Der Beschuldigte wird oberinstanzlich teilweise bzw. in der Hauptsache hinsichtlich der Veruntreuung schuldig und betreffend den Besitz von unerlaubter Pornografie und Videos mit Gewaltdarstellungen freigesprochen. Demzufolge hat der Beschuldigte lediglich 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8’575.00, ausmachend CHF 6'860.00, zu bezahlen. 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'715.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 22.2 Zweite Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).