27 23.2 Entschädigung des Beschuldigten Dem Beschuldigten kann bei einem (Teil-)Freispruch eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 429 Abs. 1 StPO). Eine solche wurde vorliegend zwar nicht beantragt, muss jedoch gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen geprüft werden. Die beim Beschuldigten entstandenen Aufwände wären jedoch auch ohne Freispruch vom vorliegenden Vorwurf gemäss Ziff. I.3. erfolgt, da in der Hauptsache nach wie vor ein Schuldspruch erfolgte. Folglich wird auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet.