17 die gleichen Sachverhalte vorliegen, handelt es sich vorliegend somit allenfalls um einen Widerspruch in der Rechtsanwendung, aber nicht um einen Widerspruch betreffend den Sachverhalt. Es ist somit kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO gegeben. 25.4 Übrige Revisionsgründe Es wurden weder weitere Revisionsgründe vorgebracht noch sind solche ersichtlich.