ (Beruf), bestand die Abschlussprüfung jedoch nicht und arbeitete deshalb als temporärer Mitarbeiter für verschiedene Firmen. In dieser Zeit nahm der Beschuldigte noch an zwei weiteren Abschlussprüfungen zum ________ (Beruf) teil, wobei diese eben- falls ohne Erfolg blieben. 2020 entschied sich der Beschuldigte dazu, eine Ausbil- dung zum ________ in Angriff zu nehmen, welche er 2021 erfolgreich abschliessen konnte. Ein halbes Jahr später konnte er zudem ebenfalls erfolgreich die Weiterbil- dung zum H.________(Beruf) beenden. Bis Ende 2022 arbeitete der Beschuldigte temporär als ________ (Beruf) und nahm per anfangs 2023 seine neue Tätigkeit als ________ (Beruf) auf (pag. 765). Mit seiner Familie pflegt der Beschuldigte ein gutes Verhältnis, ebenso mit seiner Tochter. Aktuell wohnt er wieder bei seinen Eltern (pag. 792 Z. 17 ff. und pag. 765). Seine Tochter (Jahrgang 2014) dürfe er gemäss Vereinbarung jedes zweite Wo- chenende sehen, sie würden sich jedoch öfters sehen. Er pflege ein sehr gutes Verhältnis zu ihr (pag. 792 Z. 22 ff.). Vorstrafen sind über den Beschuldigten keine verzeichnet (pag. 772). Die Vor- instanz würdigte straferhöhend, dass der Beschuldigte die versuchte schwere Kör- perverletzung während laufenden Strafverfahrens in Bezug auf den Raufhandel in der AA.________(Lokal), an welchem sich der Beschuldigte eineinhalb Monate zu- vor beteiligt habe, beging. Die Vorinstanz erhöhte aufgrund dessen die Strafe um vier Monate. Die Strafanzeige betreffend Vorfall in der AA.________(Lokal) wurde gemäss Akten indes erst am 4. Mai 2018 (pag. 191 f.) und damit nach dem Vorfall betreffend versuchte schwere Körperverletzung eingereicht. Dem Anzeigerapport betreffend Y.________ (pag. 276, Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten [S. 28]) ist zwar zu entnehmen, dass der Beschuldigte darüber orientiert wurde, wonach er verzeigt werde und mit einem Strafbefehl rechnen müsse. Damit lag je- 50 doch noch kein hängiges Verfahren vor. Die Einvernahme des Beschuldigten be- treffend Vorfall in der AA.________(Lokal) datiert zudem vom 23. April 2018 und fand damit ebenso nach dem Vorfall in der K.________(Lokal) statt. Eine Strafer- höhung aufgrund angeblicher Delinquenz während hängigen Strafverfahrens ist deshalb nicht angezeigt. Während des Strafverfahrens verhielt sich der Beschuldigte kooperativ und an- ständig. Er gestand bereits anlässlich der ersten (polizeilichen) Einvernahme nach seiner Anhaltung, den Strafkläger am Hals gepackt, zu Boden geführt und auf die- sen eingewirkt zu haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte oberinstanzlich glaubhaft äusserte, wonach ihm der ganze Vorfall leid tue und er sich noch heute für diese Aktion schäme (pag. 796 Z. 28 ff., pag. 799 Z. 5 f., pag. 817). Das Ge- ständnis sowie die tätige Reue berücksichtigt die Kammer strafmindernd, nämlich im Umfang von vier Monaten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten gestützt auf die Aus- führungen hiervor nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd, nämlich im Um- fang von vier Monaten, auf die unter Ziff. 16.4. hiervor festgesetzte Strafe aus. Die- se beläuft sich nunmehr auf 26 Monate Freiheitsstrafe. 16.6 Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebots Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförder- lich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; diese sind in ihrer Ge- samtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komple- xität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (vgl. zum Ganzen HANS MATHYS, a.a.O., N 367). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahrens still- steht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in de- nen aufgrund der Geschäftslast nichts geleistet wurde. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Be- schleunigung hätte vorgenommen werden können (HANS MATHYS, a.a.O., N 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zwischen dem Vorfall am 7. April 2018 sowie der oberinstanzlichen Verhandlung am 10. und 11. Januar 2023 liegen fast fünf Jahre, was in Anbetracht der konkreten Umstände – insbesondere auch mit Blick auf das Geständnis des Beschuldigten in 51 der allerersten Einvernahme – nicht mit der angemessenen Frist von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Insbesondere dauerte es fast drei Jahre, bis Anklage gemäss Art. 318 StPO erhoben wurde. Von August 2018 bis August 2020 wurden zudem (praktisch) keine Verfahrenshandlungen vorgenommen. Die Einvernahmen hinsichtlich des Vorfalls in der K.________(Lokal) erfolgten im Jahr 2018, ebenso jene zum Vorfall in der AA.________(Lokal). Erst zwei Jahre später, mithin 2020, erfolgten zu Letzterem noch weitere Einvernahmen. Damit stand das Verfahren im Jahr 2019 fast gänzlich still. Zufolge Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe, nämlich im Umfang von 26 Monaten um zwei auf 24 Monate, als notwendig. 16.7 Konkretes Strafmass Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen resultiert für die versuchte schwe- re Körperverletzung im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 16.8 Vollzug der Freiheitsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter (pag. 660, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem oberinstanzlich eingeholten Strafregister sind keine Vorstrafen ersichtlich (pag. 772). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in geregelten und sehr stabilen Verhältnissen lebt (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 16.5. hiervor). Dem Beschuldigten kann somit keine ungünstige Prognose gestellt werden und der bedingte Vollzug ist zu gewähren. