BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. 23.1.1 Erste Instanz Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin F.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 4'874.50 entschädigt wurde.