_____ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'164.80, ebenfalls im Umfang von 4/5 zu erstatten, ausmachend CHF 931.85, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.1.2 Zweite Instanz Rechtsanwältin F.________ wurde für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 832.00 entschädigt.