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Mi- nimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 17. Strafzumessung für die Sachbeschädigung 17.1 Objektives und subjektives Tatverschulden Hinsichtlich der Strafzumessung für die Sachbeschädigung schliesst sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 661, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für einen Täter, welcher den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dabei einen Schaden von CHF 300.00 anrichtet, eine Strafe von 20 Einheiten vor (S. 47 der Richtlinien). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beschädigte der Beschul- digte vorliegend die Brille des Strafklägers, wobei sich der Schaden auf CHF 786.50 belief. Damit liegt gegenüber dem Referenzsachverhalt zwar ein dop- pelt so hoher Schaden vor. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte vorliegend nur eventualvorsätzlich handelte, zumal er die Brille des Strafklägers zwar wahrnahm, jedoch keine Absichten hegte, diese vorsätzlich zu beschädigen. Mit der Vorinstanz erachtet deshalb auch die Kammer eine Strafe von 20 Tages- sätzen als dem konkreten Verschulden des Beschuldigten angemessen. 52 17.2 Täterkomponenten und Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebots Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziff. 16.5 hiervor verwiesen werden. Ein Rabatt zufolge Geständnis und Reue ist an dieser Stelle jedoch nicht zu gewähren. Der Beschuldigte legte in Bezug auf die Sachbeschädigung kein Geständnis ab, zumal er gar nicht wusste, dass er die Bril- le des Strafklägers beschädigt hatte. Die Täterkomponenten wirken sich somit neu- tral auf die Geldstrafe aus. Auch hinsichtlich des Beschleunigungsgebots erfolgt im Rahmen der Festsetzung der Geldstrafe nicht noch einmal eine Reduktion der Strafe, da die Verletzung des- sen bei der Freiheitsstrafe bereits hinlänglich berücksichtigt wurde. 17.3 Konkretes Strafmass Für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung resultiert gestützt auf die voran- gehenden Ausführungen im Ergebnis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 17.4 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung sowie gestützt auf den oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht verdient der Beschuldigte monatlich brutto CHF 5'000.00 (pag. 795 Z. 13 f.). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von rund 12%, ausmachend CHF 600.00, beläuft sich der aktuelle Nettolohn auf rund CHF 4'400.00. Da der Beschuldigte seit Oktober 2022 wieder bei seinen Eltern wohnt (pag. 792 Z. 19) und ein eher tiefes Einkommen aufweist, sind vom monatli- chen Nettolohn von CHF 4'400.00 20% in Abzug zu bringen. Ebenfalls abzuziehen sind sodann CHF 1'200.00 für Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte monatlich leistet (pag. 793 Z. 17). Im Ergebnis resultiert somit ein Tagessatz in der Höhe von CHF 70.00. Die Geldstrafe beläuft sich auf 20 Tagessätze zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'400.00. 17.5 Vollzug der Geldstrafe Hinsichtlich der Frage nach der Gewährung des bedingten Vollzugs kann vollum- fänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 16.8. verwiesen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist ebenfalls aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzuset- zen. 53 VI. Landesverweisung 18. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünf- zehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen des- sen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichti- genden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201) an (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). In der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweize- rischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt wer- den. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien mass- 54 gebend: Die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzu- nehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten der Wieder- eingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkraft- treten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen Praxis des aus- länderrechtlichen Ausweisungsregimes strenger ist. Das Bundesgericht ist daher dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restrik- tive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Geset- zeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände er- laubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesver- weisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirt- schaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung 55 des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E 3.3 und BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthalts- beendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffs- voraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Er- wachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahme- staat und Herkunftsland, (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufent- haltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privat- lebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bun- desgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.4). Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich somit nach Schweizer Recht. Gegebenenfalls kann sich eine weitere Frage stellen, nämlich, ob ein völker- rechtlicher Vertrag (wie das FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverwei- sung bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021). Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 lit. