Es erscheint daher fraglich, ob der Gesuchsteller innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme einer Einstellungsverfügung sein Revisionsgesuch eingereicht, resp. die Frist von 90 Tagen eingehalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Frist vom Gesuchsteller eingehalten wurde. IV. Fragestellung und Vorbringen der Parteien 16. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021