11 keit offensichtlich oder leicht erkennbar war und die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (vgl. Erwägungen oben Ziff. 21). Auch wenn dies vom Gesuchsteller nicht vorgebracht wurde, kann festgehalten werden, dass der angefochtene Strafbefehl grundsätzlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft erging. Eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit liegt damit nicht vor (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.).