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverwei- sung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerecht- fertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA be- steht aber nur, wenn sich die ausländische Person in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufent- haltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in diesen Fällen. Wie das Bundesge- richt es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise re- striktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass 56 der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berech- tigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einer- seits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gespro- chene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhält- nismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 22 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hin- reichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum An- lass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegen- den Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt wür- den. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinrei- chende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genü- gen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Pro- gnose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizei- lichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Mass- stab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Ver- schuldens (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 19. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz prüfte hinsichtlich der obligatorischen Landesverweisung vorab den unechten Härtefall und hielt im Wesentlichen fest, dem Beschuldigten als spani- scher Staatsangehöriger und damit EU-Bürger würden die Aufenthalts- und Bleibe- 57 rechte gemäss FZA zukommen, weshalb zu prüfen sei, ob aus Gründen der öffent- lichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Landesverweisung ausgespro- chen werden dürfe. Auf den Fall bezogen führte sie sodann aus, der Beschuldigte habe sich innerhalb kürzester Zeit an zwei Schlägereien beteiligt, wobei seine Ge- waltanwendung stetig zugenommen habe. Er habe zudem das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt und insbesondere im Rahmen der versuchten schweren Körperverletzung ein rücksichtsloses und brutales Ver- halten an den Tag gelegt, nicht zuletzt auch, weil er ein vollkommen wehr- und schutzloses, auf dem Boden liegendes Opfer getreten habe. Damit gehe vom Be- schuldigten ein beträchtliches Gefahrenpotential aus und es sei zu befürchten, dass er auch inskünftig massive Gewalt anwenden werde. Insbesondere zeuge auch die Tatsache, dass er während laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert habe, von seiner Uneinsichtigkeit. Die Rückfallgefahr des Beschuldigten könne mit Blick auf seine derzeit stabilen Verhältnisse zwar nicht als hoch bezeichnet werden, jedoch sei aufgrund der zunehmenden Gewaltanwendung sowie der Delinquenz während laufenden Strafverfahrens dennoch von einem tatsächlich vorhandenen Rückfallrisiko auszugehen. Da für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sin- ne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gemäss Bundesgericht bei einer zu befürchten- den schweren Verletzung des hochrangigen Rechtsguts der körperlichen Unver- sehrtheit auch ein geringes Risiko genügen könne, stehe das FZA einer Landes- verweisung nicht entgegen (pag. 664 f., S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Vorinstanz prüfte aufgrund der Niederlassungsbewilligung C des Beschuldigten sodann die Anwendung des UNO-Pakt II sowie der EMRK (Recht auf Familienle- ben) und hielt Folgendes fest (pag. 665 ff., s. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Da der Beschuldigte in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, ist gestützt auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II eine vertiefte Prüfung angezeigt. Der Beschuldigte ist 1997 in der Schweiz geboren, lebte allerdings von seinem 7. bis 14. Lebensjahr in Spanien und besuchte dort die Schule (pag. 80 Z. 171 ff., pag. 226 Z. 20 ff.). Entsprechend hat er einen Grossteil der Kindheit und Jugend- zeit in Spanien verbracht und verfügt über gute Spanischkenntnisse (pag. 322). Weiter hat der Be- schuldigte Verwandte (Grosseltern, Onkel, Cousins) und gute Freunde, welche nach wie vor in Spani- en leben und welche er regelmässig besucht (pag. 90 Z. 272 ff., pag. 240 Z. 166). Auch besitzt er in Spanien ein Rallye Auto und seine Eltern eine Wohnung (pag. 91 Z. 277 ff.). Auf Frage gab der Be- schuldigte sodann zu Protokoll, dass er sich sowohl in der Schweiz als auch in Spanien zu Hause fühle (pag. 239 Z. 160 ff.). Der fortbestehende Bezug zu seinem Heimatland ist demnach zu bejahen und die Schweiz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als «das eigene Land» des Beschuldigten anzusehen. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II steht einer Landesverweisung folglich nicht entgegen. Der Beschuldigte ist ledig und wohnt zusammen mit einem Kollegen in einer Wohngemeinschaft. Er hat eine 7-jährige Tochter (geb. 2014), welche bei ihrer Mutter in N.