Somit fehle es an der Rechtsgrundlage für eine Verurteilung und der Strafbefehl sei ebenfalls als nichtig zu betrachten. Zudem seien in Fällen mit identischem Sachverhalt Einsprachen hängig; in diesen Fällen sei mit Einstellungen der Verfahren zu rechnen. Dies stehe in klarem Widerspruch zu seiner Verurteilung. Auch deshalb sei der Strafbefehl aufzuheben, falls er nicht ohnehin als nichtig betrachtet werde. Die von ihm bereits bezahlte Busse und die Gebühren seien auf ein Konto zurückzuerstatten und der Kanton Bern habe die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen (pag. 1). 19. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft