für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3'098.75. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'098.75 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'479.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ (vgl. Urteilsberichtigung vom 29. Januar 2024) die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 726.95, ebenfalls im Umfang von 4/5 zu erstatten, ausmachend CHF 581.55, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).