_ wurde für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 832.00 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 832.00 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 665.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 201.90, ebenfalls im Umfang von 4/5 zu erstatten, ausmachend CHF 161.50, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).