Der Gesuchsteller rufe sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO an, der gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO fristgebunden sei. Ob mit dem Revisionsgesuch vom 28. November 2022 die 90-tägige Frist seit Kenntnisnahme des Entscheids gewahrt worden sei, sei fraglich, zumal der Gesuchsteller keinen konkreten Entscheid anführe, sondern lediglich pauschal auf «Fälle mit identischem Sachverhalt» verweise, in denen Einsprachen hängig seien, und bei denen mit einer Einstellung der Verfahren zu rechnen sei. Ob das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei, könne allerdings offenbleiben, zumal es ohnehin abzuweisen sei.