Weder würden die Verfahren spezifiziert noch sei klar, ob diese tatsächlich denselben Sachverhalt betreffen würden. Insbesondere aber gehe aus den Ausführungen des Gesuchstellers hervor, dass diese Verfahren mangels genügender gesetzlicher Rechtsgrundlagen eingestellt würden, womit der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht gar nicht gewürdigt worden wäre. Damit habe kein einschlägiger unverträglicher Widerspruch entstehen können und diese Einstellungen kämen grundsätzlich nicht als widersprechendes Urteil gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO in Frage.