Sodann hat der Gesuchsteller die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen, weshalb anscheinend auch er zu diesem Zeitpunkt nicht von einer offensichtlichen Bundesrechtswidrigkeit ausging. Jedenfalls war die Bundesrechtswidrigkeit sowohl für die Staatsanwaltschaft wie auch für Dritte damit weder offensichtlich noch leicht erkennbar.