428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Wie voranstehend erwähnt, obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von unerlaubter Pornografie und Videos mit Gewaltdarstellungen. Demzufolge trägt der Beschuldigte auch bezüglich der oberinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich 4/5, insgesamt bestimmt auf CHF 2'500.00, ausmachend CHF 2'000.00.