1. Der sichergestellte und beschlagnahmte Dolch (Ass. 4) wird eingezogen (Art. 69 StGB). Er geht zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe. 2. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 1 Mobiltelefon der Marke HTC (Ass. 1). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Besitzes von Videodateien mit verbotenem pornografischem Inhalt (sexuelle Handlungen mit Tieren) und mit Gewaltdarstellungen, angeblich begangen bzw. festgestellt am 31. Juli 2019 in E.________. III. A.________ wird schuldig erklärt: