Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3. mit Hinweisen). Die Nichtigkeit eines hoheitlichen Aktes muss jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen beachtet werden (BGE 130 III 430 E. 3.3).