135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und als angemessen erachteten Honorarnote vom 7. August 2023 (pag. 405 ff.) auf insgesamt CHF 3'098.75 festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3'098.75.