Der Gesuchsteller bringt sinngemäss vor, in Verfahren mit identischem Sachverhalt sei mit Einstellungen zu rechnen, weshalb der Revisionsgrund der sich widersprechenden Strafentscheide erfüllt sei. Aus den Medien ist bekannt, dass es zumindest in ähnlichen Verfahren tatsächlich zu solchen Verfahrenseinstellungen kam. Wie eingangs ausgeführt, reicht es aber für diesen Revisionsgrund nicht aus, dass der angeklagte Sachverhalt identisch ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sachverhaltsfeststellungen zweier Urteile zum gleichen Vorwurf in einem unverträglichen Widerspruch stehen.