________ lebt und hauptsächlich von ihr betreut wird. Im Rahmen des eingeräumten Besuchsrechts verbringt die Tochter jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater. Zudem zahlt der Beschuldigte monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 500.00 und übernimmt kleinere Auslagen wie Schulmaterial etc. (pag. 90 Z. 251 ff., pag. 240 Z. 171 ff., 198 f., pag. 540 Z. 32 ff., pag. 556 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldig- 58 te zu Protokoll, dass die Tochter noch nie mit ihm in den Ferien gewesen sei, weil die Mutter dies nicht wolle. Weiter führte er aus, dass es für ihn schlimm wäre, nach Spanien zurück zu müssen, da seine Familie und seine Tochter hier seien. Die Tochter sei etwas vom Wichtigsten für ihn (pag. 540 Z. 39 ff.). Da sich der Beschuldigte im Rahmen des bei getrenntlebenden Eltern üblichen 14-tägigen Besuchs- rechts um seine Tochter kümmert und teilweise für deren Unterhalt aufkommt, ist eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Tochter zu bejahen. Zudem haben sowohl die Tochter als auch deren Mutter eine in der Schweiz gefestigte Anwesenheitsberechtigung und es ist ihnen nicht zumutbar, dem seit jeher getrennt von ihnen lebenden Vater nach Spanien zu folgen. Entsprechend liegt im Falle einer Landesverweisung ein relevanter Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor. In einem zweiten Schritt ist folglich zu prüfen, ob der Eingriff in das Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Da sich die hierzu vorzunehmende Interessenabwägung nur unwesentlich von der Prüfung des echten Härtefalles gem. Art. 66a Abs. 2 StGB unterscheidet (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1275/2020 vom 04.03.2021 E. 1.3.3, BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 98), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgende Prüfung des echten Härtefalles verwiesen, bei welcher den vom EGMR entwickelten Kriterien zu Art. 8 EMRK Rechnung getragen wird (EMRK-konforme Auslegung von Art. 66a StGB, vgl. Ziff. IV.2). Wie sich zeigen wird, ist der Eingriff in das Familienleben im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, weshalb im Ergebnis auch die EMRK einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Die Beziehung des Beschuldigten zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und seinem Bruder fällt hingegen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da zwischen ihnen kein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis besteht. Zum echten Härtefall führte die Vorinstanz schliesslich zusammengefasst aus, der 24-jährige Beschuldigte habe 18 Jahre und damit drei Viertel seines Lebens in der Schweiz verbracht, weshalb er noch knapp als ein in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB gelte. In wirtschaftlicher Hinsicht sei dem Beschuldigten die Integration einigermassen ge- lungen. Er habe nie sozialhilferechtlich unterstützt werden müssen und habe per November 2020 keine Einträge im Betreibungsregister aufgewiesen. Er habe je- doch Kreditschulden in der Höhe von CHF 24'000.00. In Bezug auf die familiäre Si- tuation sei festzuhalten, dass die Eltern, der Bruder, die Freundin sowie die sieben- jährige Tochter des Beschuldigten in der Schweiz leben würden. Auch in Spanien habe der Beschuldigte Verwandte und gute Freunde, welche er regelmässig besu- che. Insgesamt sei der Beschuldigte in der Schweiz integriert, die Wiedereingliede- rungschancen im Heimatland aber ebenfalls als gut zu bezeichnen. Der Beschul- digte sei mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut, beherrsche die Sprache und könne auf soziale und familiäre Kontakte zurückgreifen. In Bezug auf die Legalprognose sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise und sich seit den hier zu beurteilenden Auseinandersetzungen wohlver- halten habe. Er habe jedoch mehrmals das hochrangige Rechtsgut der körperli- chen Unversehrtheit verletzt und im Rahmen der versuchten schweren Körperver- letzung ein rücksichtsloses und brutales Verhalten an den Tag gelegt. Aufgrund der gesteigerten Gewaltanwendung sowie der erneuten Delinquenz während laufenden Strafverfahrens sei dennoch von einer gewissen Rückfallgefahr auszugehen 59 (pag. 669 ff., S. 81 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unter Würdigung der gesamten Umstände verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines persönlichen schweren Härtefalls. Der Vollständigkeit halber hielt sie überdies fest, dass auch bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung an- zuordnen gewesen wäre, zumal die diesfalls vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen der Schweiz an der Ausweisung überwogen hätten. Die Dauer der Landesverweisung bestimmte die Vorinstanz auf das gesetz- liche Minimum von fünf Jahren (pag. 671 f., S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 20. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte habe die ersten sieben Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht und sei danach für sieben Jahre nach Spanien gegangen. In dieser Zeit sei er jedoch regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt, so dass der Bezug zum Land immer vorhanden gewesen sei. Mit 14 Jahren sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe damit den grossen Teil bzw. die prägende Zeit seines Lebens hier verbracht. Er habe hier auch seinen beruflichen Weg eingeschlagen, verfüge über einen Arbeitsvertrag als ________ (Beruf) und habe Weiterbildungen absolviert bzw. sei immer noch dran. Über den Beschuldigten seien keine Betreibungen verzeichnet. Wie viel er von der spanischen Kultur mitbekommen habe, sei fraglich, ebenso, ob er sich in Spanien, einem Land mit einer hohen Arbeitslosenquote, beruflich wieder eingliedern könne. Zu seinen Eltern pflege der Beschuldigte ein besonderes Verhältnis, ebenso zu seiner mittlerweile achtjährigen Tochter. Zu Letzterer bestehe auch ein regelmässi- ges Kontaktrecht. Bei einer Ausweisung nach Spanien könne dieses Kontaktrecht nicht mehr aufrechterhalten werden, ausser, die Tochter reise nach Spanien, was jedoch nicht dasselbe sei. Auch die Unterhaltszahlungen des Beschuldigten wür- den diesfalls wegfallen. Wenn es ihm nicht gelinge, in Spanien ein Einkommen zu erzielen, könne er nur einen geringen Unterhalt zahlen, was nicht im Sinne des Kindeswohls sei. Sowohl der echte als auch der unechte Härtefall seien zu beja- hen, eine Güterabwägung habe zugunsten des Beschuldigten auszufallen. Hin- sichtlich der Anlasstat gelte es zu berücksichtigen, dass es sich dabei zwar nicht um ein Bagatelldelikt handle, der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch re- lativ jung und zudem im Alkoholrausch gewesen sei. Seither sei es zu keinen Straf- taten mehr gekommen, woraus man sehe, dass er etwas gelernt habe. Der Be- schuldigte habe sein Leben in die Hand genommen, widme sich seiner Zukunft so- wie seiner Tochter und habe hier sein Umfeld. Mit Blick auf Entscheide anderer oberster kantonaler Gerichte, die bei Vorliegen einer versuchten schweren Körper- verletzung auch schon auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet hätten, sei auch im vorliegenden Fall davon abzusehen (pag. 810 f.). 21. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich zur Landesverweisung aus, diese sei obligatorisch und daher grundsätzlich auszusprechen. Ein Härtefall könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Der Beschuldigte habe einen gros- sen Teil seiner Kindheit und Jugend in Spanien verbracht, fühle sich sowohl in 60 Spanien als auch in der Schweiz zu Hause und spreche fliessend Spanisch. Auch wenn das Arbeiten in Spanien schwieriger sei als in der Schweiz, sei eine Wieder- eingliederung ohne weiteres möglich. Die Resozialisierungschancen seien intakt. Die Vorinstanz habe zum FZA umfassend Ausführungen gemacht. Aufgrund der stetigen Zunahme von Gewalt von der ersten zur zweiten Schlägerei sei die Lan- desverweisung auszusprechen; ein gewisses Gewaltpotential sei vorhanden. Seit 2018 sei zwar eine positive Entwicklung festzustellen und der Beschuldigte sei seit fast fünf Jahren nicht mehr rückfällig geworden. Heute habe man zudem gemerkt, dass er sehr nervös sei und Angst habe, dass die Landesverweisung ausgespro- chen werden könnte, das Verfahren sei ihm vermutlich eine grosse Lehre gewesen. Wenn der Beschuldigte dazu hätte stehen können, eine schwere Körperverletzung begangen zu haben, hätte eine positive Entwicklung angenommen und nochmals ein Auge zugedrückt werden können. Die Generalstaatsanwaltschaft bleibe jedoch der Auffassung, dass die Landesverweisung ausgesprochen werden müsse (pag. 815). 22. Erwägungen der Kammer 22.1 Vorbemerkungen Wie bereits die Vorinstanz hat auch die Kammer vorab zu prüfen, ob aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und seiner Niederlassungsbe- willigung C hier in der Schweiz das FZA als unechter Härtefall einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht (und sich damit eine weitergehende Prüfung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB erübrigt). Nachfolgend sind deshalb die Vorgaben betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich, ob das per- sönliche Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Ge- fährdungsklausel) und ob die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten über- wiegen (Verhältnismässigkeit). Es hat somit eine Interessenabwägung zu erfolgen. 22.2 Prüfung in concreto Der Beschuldigte wird unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das öffentliche Inter- esse an der Strafverfolgung von Körperverletzungsdelikten ist gross, zumal da- durch das Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt wird und dieses als beson- ders schützenswert gilt. An die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sind demnach keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Sein Verschulden wurde im Rahmen der Strafzumessung als leicht bis mittelschwer qualifiziert. Zu berücksichtigen ist indes, dass es sich um ei- nen einmaligen Ausrutscher handelte. Der Beschuldigte verfügt, wie bereits mehr- fach erwähnt, über keine (einschlägigen) Vorstrafen (pag. 772). Hinzu kommt, dass er – anders als die Vorinstanz ausführte – während laufendem Strafverfahren und bis heute nicht mehr delinquierte. Wie die Verteidigung zudem zu Recht ausführte, 61 ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der An- lasstat relativ jung und zudem im Alkoholrausch war. Wenn auch an die Wahr- scheinlichkeit der Rückfallgefahr aufgrund der Verletzung eines hohen Rechtsguts keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist eine latente Rückfallgefahr beim Beschuldigten nach Überzeugung der Kammer nicht auszumachen. Der Beschuldigte lebt in sehr geregelten Verhältnissen. Er arbeitet in Festanstel- lung und Vollzeit als ________ (Beruf) bei einem Temporärbüro (pag. 793 Z. 2 ff.). Aktuell ist er zudem dran, eine Weiterbildung zum I.________ und damit das erste Jahr seines Bachelorstudiums abzuschliessen. Die Weiterbildung zum H.________(Beruf) hat der Beschuldigte bereits abgeschlossen (pag. 794 Z. 37 ff.). Seine Wohnsituation präsentiert sich dergestalt, dass er derzeit wieder bei seinen Eltern lebt (pag. 792 Z. 19), mit welchen er ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Auch zu seiner achtjährigen Tochter steht der Beschuldigte in sehr engem und regel- mässigem Kontakt (pag. 792 Z. 22 ff.). In finanzieller Hinsicht ist der Beschuldigte darum bemüht, seinen Pflichten als Elternteil gegenüber seiner Tochter nachzu- kommen. Gemäss Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beläuft sich der Unterhaltsbeitrag aktuell noch auf CHF 1'200.00, ab nächstem Jahr betra- ge dieser dann CHF 1'400.00. Seit Januar sei er zudem dran, rückwirkend noch Alimente zu bezahlen (pag. 793 Z. 17 ff.). Generell kann der Beschuldigte in finan- zieller Hinsicht als integriert bezeichnet werden: Weder musste er bis dato vom So- zialdienst unterstützt werden, noch sind über ihn offene Betreibungen verzeichnet (vgl. pag. 768). Zwar hat der Beschuldigte gewisse Schulden (Leasing von CHF 5'400.00, Kredit von rund CHF 9'750.00 sowie Steuerschulden von rund CHF 12'000.00). Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Beschuldigte den Kredit offenbar aufnahm, um das ________ (Ausbildung) sowie die zusätzlichen Schulungen dazu absolvieren zu können. Auch bei den Steuerschulden in der Höhe von CHF 12'000.00 ist zu differenzieren: Einerseits handelt es sich dabei um Schulden aus nicht bezahlten Steuern aus dem vergangenen Jahr, welche der Be- schuldigte monatlich zu CHF 650.00 zurückbezahlt (pag. 793 Z. 27 f.). Andererseits wurde bereits ein Betrag von CHF 6'000.00 an provisorischen Steuern für das ak- tuelle Jahr, für welches die definitive Schlussabrechnung erst noch kommen wird, einberechnet. Damit sind die vorhandenen Schulden des Beschuldigten insgesamt etwas zu relativieren und es wird ersichtlich, dass er sich ernsthaft um seine finan- ziellen Angelegenheiten bemüht. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te aktuell über keine gesundheitlichen Beschwerden verfügt, die ihn aus dem Ar- beitsmarkt herausreissen würden (pag. 766). Beim Beschuldigten ist seit dem Vorfall vom 7. April 2018 in der K.________ (Lo- kal) insgesamt eine positive Entwicklung auszumachen, was auch seitens der Ge- neralstaatsanwaltschaft anerkannt wurde (pag. 815). Nach einer dreimalig miss- glückten Abschlussprüfung und verschiedenen Temporäreinsätzen (pag. 765) ge- lang es dem Beschuldigten, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen und sich zusätzlich weiterzubilden. Sein Integrationsgrad in der Schweiz ist sodann als hoch zu be- zeichnen, dies nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in sozialer Hinsicht. Nebst seinen Eltern sowie seinem Bruder hat der Beschuldigte in der Schweiz auch seine achtjährige Tochter und eine Verlobte, die Schweizerin ist. Mit beiden verbringt er seine freie Zeit (pag. 766). Der Beschuldigte spricht fliessend Berndeutsch, was 62 angesichts der Dauer seines Aufenthalts hier in der Schweiz von rund 19 Jahren nicht weiter erstaunt. Aufgrund einer fehlenden latenten Rückfallgefahr sowie der guten sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist ihm insgesamt eine gute Prognose zu stellen. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung, welches in erster Linie aus der Anlasstat herrührt, vermag das private Interesse des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz, welches sich gestützt auf die wirtschaftliche und soziale Inte- gration, die Vorstrafenlosigkeit, die fehlende Rückfallgefahr sowie die guten finan- ziellen Verhältnisse ergibt, nicht zu überwiegen. Wenn auch die Landesverweisung – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt (pag. 815) – grundsätzlich obligatorisch ist, fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten aus. Er kann sich gestützt auf die Ausführungen hiervor im Er- gebnis auf das FZA berufen, weshalb von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist. VII. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber ei- nen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz ge- troffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 18'254.00. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren im Umfang von CHF 14'200.00 (Untersuchungskosten, Kosten des Auftritts der Staatsanwaltschaft sowie Kosten des erstinstanzlichen Gerichts) und Auslagen in der Höhe von CHF 4'054.00 (Kosten der Staatsanwaltschaft). Der Beschuldigte wurde von der Anschuldigung des Raufhandels freigesprochen und von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Damit gilt er als teilweise ob- siegend. Ihm werden gestützt darauf lediglich zwei Drittel der Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 9'466.65, zur Bezahlung auferlegt. Vollständig auferlegt werden ihm demgegenüber die Auslagen im Umfang von CHF 4'054.00, zumal sich diese vollumfänglich auf die Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung beziehen und der Beschuldigte diesbezüglich schuldig gesprochen wurde. Die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten belaufen sich demnach insgesamt auf CHF 13'520.65. Die restanzlichen Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von ei- nem Drittel, ausmachend CHF 4'733.35, trägt der Kanton Bern. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 63 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 4'500.00. Auch oberinstanzlich rechtfertigt sich aufgrund des Freispruchs von der Anschuldi- gung des Raufhandels sowie des Verzichts auf eine Landesverweisung eine Aus- scheidung von Verfahrenskosten. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch we- gen versuchter schwerer Körperverletzung eine Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von zwei Drittel an den Beschuldigten, ausmachend CHF 3'000.00, als angemessen. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, trägt zufolge Freispruchs sowie Verzichts auf die Landesverweisung der Kanton Bern. 24. Entschädigungen 24.1 Amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 24.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte für die Verteidigung des Beschuldigten im erst- instanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 11. August 2021 (pag. 568 ff.) einen Aufwand von insgesamt 31 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 260.00 geltend, wobei für die Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung sechs Stunden veranschlagt wurden. Diese dauerte indes nur 3,5 Stunden und wurde von der Vor- instanz entsprechend um 2,5 Stunden gekürzt. Im Übrigen gibt die Honorarnote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten im erstinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 6'418.90 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'418.90 im Umfang von zwei Drit- teln, ausmachend CHF 4'279.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'534.75 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 2'139.65 bzw. CHF 511.60, entfällt die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht. 24.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wurde die amtliche Entschädigung von Rechts- anwalt B.________ bis zur Sistierung des Mandats bereits mit Beschluss vom 18. März 2022 festgesetzt (vgl. pag. 713, Ziff. 3 des Beschlusses). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 722.35 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 481.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 161.55 im Um- fang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 107.70, zu erstatten, sobald es seine 64 wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von ei- nem Drittel, ausmachend CHF 240.80 bzw. CHF 53.85, entfällt die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht. 24.2 Private Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren Mit Honorarnote vom 10. Januar 2023 machte Rechtsanwalt C.________ für die private Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Auf- wand von insgesamt 22,8 Stunden, ausmachend CHF 6'978.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend (pag. 835). Zufolge des Freispruchs wegen Raufhandels sowie des Verzichts auf das Aussprechen der Landesverweisung richtet der Kanton Bern dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'300.00 für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz aus. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. III. 4. 24.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung 24.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers, Rechts- anwalt E.________, wird betreffend das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die Honorarnote vom 12. August 2021 (pag. 563 ff.) sowie gestützt auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Kürzung der erstinstanzlichen Verhandlungsdauer um 4,5 Stunden sowie allgemeine Kürzung des Honorars; vgl. pag. 676, S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) auf CHF 7'879.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unent- geltliche Rechtsvertretung des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 7'879.20. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten zufolge Schuldspruchs wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers verlangen, wenn er sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Strafkläger zuhanden von Rechts- anwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'884.75 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenü- ber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 24.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Honorarnote vom 4. Januar 2023 machte Rechtsanwalt E.________ für die un- entgeltliche Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren einen Auf- wand von insgesamt 6,75 Stunden, ausmachend CHF 1'917.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Vorliegend wurde mit Beschluss vom 18. März 2022 festgestellt, dass das vor- instanzliche Urteil hinsichtlich des Zivilpunkts in Rechtskraft erwachsen war und der im erstinstanzlichen Verfahren noch als Straf- und Zivilkläger beteiligte D.________ 65 nur noch als Strafkläger geführt werde (pag. 714; vgl. auch pag. 781 f. [Eingabe von Rechtsanwalt E.________ vom 4. Januar 2023 mit dem Hinweis, wonach der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen sei]). Mit Blick auf Art. 136 Abs. 1 StPO, wo- nach die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft für die Durchset- zung der Zivilansprüche gewährt wird und im oberinstanzlichen Verfahren keine solche mehr zu beurteilen waren, sind sämtliche Aufwendungen ab dem 1. April 2022 nicht mehr über die unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren somit für rund drei Stunden. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 93.30 werden zum amtlichen Honorar hinzugerechnet. Dieses beläuft sich somit insgesamt auf CHF 746.70 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten zufolge Schuldspruchs wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers verlangen, wenn er sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Strafkläger zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 161.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenü- ber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Für die private Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren ab dem 1. April 2022 erachtet die Kammer einen Aufwand von insgesamt einer Stunde als angemessen, zumal die Zivilklage – wie bereits erwähnt – nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war und sich der Umfang für die (private) Vertretung des Strafklä- gers damit erheblich reduzierte. Der Beschuldigte hat dem Strafkläger für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung im Umfang von CHF 269.25 (inkl. MWSt.) auszurichten. VIII. Verfügungen 25. DNA-Profil Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 26. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 66 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. August 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten sowie wegen Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), beides angeblich begangen am 24. Februar 2018 in F.________ z.N. von Y.________, infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung; 2. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Genugtuungsforderung von Y.________ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg verwiesen sowie festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, Strafkläger einen Betrag von CHF 6'911.50 (CHF 911.50 Schadenersatz sowie CHF 6'000.00 Genugtuung) zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. April 2018 zu schulden und die Zivilklage insoweit als gegenstandslos vom Verfahren abgeschrieben wurde; 3. betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO erkannt wurde, dass die Genugtuungsforderung von Strafkläger soweit weitergehend abgewiesen wurde; 4. für die Beurteilung der Zivilklagen bzw. den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 24. Februar 2018 in F.________, unter Auferlegung von CHF 4'733.35 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 18'254.00 an den Kanton Bern, unter Auferlegung von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1'500.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'300.00 für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. Die Entschädigung wird verrechnet mit den von A.________ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. III. 4. 67 III. A.________ wird schuldig erklärt 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 7. April 2018 in F.________ z.N. von D.________, 2. der Sachbeschädigung, begangen am 7. April 2018 in F.________ z.N. von D.________, und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 122, 144 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft im Umfang von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend CHF 1’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung von CHF 13'520.65 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'254.00. 4. Zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3'000.00, unter teilweiser Verrechnung mit der gemäss Ziff. II. auszurichtenden Entschädigung von CHF 2'300.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung im Umfang von CHF 269.25 (inkl. MWSt.) an den Strafkläger Strafkläger für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 68 V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5’700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 260.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’960.00 CHF 458.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’418.90 volles Honorar CHF 7’125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 260.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’385.00 CHF 568.65 Total CHF 7’953.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’534.75 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'418.90 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 4'279.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'534.75 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, aus- machend CHF 2'139.65 bzw. CHF 511.60, entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren bis zur Sistierung des Mandats bereits mit Beschluss vom 18. März 2022 festgesetzt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 722.35 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 481.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 161.55 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 107.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 240.80 bzw. CHF 53.85, entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. 69 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers, Rechtsan- walt E.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.00 200.00 CHF 7’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 315.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’315.90 CHF 563.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’879.20 volles Honorar CHF 8’750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 315.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’065.90 CHF 698.05 Total CHF 9’763.95 nachforderbarer Betrag CHF 1’884.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'879.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar CHF 1'884.75 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 93.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 693.30 CHF 53.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 746.70 volles Honorar CHF 750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 93.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 843.30 CHF 64.95 Total CHF 908.25 nachforderbarer Betrag CHF 161.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 746.70. 70 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar CHF 161.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechts- anwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachfor- derungsrecht (Art. 42a KAG). VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Strafkläger, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ - Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv und Begründung, nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfristfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 71 Bern, 11. Januar 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 4. Juli 2023) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 72