Bisher ergangene Rechtsanwendungsakte blieben von der Aufhebung unberührt. Formell rechtskräftige Einzelakte, die sich auf bundesrechtswidriges kantonales Recht abstützten, seien nicht nichtig, sie blieben aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich gültig. Dabei sei zu beachten, dass im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung sei. Nach der Rechtsprechung könne es nicht angehen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebenes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil nichtig zu erklären.