11. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 wurde diese kantonale Bestimmung für bundesrechtswidrig erklärt, da sie in unverhältnismässiger Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen habe. Der Gesuchsteller nennt in seinem Revisionsgesuch zwar das Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021, aus dem Kontext ergibt sich jedoch, dass er sich auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 bezieht. III. Eintretensfrage